nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Ulm (Entscheidung vom 05.08.2003; Aktenzeichen S 10 KR 1612/03 W-A) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 5. August 2003 abgeändert.Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in dem Verfahren vor dem Sozialgericht Ulm (S 10 KR 1853/02) wird auf 8.000,-EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes. Im Ausgangsverfahren war zwischen den Beteiligten die Feststellung eines sozialversiche-rungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Beigeladenen zu 1) zwischen dem 01.07.1994 und 30.09.1999 streitig. Nach Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens beantragte die Klägerin die Kostenfestset-zung. Das Sozialgericht Ulm (SG) teilte den Beteiligten mit, dass es beabsichtige, den Ge-genstandswert auf 4.000,- EUR festzusetzen. Die Klägerin trug dagegen vor, nach ihrer Auffas-sung sei als Gegenstandswert der Gesamtsozialversicherungsbeitrag, welcher von ihr für den Fall der Festsetzung der Arbeitnehmereigenschaft des Beigeladenen zu 1) zu entrichten gewe-sen wäre, festzusetzen. Mit einer Festsetzung des Gegenstandswerts auf 4.000,- EUR sei mit Sicherheit das wirtschaftliche Interesse beider Parteien am Ausgang des Klageverfahrens nicht zutreffend bemessen. Mit Beschluss vom 05.08.2003, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 15.08.2003, setzte das SG den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 4.000,- EUR fest. In den Gründen führte es aus, entscheidend für die Festsetzung des Gegenstandswertes auf den sog. Auffangstreitwert mit 4.000,- EUR sei, dass im Klageverfahren allein die Statusfest-stellung des Beigeladenen zu 1) streitgegenständlich gewesen sei. Die Beklagte habe mit dem angefochtenen Bescheid einzig ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen zu 1) ab Beginn seiner Beschäftigung festgestellt. Sie habe nicht über eine etwaige Versiche-rungspflicht des Beigeladenen zu 1) zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversiche-rung entschieden. Einem Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a ff. Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) folge auch nicht zwingend eine Entscheidung über die Versicherungspflicht des potentiellen Arbeitnehmers. Selbst wenn die Beklagte nachfolgend über die Versiche-rungspflicht des Beigeladenen zu 1) habe entscheiden wollen und mit weiteren Verwaltungs-akten die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber gefordert hätte, würde die Berücksichtigung dieser wirtschaftlichen Folgen keine genügenden Anhaltspunkte für eine angemessene Schätzung des Gegenstandswertes bieten. Die Versicherungspflicht des Beige-ladenen zu 1) in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung hänge nämlich nicht al-lein von der Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ab. Beispielsweise könnte aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitentgeltgrenze keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung bestehen. Die Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung bestimme sich jeweils nach besonderen Vorschriften. Insofern stehe auf-grund der isolierten Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses gerade nicht fest, ob überhaupt Sozialversicherungspflicht in den einzelnen Zweigen eingetreten sei; kei-nesfalls könne aber die Höhe der Beiträge abgeschätzt werden. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin (Bf.) am 22.08.2003 Beschwerde eingelegt. Sie hat zur Begründung vorgetragen, eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 4.000,- EUR komme nur dann in Betracht, wenn genügend tatsächliche Anhaltspunkte für eine andere Schätzung feh-len würden. Hier lägen jedoch tatsächliche Anhaltspunkte für eine andere Schätzung vor. Es wäre unschwer möglich, die Beschwerdegegnerin (Bg.) zur Höhe der von ihr für den Fall der Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft nachzuentrichtenden Gesamtsozialversicherungs-beitrags zu befragen und sie aufzufordern, eine entsprechende Berechnung vorzulegen. Auf jeden Fall sei der Gegenstandswert nicht zwangsläufig auf 4.000,- EUR festzusetzen. § 8 Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) führe ausdrücklich aus, dass der Gegens-tandswert nach Lage des Falles durchaus auch höher eingeschätzt werden könne. Im Rahmen dieser Einschätzungsmöglichkeit sei die Bedeutung der hier zu klärenden Frage für sämtliche Beteiligten zu berücksichtigen. Diese sei mit Sicherheit bei einem Gegenstandswert von 4.000,- EUR nicht zutreffend wiedergegeben. Plagemann/Klatt würden im Münchener Anwalts-handbuch Sozialrecht, 1. Aufl. 2003 zu § 43 RdZiff. 81 den Streitwert eines Feststellungsbe-scheids gemäß § 7a SGB IV mit dem geschätzten 3 ½-fachen Jahresbetrag gemäß § 9 Zi-vilprozeßordnung (ZPO) einstufen. Zumindest dieser sei auch dem hier gegenständlichen Streitwert zugrunde zu legen. Die Bg. ist dem entgegengetreten. Das SG hat die Beschwerde unter Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die form...