Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialverwaltungsrecht: Kosten des Widerspruchsverfahrens. Erstattung außergerichtlicher Kosten. Bemessung der Kosten nach dem Gegenstandswert bei einem Grundlagenbescheid zur Erstattungspflicht von Arbeitslosengeldleistungen durch den Arbeitgeber

 

Orientierungssatz

Im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahrens gegen einen Grundlagenbescheid, mit dem eine Erstattungspflicht des Arbeitgebers in Bezug auf Arbeitslosengeldleistungen für ältere Arbeitnehmern zunächst dem Grunde nach festgestellt wurde, bestimmt sich der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens aus der Höhe der daraus resultierenden Erstattungsforderung, vermindert um 20 Prozent. Dagegen kommt die Annahme eines nichtvermögensrechtlichen Gegenstandes und ein Rückgriff auf den Auffangstreitwert nicht in Betracht (entgegen BSG, Beschluss vom 03.03.1998, Az.: 11 RAr 103/96).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 04.09.2001; Aktenzeichen B 7 AL 6/01 R)

 

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 24.09.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.01.19998 verurteilt, der Klägerin weitere 533,37 DM nebst 4 91 Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der der Klägerin für ein Vorverfahren zu erstattenden außergerichtlichen Kosten. Gegenstand dieses Verfahrens war ein sog. Grundlagenbescheid nach § 128 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG). Der im Jahre 1940 geborene Arbeitnehmer T meldete sich am 05.02. mit Wirkung zum 01.04.1997 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg). Nach der Ar-beitsbescheinigung war er vom 01.01.1988 bis zum 31.03.1997 bei der Klägerin beschäftigt, zuletzt als Organisator und Opera-tor/Datenverarbeitung. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine Kündigung der Klägerin vom 16.05.1996 zum 31.03.1997. Mit Urteil vom 12.12.1996 hatte das Arbeitsgericht C die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers T abgewiesen (Az.: 3 Ca 1540/96). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Kündigung nicht sozial ungerechtfertigt gemäß § 1 Abs. 2 und 3 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) sei. Mit. Bescheid vom 0.04.1997 bewilligte die Beklagte dem Arbeitnehmer T ab dem 01.04.1997 Alg für 832 Leistungstage. Nach Anhörung (Schreiben vom 03.04.1997) teilte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 28.05.1997 mit, dass sie verpflichtet sei, das ihrem ehemaligen Arbeitnehmer T gezahlte Alg/Arbeitslosenhilfe (Alhi) sowie die hierauf entfallenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung ab dem 10.09.1998 für längstens 624 Tage zu erstatten. Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 56. Lebensjahres beendet worden sei, sei bei ihr innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit mindestens 720 Kalendertage beitragspflichtig beschäftigt gewesen. Er erfülle derzeit nicht die Voraussetzungen für eine der in § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 - 4 AFG genannten Leistungen oder für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Mit ihrem Widerspruch wies die Klägerin darauf hin, dass die dem Arbeitnehmer T ausgesprochene Kündigung aus betriebs-bedingten Gründen unvermeidlich gewesen sei. Dies habe das Arbeitsgericht. Bonn mit Urteil vom 12.12.1996 rechtskräftig bestätigt. Mit Schreiben vom 05.08.1997 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die angefochtene Entscheidung aufgehoben werde und dem Widerspruch damit in vollem Umfang stattgegeben werde. Die Entscheidung vom 28.05.1997 über die Erstattungspflicht sei daher als gegenstandslos zu betrachten. Die der Klägerin im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten würden auf Antrag erstattet, soweit sie notwendig gewesen seien und nachgewiesen würden. Mit Schreiben vom 25.08.1997 reichten die Bevollmächtigten der Klägerin die Kostenrechnung ein. Sie wiesen darauf hin, dass bei der Festsetzung des Gegenstandswertes angenommen werde, dass bei Bestandskraft des angefochtenen Bescheides die Klägerin für 624 Tage das Tlg für Herrn T zu erstatten gehabt habe. Der Erstattungsbetrag habe insgesamt 35.736,48 DM betragen, dies sei deshalb der Streitwert des Verfahrens gewesen. Hieraus folge eine Gebühr in Höhe von insgesamt 1.137,12 DM (7,5/10 Prozeßgebühr gemäß §.§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO 948,80 DM, Postgebührenpauschale gemäß § 26 BRAGO 40,00 DM, 15 % Umsatzsteuer 148,32 DM). Mit Bescheid vom 24.09.1997 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Kostenrechnung nur in Höhe von 603,75 DM anerkannt werden könne, weil gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 2. Halbsatz der Gegenstandswert in einem Verfahren nach § 128 AFG 8.000,00 DM betrage. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.1998 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei dem Grundlagenbescheid zu § 12R AFG um eine Angelegenheit handele, bei der aus der Sache heraus kein Gegenstandswert festgelegt werden könne, weil lediglich die Grundlage für eine eventuelle Forderung gelegt we...

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