Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit in monatlich unterschiedlicher Höhe. Durchschnittseinkommen. keine Absetzung von Kfz-Finanzierungskosten
Leitsatz (amtlich)
1. Bei monatlich in unterschiedlicher Höhe zufließenden Einkünften aus Beschäftigung kann in sinngemäßer Anpassung der Rechtsfolge des § 2 Abs 3 S 3 AlgIIV ein auf der Grundlage mehrerer Monate ermitteltes Durchschnittseinkommen gebildet werden.
2. Mit dem gebildeten Durchschnittseinkommen aus Beschäftigung wird fingiert, dass dieses Einkommen für die Zeit der Bewilligung oder Beanspruchung der Leistungen bezogen wird; es spricht einiges dafür, dass es sich dann bei der Bewilligung um eine endgültige Entscheidung handeln dürfte, die bei unveränderter vertraglicher Arbeitszeit und unveränderter vertraglicher Entlohnung wegen eines im Bewilligungszeitraumes erzielten abweichenden Verdienstes weder zum Nachteil noch zum Vorteil des Hilfebedürftigen aufgehoben werden kann.
3. Zins- und Tilgungsraten im Rahmen der Finanzierung eines Kfz, welches auch für die Zurücklegung des Weges zur Arbeit genutzt wird, können nicht als Werbungskosten vom Einkommen abgesetzt werden.
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe
vom 4. September 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ist nur zu befinden über das mit der Beschwerde weiter verfolgte und am 9. August 2006 rechtshängig gewordene Begehren der Kläger, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für den im Bescheid vom 26. Juli 2006 (Widerspruchsbescheid vom 10. August 2006) geregelten Bewilligungszeitraum 1. August 2006 bis 31. Januar 2007 wie bis zum 30. Juni 2006 vorläufig monatlich 326,31 € als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren; die Beklagte hatte diese Leistung für August 2006 in Höhe von 232,13 € (75,13 € Kosten für Unterkunft/Heizung für alle Kläger, 157 € befristeter und der Klägerin zu 1 zustehender Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld), für September 2006 in Höhe von 203,13 € (75,13 € Kosten für Unterkunft/Heizung, 128 € Zuschlag) und für Oktober 2006 bis Januar 2007 in Höhe von 154,13 € (75,13 € Kosten für Unterkunft/Heizung, 79 € Zuschlag) bewilligt. Zwischenzeitlich hat die Beklagte mit dem gesondert angefochtenen Bescheid vom 29. November 2006 diese Bewilligung für die Zeit ab 1. Oktober 2006 ganz aufgehoben und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 300,26 € zurückgefordert. Wegen der Rückforderung haben die Kläger ein Verfahren des Eilrechtsschutzes durchgeführt. Die Kläger machen geltend, vom Einkommen der Bedarfsgemeinschaft müssten weitere Beträge für die Kreditraten der der Klägerin zu 1 und dem Kläger zu 3 gehörenden, jeweils fremdfinanzierten Kfz in Höhe von monatlich 154,03 € und 216,75 € sowie auch die monatlichen Beiträge der von der Klägerin zu 1 unterhaltenen Kfz-Haftpflichtversicherung und Kfz-Vollkaskoversicherung in Höhe von 42,69 € und die Aufwendungen zur Unfallversicherung der Klägerin zu 1 in Höhe von 7,50 € abgesetzt werden. Außerdem sei die Beklagte von einem zu hohen Durchschnittseinkommen des Klägers zu 3 ausgegangen.
Der angefochtene, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnende Beschluss des Sozialgerichts vom 4. September 2006 ist im Ergebnis zutreffend. Prozessuale Grundlage hierfür ist § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Danach sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus (zum Folgenden vgl. Senatsbeschluss vom 31. August 2006 - L 13 AS 2759/06 ER-B m.w.N., abgedruckt in Juris). Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorwegnehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem SGB II in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde. Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen, ist, von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens. Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so n...