Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Beschluss des LSG Stuttgart vom 29.3.2000 - L 5 KA 4584/99 W-B -, der vollständig dokumentiert ist.
Tatbestand
In dem Ausgangsverfahren S 1 KA 672/99 ER hat der - in N zur vertragsärztlichen Versorgung als Orthopäde zugelassene - Kläger die Aufhebung der vom Beklagten angeordneten sofortigen Vollziehung der Zulassung des Beigeladenen Nr. 1 zur vertragsärztlichen Tätigkeit als Orthopäde in N gemäß § 103 Abs. 7 SGB V begehrt. Gegen diese Zulassung hat er sich zugleich mit einer Klage gewandt (S 1 KA 739/99). Mit Beschluss vom 19.05.1999 hat das Sozialgericht Karlsruhe (SG) den Antrag des Klägers abgewiesen und ihn verpflichtet, u.a. die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen Nr. 1 zu erstatten.
Der Beigeladene Nr. 1 hat die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Klageverfahren S 1 KA 739/99 auf DM 2.286.000.- und für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf 33 % hiervon, mithin DM 762.000.- beantragt. Bei einer Fallpunktzahl der Orthopäden von durchschnittlich 1.820.000 Punkten und einem Punktwert von 7 Pfennig könne ein jährlicher Umsatz von ca. DM 509.600.- aus der Behandlung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen erzielt werden. Bei einem Praxiskostenanteil von 50 % wäre das zu erzielende Jahresnettoeinkommen DM 254.800.-. Da er zur Zeit 38 Jahre alt sei, sei zumindest das neunfache Jahresnettoeinkommen zugrunde zu legen.
Der Kläger hat einen Gegenstandswert in Höhe von DM 780.000.- in der Hauptsache und DM 257.400.- im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für angemessen angesehen. Der durchschnittliche Umsatz der im Bereich der Beigeladenen Nr. 4 niedergelassenen Orthopäden betrage DM 400.000.- im Jahr. Bei einem Praxiskostenanteil von 61 % verbleibe ein durchschnittlicher Jahresgewinn in Höhe von DM 156.000.-. In Anbetracht dessen, dass es sich nicht von Anfang an um eine unbefristete Zulassung handele, sei eine Festsetzung in Höhe des fünfjährigen durchschnittlichen Gewinnes angemessen.
Mit Beschluss vom 15.07.1999 hat das SG den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf DM 285.000.- festgesetzt. Es ist davon ausgegangen, dass ein Orthopäde im Quartal ca. DM 120.000.- an Bruttoeinnahmen erzielen könne. Davon seien ca. 60 % Kosten abzusetzen, so dass jährlich ca. DM 190.000.- als Nettogewinn verblieben. Da es sich nicht um eine uneingeschränkte Zulassung des Beigeladenen Nr. 1 handele, sondern sie auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit beschränkt sei und erst nach dem Ablauf von zehn Jahren zur Vollzulassung erstarke bzw. nach der Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen, könne nur ein Zeitraum von drei Jahren der Bemessung des Gegenstandswertes zugrunde gelegt werden. Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes reduziere sich der Wert um die Hälfte.
Gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 23.07.1999 zugestellten Beschluss hat der Beigeladene Nr. 1 am 05.08.1999 Beschwerde beim SG eingelegt. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 25.10.1999). Der Beigeladene Nr. 1 hält die Beschränkung auf drei Jahre für die Bemessung des Gegenstandswertes für zu gering. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Belegarztvertrag auf Dauer von zehn Jahren fest abgeschlossen gewesen sei und nur durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund aufgelöst werden könne. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger durch eine Verhinderung seiner (des Beigeladenen Nr. 1) Zulassung weitere erhebliche wirtschaftliche Interessen an der Entscheidung habe. Es gehe ihm nicht nur darum, seine Umsätze und damit Gewinne zu sichern, sondern auch darum, seinen Praxiswert, der selbstverständlich bei der Zulassung eines weiteren Interessenten sinken werde, zu erhalten. Bei drei niedergelassenen Orthopäden und der Zulassung eines weiteren werde sich der Praxiswert bei einem durchschnittlichen Wert einer orthopädischen Praxis von DM 600.000.- um mindestens ein Viertel vermindern. Das Interesse des Klägers sei allein in diesem Punkt auf DM 150.000.- anzusetzen.
Der Beigeladenen Nr. 1 beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15.Juli 1999 abzuändern und den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Klageverfahren S 1 KA 739/99 auf DM 762.000.- festzusetzen.
Der Kläger hat auf seine Stellungnahme gegenüber dem SG sowie auf seine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren im Rechtsstreit der Beigeladenen Nr. 4 gegen den Beklagten (L 5 KA 4403/99 W-B) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde des Beigeladenen Nr. 1 ist nicht begründet. Die vom SG vorgenommene Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren S 1 KA 672/99 ER-B ist nicht zu gering.
Nach § 116 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BRAGO werden in Verfahren nach § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG - hierzu zählt das vorliegende Verfahren - die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet. Mangels einschlägiger Wertvorschriften für das sozialgerichtliche Verfahren ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 8 Abs. 2 Satz ...