Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswertfestsetzung. Zulassung eines Mitbewerbers zur vertragsärztlichen Tätigkeit im Rahmen eines Auswahlverfahrens. Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
Orientierungssatz
Zur Festsetzung des Gegenstandswertes im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage bei Zulassung eines Mitbewerbers zur vertragsärztlichen Tätigkeit im Rahmen eines Auswahlverfahrens.
Tatbestand
Der Zulassungsausschuß beschloß am 23.02.1997, den Beigeladenen O (Beigeladener Nr. 9) als Facharzt für radiologische Diagnostik für den Vertragsarztsitz, E, Landkreis E, zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit im Rahmen eines Auswahlverfahrens mit Wirkung vom 01.01.1998 zuzulassen, um die Vertragsarztpraxis von Frau B (Beigeladene Ziff. 8), Fachärztin für Radiologie, in E, Landkreis E fortzuführen. Zugleich beschloß er, Herrn Dr. med. W, Facharzt für Radiologie (den Kläger) als Nachfolger zur Fortführung der Praxis der Frau U B nicht auszuwählen und nicht zuzulassen. Der Widerspruch des Klägers gegen seine Ablehnung und gegen die Auswahl von Dr. O wies der Berufungsausschuß für Ärzte I (der Beklagte) durch Beschluß vom 23.10.1997 zurück und ordnete die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses an.
Der Kläger hat hiergegen Klage bei dem Sozialgericht Stuttgart erhoben (Az. S 10 Ka 6272/97) und am 05.12.1997 zusätzlich beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen und die sofortige Vollziehung auszusetzen. Diesen Antrag hat das SG durch Beschluß vom 09.01.1998 abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluß vom 17.03.1998 -- L 5 KA 313/98 ER-B zurückgewiesen.
Der Kläger hat darüber hinaus am 18.12.1997 bei dem SG Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er begehrt seine vorläufige Auswahl und Zulassung im Rahmen des Ausschreibungs-/Auswahlverfahrens zur Fortführung der Praxis der Beigeladenen Nr. 8. Diesen Antrag hat das SG mit Beschluß vom 16.01.1998 abgelehnt. Durch Beschluß vom 17.03.1998 hat der Senat die hiergegen erhobene Beschwerde zurückgewiesen. Zugleich hat er entschieden, daß der Kläger der Beklagten sowie den Beigeladenen Ziffern 8, 9 und 10 die außergerichtlichen Kosten auch im Beschwerdeverfahren zu erstatten habe. Im übrigen hätten die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Mit Schreiben vom 26.03.1998 hat der Beigeladene Ziff. 9 die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit verlangt.
Er hat die Auffassung vertreten, dem Kläger sei es darum gegangen, durch seine Auswahl und Zulassung die Übernahme der Praxis von Frau B zu erreichen. Hierfür sei er bereit gewesen, dieser 800.000.-- DM zu bezahlen. Dieser Betrag sei bei der Festsetzung des Wertes des Gegenstandes zugrundezulegen. Die konkrete wirtschaftliche Situation der Praxis von Frau B sei unerheblich. Falls sie -- wie behauptet -- seit Jahren Verluste erwirtschaftet habe, so beruhe dies auf den unverhältnismäßig hohen Mietzahlungen an den Kläger. Die Aufgabe ihrer Praxis sei nicht wegen zu geringer Umsätze, sondern wegen zu hoher Belastungen durch Bankzinsen und Mietzahlungen erfolgt. Gegen die Annahme eines durchschnittlichen Umsatzes eines Radiologen aus vertragsärztlicher Tätigkeit von 212.256.-- DM je Quartal bei einem Betriebskostenanteil von 77,3% und eines ein hieraus errechneten Gewinns aus vertragsärztlicher Tätigkeit pro Jahr von 192.728,44 DM bestünden keine Bedenken. Zu berücksichtigen sei allerdings, daß sich der Praxisüberschuß der Radiologen/Nuklearmediziner in Deutschland 1996 auf 232.595.-- DM belaufen habe.
Der Kläger hat demgegenüber die Auffassung vertreten, maßgebend sei die besondere Situation der Praxis B, die seit Jahren keinen Gewinn mehr erwirtschaftet habe, sondern nur noch Verluste habe verzeichnen müssen. Ihre Umsätze hätten unter 500.000.-- DM gelegen. Bei Betriebsausgaben von 78,9% könne deshalb allenfalls ein Überschuß von 100.000.-- DM erzielt werden. Hinzu komme, daß sich die Gewinnsituation der Radiologen in letzter Zeit drastisch verschlechtert habe. Der Gewinn einer konventionellen gutgehenden Einzelpraxis betrage heute max. 100.000.-- DM pro Jahr. Der von ihm angebotene Preis für die Übernahme der Praxis von Frau B kennzeichne nicht sein Interesse an diesem Rechtsstreit. Zum einen sei es üblich, im Auswahlverfahren teilweise astronomische Preise zu vereinbaren, zum anderen sei es ihm wichtig gewesen, wieder in seine alte Praxis einziehen zu können, um bei der Weitervermietung der in seinem Eigentum stehenden Praxisräume Verluste zu vermeiden. Die von der KV Nordwürttemberg mitgeteilten Durchschnittswerte der von Radiologen erzielten Überschüsse seien für diese Praxis nicht typisch. Frau B habe keinen Kernspintomographen besessen und ihr CT-Gerät sei nicht ausgelastet gewesen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, das vom Kläger verfolgte Ziel habe darin bestanden, im Wege einer einstweiligen Anordnung einen Status als Vertr...