Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungspflicht des Arbeitgebers. Grundlagenbescheid. Gegenstandswert
Leitsatz (amtlich)
Ein Bescheid, der die Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 128 AFG dem Grunde nach feststellt (Grundlagenbescheid), hat vermögensrechtlichen Charakter. Jedenfalls dann, wenn er alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage ist, beträgt der Gegenstandswert die Hälfte des Betrages, den der Arbeitgeber voraussichtlich zu erstatten hat.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ging es in dem durch Klageerhebung am 10. Dezember 1997 beim Sozialgericht Mannheim anhängig gewordenen Rechtsstreit (S 9 AL 3320/97) um die von der Beklagten mit Grundlagenbescheid vom 12. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 1997 festgestellte Erstattungspflicht der Klägerin nach § 128 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Der Rechtsstreit hat sich dadurch erledigt, daß die Beklagte die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Klägerin das Anerkenntnis angenommen hat.
Auf Antrag der Klägerin hat das Sozialgericht den Wert des Streitgegenstandes mit Beschluß vom 15. Mai 1998 auf DM 105.000,-- festgesetzt. Zu diesem Wert ist es gelangt, indem es, nachdem Abrechnungsbescheide bis dahin nicht ergangen waren, die voraussichtliche Erstattungspflicht für einen Zeitraum von zwei Jahren ermittelt und davon 20% in Abzug gebracht hat. Ausgegangen ist es dabei von dem im Anhörungsschreiben vom 10. Oktober 1997 genannten Erstattungsbetrag von DM 16.435,61 für den Zeitraum vom 01. Mai bis 31. Juli 1997. Auf die Gründe des der Beklagten am 04. Juni 1998 zugestellten Beschlusses wird wegen näherer Einzelheiten verwiesen.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit der am 12. Juni 1998 eingelegten Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Ihr Begehren, den Wert des Streitgegenstandes auf DM 8.000,-- festzusetzen, stützt sie auf den mit der Beschwerde vorgelegten Beschluß des Bundessozialgerichts (BSG) vom 03. März 1998 - 11 RAr 103/96 -, mit dem ebenfalls in einem Erstattungsstreit nach § 128 AFG der Wert des Streitgegenstandes, soweit sich der Rechtsstreit auf den Grundlagenbescheid der Beklagten bezogen hat, in Anwendung von § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) auf DM 8.000,-- und, soweit er sich auf daneben im Streit befindliche Abrechnungsbescheide bezogen hat, in Höhe der darin konkret ausgewiesenen Erstattungsbeträge festgesetzt und daraus mit dem o.a. Betrag eine Summe gebildet hat.
Die Klägerin tritt der Beschwerde im wesentlichen mit der Begründung entgegen, die für den Beschluß des BSG maßgebenden Erwägungen seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da dort neben dem Grundlagenbescheid auch Abrechnungsbescheide im Streit gestanden hätten. In einem solchen Fall, in dem sich das Interesse des Klägers am Verfahren bereits aus den ergangenen Abrechnungsbescheiden ergebe, möge es sinnvoll sein, den Streitwert nicht durch Hochrechnung des Grundlagenbescheides zu verdoppeln und somit künstlich nach oben zu treiben; so liege der Fall hier jedoch nicht (vgl. zum weiteren Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin vom 28. Juli 1998).
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig, jedoch in der Sache nur teilweise begründet. Abweichend vom angefochtenen Beschluß des Sozialgerichts ist der Wert des Streitgegenstandes auf DM 49.000,-- festzusetzen.
Da es sich bei dem durch Anerkenntnis erledigten Rechtsstreit zwischen den Beteiligten um eine Streitigkeit zwischen einem Arbeitgeber und einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehandelt hat, werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet (§ 116 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BRAGO). Welche Vorschriften im weiteren für die Bestimmung des Gegenstandswertes maßgebend sind, hat das Sozialgericht im angefochtenen Beschluß zutreffend dargestellt; hierauf wird verwiesen. Der Senat folgt dem Sozialgericht auch hinsichtlich dessen rechtlichen Ansatzes, wonach der Gegenstandswert hier unter ergänzender Heranziehung der Vorschrift des § 13 Gerichtskostengesetz (GKG), also ausgerichtet an der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache, nach billigem Ermessen zu bestimmen ist (§ 8 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 1 BRAGO).
Die Gründe, weshalb der Senat dennoch zur Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes gelangt ist, liegen zunächst darin, daß das Sozialgericht bei seiner Berechnung den Umstand nicht berücksichtigt hat, daß der ehemalige Arbeitnehmer der Klägerin mit Vollendung seines 60. Lebensjahres im Monat Oktober 1998 ab dem darauffolgenden Monat November 1998 Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gehabt (und davon auch Gebrauch gemacht) hat. Dies hat nach § 128 Abs. 1 Satz 2 AFG i.V.m. § 118 Abs 1 Satz 1 Nr. 4 AFG auch bei vorausschauender Betrachtung zum Wegfall der Erstattungspflicht mit Ablauf des Monats Oktober 1998 geführt, weshalb nicht von dem vollen Erstattungszeitraum von 24 Monaten, sondern nur von 18 Monaten ausgegangen werden kann. Bei Z...