Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsstreit nach § 128 AFG. Gegenstandswert

 

Orientierungssatz

Bei einem Erstattungsstreit nach § 128 AFG handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit gemäß § 8 Abs 2 S 2 BRAGebO.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 04.09.2001; Aktenzeichen B 7 AL 6/01 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Gegenstandswertes des von der Klägerin erfolgreich betriebenen Widerspruchsverfahrens und der zu erstattenden Anwaltskosten.

Die Beklagte stellte durch Bescheid vom 28.05.1998 die Erstattungspflicht der Klägerin dem Grunde nach gemäß § 128 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) betreffend ihren ausgeschiedenen Arbeitnehmer S. für die Zeit ab 10.09.1998 für längstens 624 Tage fest. Sie gab dem dagegen erhobenen Widerspruch in vollem Umfang statt und hob die angefochtene Entscheidung durch Schreiben vom 05.08.1997 auf, weil keine Erstattungspflicht nach § 128 AFG eintrete.

Die Klägerin beantragte daraufhin die Erstattung ihrer anwaltlichen Kosten in Höhe von 1.137,12 DM, wobei sie von einem Gegenstandswert in Höhe von 35.736,48 DM ausging. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 24.09.1997 ausgehend von einem Gegenstandswert von 8.000,00 DM Kosten in Höhe von lediglich 603,75 DM. Sie wies den hiergegen am 01.10.1997 erhobenen Widerspruch durch Bescheid vom 30.01.1998 zurück, weil im vorliegenden Fall nach § 8 Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) kein höherer Gegenstandswert in Betracht komme. Ein solcher lasse sich nämlich nicht feststellen. Der ursprünglich angefochtene Bescheid vom 28.05.1997 hätte keine in Geld oder Geldeswert ausdrückbaren Vermögenswerte als Gegenstand gehabt, weil keine konkrete Summe ausgewiesen sei (zugestellt am 02.02.1998).

Hiergegen richtet sich die am 06.02.1998 erhobene Klage. Die Klägerin hat zu deren Begründung vorgetragen, auf sie wäre für den Fall, dass der Bescheid der Beklagten Bestand gehabt hätte, ein Erstattungsbetrag in Höhe von 35.736,48 DM zugekommen. Dieser Betrag sei daher als Gegenstandswert festzusetzen, so dass ihr noch weitere 533,37 DM zuständen.

Die Klägerin hat beantragt,

unter Abänderung des Bescheides vom 24.09.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.01.1998 die Beklagte zur Zahlung von weiteren 533,37 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die angefochtenen Bescheide für Rechtens gehalten und auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 03.03.1998 (11 RAr 103/96) verwiesen, nach der es sich bei der im Grundlagenbescheid getroffenen Regelung um einen nicht vermögensrechtlichen Gegenstand handele. Auf Anfrage des Gerichts hat sie mitgeteilt, die Höhe einer möglichen Erstattungsforderung hätte insgesamt 74.250,44 DM betragen.

Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 22.03.2000 stattgegeben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin weitere 533,37 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung ausgehend von einem Gegenstandswert von 35.736,48 DM zu zahlen, der unter dem an sich festzusetzenden Wert von 59.400,35 DM liege. Den Bevollmächtigten der Klägerin seien ausgehend von dem höheren Gegenstandswert aber nicht die ergebenden Kosten von 610,05 DM zu erstatten, sondern nur der Betrag von 533,37 DM, weil sie lediglich dessen geltend gemacht hätten. Das SG hat im Wesentlichen ausgeführt, der Gegenstandswert sei bei der vorliegenden Fallgestaltung nach § 8 Abs 2 Satz 2 BRAGO zu ermitteln, weil genügend tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung gegeben seien und ein nicht vermögensrechtlicher Gegenstand nicht streitig sei. Maßgebender Anknüpfungspunkt sei das mit dem Grundlagenbescheid für die Klägerin verbundene wirtschaftliche Risiko. Auch wenn der Grundlagenbescheid nicht in der Form von Leistungsbescheiden umgesetzt worden sei, ergebe sich der wirtschaftliche Wert aus dem höchstmöglichen Umfang des Erstattungsanspruchs der Beklagten von 624 Tagen. Da die Klägerin durch einen Grundlagenbescheid weniger stark belastet werde als durch einen Bescheid, der bereits die Höhe der Erstattungsforderung im einzelnen festsetze und daher auch vollstreckbar sei, sei auf den Gesamtbetrag ein Abschlag von 20 % vorzunehmen (vgl. Beschlüsse des Landessozialgericht (LSG) NRW vom 11.12.1998 -- L 9 B 27/98 AL -- sowie des LSG Baden-Württemberg vom 14.12.1998 -- L 12 AL 2237/98 W-B-). Das Sozialgericht hat aufgrund der am 27.04.2000 eingelegten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im am 10.04.2000 zugestellten Urteil durch Beschluss vom 14.06.2000 die Berufung zugelassen.

Die Beklagte hat zu deren Begründung weiterhin die Auffassung vertreten, der angefochtene Grundlagenbescheid vom 28.05.1997 betreffe keinen vermögensrechtlichen Gegenstand, so dass für die Berechnung der außergerichtlichen Kosten von einem Beschwerdewert in Höhe von 8000 DM gemäß § 8 Abs 2 Satz 2 BRAGO auszugehen sei. Dies ergebe sich auch aus den Entscheidungen des LSG NRW vom 26.07.1999 -- L 12 (9) Ar 815/97 -- und vom 18.03.1998 -- L 12 Ar 188/96 -- s...

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