Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunftsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem dem Sozialhilfeberechtigten möglicherweise Unterhaltsverpflichteten
Orientierungssatz
1. Nach § 117 Abs. 1 S. 1 SGB 12 ist ein gegenüber einem Sozialhilfeberechtigten Unterhaltspflichtiger dem Sozialhilfeträger zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet.
2. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Unterhaltsanspruch offenkundig ausgeschlossen ist.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Streitig ist, ob der Kläger zur Erteilung von Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet ist.
Der Kläger ist der Sohn der P. M., die seit dem 1.6.2010 Leistungen der Eingliederungshilfe von der Beklagten erhält.
Mit Schreiben vom 24.11.2010 unterrichtete die Beklagte den Kläger von der Leistungsgewährung an seine Mutter und bat ihn, seiner Unterhaltspflicht im Umfange der erbrachten Leistungen nachzukommen. Sofern er seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen könne, sei es zur Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit erforderlich, dass er Auskunft über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, insbesondere über Vermögen und Einkommen erteile. Nachdem der Kläger nicht reagierte, verpflichtete die Beklagte ihn schließlich mit Bescheid vom 17.5.2011 zur Vorlage genauer bezeichneter Unterlagen. Nachdem der Kläger die geforderten Unterlagen nur unvollständig eingereicht hatte, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 14.2.2012 ein Zwangsgeld i.H.v. 150 EUR fest. Der Bescheid wurde nach erfolglosem Widerspruch bestandskräftig.
Nachdem der Kläger schließlich weitere Unterlagen vorgelegt hatte, teilte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 22.1.2015 mit, dass anhand der vorgelegten Unterlagen er in der Lage gewesen sei, in den Monaten November und Dezember 2010 monatlich 163 EUR und in den Monaten Januar 2011 bis Dezember 2012 monatlich 113 EUR an Unterhalt zu leisten. Daraus ergebe sich ein Unterhaltsrückstand i.H.v. 3.038 EUR, welcher auf das angegebene Konto zu überweisen sei. Weiter wurde er zur Vorlage der Gehaltsabrechnungen der Jahre 2013 und 2014 aufgefordert (Bl. 113 VA). Der von dem nun eingeschalteten Prozessbevollmächtigten erhobene Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 20.3.2015, Bl. 129 VA) und die Klage dagegen (Sozialgericht Karlsruhe (SG) - S 11 SO 1403/15 -) blieben erfolglos. Der Klägerbevollmächtigte nahm die Klage nach Hinweis des Gerichts, es handele sich lediglich um eine Zahlungsaufforderung und nicht um einen Verwaltungsakt, zurück.
Mit Schreiben vom 3.2.2016 mahnte die Beklagte - adressiert an den Prozessbevollmächtigten - die Unterhaltszahlung i.H.v. 3.038 EUR an und erinnerte an die Vorlage der Einkommensnachweise ab Januar 2013 bis einschließlich Januar 2016. Der dagegen erhobene Widerspruch und die Klage (S 2 SO 946/16) blieben ebenfalls erfolglos. Der Kläger erklärte den Rechtsstreit für erledigt, nachdem das SG auf die fehlende Rechtsqualität als Verwaltungsakt hingewiesen hatte und die Beklagte den Widerspruchsbescheid (vom 10.2.2016) abgeändert hatte.
Am 17.3.2016 beantragte die Beklagte wegen der ausstehenden 3.038 EUR den Erlass eines Mahnbescheids beim Amtsgericht - Familiengericht Karlsruhe. Nachdem der Kläger dort Widerspruch eingelegt hatte, hat die Beklagte den Anspruch bisher nicht weiterverfolgt.
Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 17.3.2016 verpflichtete die Beklagte den Kläger gemäß § 117 SGB XII innerhalb eines Monats über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Andernfalls wurde die Festsetzung eines Zwangsgeldes i.H.v. 150 EUR angedroht. Unterhaltspflichtige und ihre nicht getrenntlebenden Ehegatten seien gemäß § 117 SGB XII verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung des SGB XII es erfordere. Der Umfang der Auskunftspflicht ergebe sich aus dem bereits übersandten Prüfbogen zur Beurteilung der Unterhaltsfähigkeit (Bl. 211 VA). Dagegen ließ der Kläger mit Fax vom 29.3.2016 erneut Widerspruch einlegen, kündigte die Begründung in einem weiteren Schriftsatz an und bat um erneute Übersendung des im Bescheid genannten Prüfbogens, der nicht beigelegen habe (Bl. 219 VA). Mit Schreiben vom 31.3.2016 übersandte die Beklagte den Prüfbogen und forderte zur Übersendung bis spätestens 29.4.2016 auf. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.3.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, der Kläger sei nach § 117 Abs. 1 S. 1 SGB XII im Rahmen der Verwandtschaft in gerader Linie mit seiner Mutter verpflichtet, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Unmaßgeblich sei, ob eine Unterhaltspflicht unter Berücksichtigung der Bedürftigkeit und der Leistun...