Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Darlehen wegen Mietschulden. sozialwidriges Verhalten. wiederholte zweckwidrige Mittelverwendung
Leitsatz (amtlich)
Die wiederholte zweckwidrige Mittelverwendung (hier für Mietzahlungen) spricht dafür, dass der Leistungsempfänger bewusst die Miete nicht zahlt im Vertrauen darauf, dass Rückstände später übernommen werden. In einem solchen Fall sozialwidrigen Herbeiführens von Mietrückständen trotz ausreichender Mittel erscheint eine Hilfegewährung nicht gerechtfertigt (Anschluss an LSG Stuttgart vom 1.3.2011 - L 12 AS 622/11 ER-B mit Hinweis auf LSG Mainz vom 27.12.2010 - L 3 AS 557/10 B ER = NDV-RD 2011, 82).
Normenkette
SGB II § 22 Abs. 8; BGB §§ 543, 596
Tenor
Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnung im Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Februar 2013 werden zurückgewiesen.
Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Februar 2013 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Antragsteller (Ast) begehren vom Antragsgegner (Ag) die darlehensweise Übernahme von Mietschulden im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.
Die Ast beziehen in Bedarfsgemeinschaft seit längerer Zeit laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Ag. Bis zur Trennung im Dezember 2012 gehörte auch der Ehemann der Antragstellerin Ziff. 1, W. der Bedarfsgemeinschaft an und hat mit seinem Einkommen zur Bedarfsdeckung beigetragen. Zuletzt reichte sein Einkommen aus einer Tätigkeit bei einer Zeitarbeitsfirma für die Monate Oktober und November zusammen mit Kindergeld, Unterhalt für die leiblichen Kinder nur der Ast___AMPX_’_SEMIKOLONX___Xin Ziff.1 und Anspruch auf Wohngeld sowie Kinderzuschlag, um den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft vollständig decken zu können, so dass für diese zwei Monate kein Arbeitslosengeld (Alg) II gezahlt wurde. Insbesondere auf Grund häufig wechselnder tatsächlicher Verhältnisse - wechselnder Kinderdorfaufenthalt der Kinder, Haft des W., Aufnahme einer Arbeit, Verlust der Arbeitsstelle, Anspruch auf ALG I, Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses etc. - gestaltet sich das Sozialleistungsverhältnis unübersichtlich (mittlerweile sind 14 Band Verwaltungsakten angefallen). Aus vorhergehenden Umständen, hierzu zählen auch Darlehen zur Übernahme von Mietrückständen, bestehen Forderungen des Ag gegen die Ast und W. nach den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Daten zum aktuellen Vertragskontokorrent in Höhe von mindestens 20.772,73 €, der Ag beziffert die Summe auf 21.556,62 € (Bl. 28 bis 44 LSG-Akte). Mit Bescheid vom 17.12.2012 bewilligte der Ag den Ast - ohne W. - wieder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, vom 01.12. bis 31.12.2012 in Höhe von 566,82 €, sodann bis 31.05.2013 in Höhe von 1.270,66 €
Hinsichtlich der Miete gestaltet sich der Sachverhalt wie folgt:
Die Ast bewohnen eine 93 qm große Wohnung, die von der Freiburger Stadtbau GmbH gemietet ist. Zu der Miete in Höhe von 944 € warm (Mietänderung ab 01.06.2012 ≪Bl. 24 SG-Akte≫, vorher 917,02 € ≪vgl. Bl. 21 LSG-Akte≫) gewährt der Ag der Ast___AMPX_’_SEMIKOLONX___Xin Ziff. 1 und W. seit 01.03.2012 einen einkommensorientierten Mietzuschuss (Subjektförderung) in Höhe von 216 € monatlich, der an sie ausgezahlt wird (Bescheid vom 16.01.2012, Bl. 17 Verwaltungsakte ≪VA≫). Während des Leistungsbezugs hat der Ag aufstockend den Restbetrag der Miete in den Bewilligungsbescheiden berücksichtigt und entsprechend Alg II bewilligt, bzw. wegen nicht bekannter Mieterhöhung nachgezahlt. Am 13.06.2012 beantragte die Ast___AMPX_’_SEMIKOLONX___Xin Ziff. 1 beim Ag die Direktüberweisung der gesamten Miete auf das Konto der Stadtbau Freiburg, was der Ag ab 01.07.2012 umsetzte (Bl. 35 f VA). Bis dahin befand sich das Mietenkonto aufgelaufen seit Januar 2012 mit 831,12 € im Minus. Bereits ab August übernahm die Ast___AMPX_’_SEMIKOLONX___Xin Ziff. 1 wieder die Mietzahlung, da eine Leistungsbewilligung für den Monat August erst nachträglich mit Bescheid vom 18.07.2012 vorläufig bewilligt wurde (Bl. 3137 VA). Außerhalb des Leistungsbezugs von September bis Ende November 2012 erhöhte sich der Mietrückstand - auch durch die Nebenkostenabrechnung für 2011 am 20.11.2012 in Höhe von 727,19 € und durch eine Forderung für Rolladen in Höhe von 119 € - auf 2.759,31 €. Aktuell betrug der Rückstand am 08.03.2013 3.119,53 €. Ab dem 13.12.2012 erfolgen die Zahlungen an die Freiburger Stadtbau GmbH wieder über den Ag.
Im Januar 2013 hat die Ast___AMPX_’_SEMIKOLONX___Xin Ziff. 1 beim Ag wegen der Mietrückstände vorgesprochen, mit Schreiben vom 21.01.2013 hat sich ihr Prozessbevollmächtigter diesbezüglich an den Ag gewandt und sodann am 13.02.2013 beim SG einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 25.02.2013 m...