Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung des Gegenstandswertes. Vertragsarzt. Zulassungsstreitigkeit. Ausübung einer belegärztlichen Tätigkeit. wirtschaftliches Interesse. Beigeladener. Kläger
Orientierungssatz
1 Maßgebend für die Berechnung des Gegenstandswertes ist das wirtschaftliche Interesse des jeweiligen Klägers des Verfahrens. Eine abweichende Festsetzung des Gegenstandswertes für Hauptbeteiligte einerseits und einzelne Beigeladene andererseits ist nur ausnahmsweise für zulässig und bei evident unterschiedlichen Interessenlagen für sachgerecht angesehen worden (vgl BSG vom 25.11.1992 - 1 RR 1/91 = SozR 3-1930 § 8 Nr 1, BSG vom 19.2.1996 - 6 RKa 40/93 = SozR 3-1930 § 8 Nr 2). Allerdings kann der Streitgegenstand eines Beteiligten nie höher sein als derjenige des Streitgegenstandes des Hauptbeteiligten (vgl BSG vom 25.11.1992 aaO).
Zur Festsetzung des Gegenstandswertes (hier: Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung, insbesondere belegärztliche Tätigkeit).
Tatbestand
In dem Ausgangsverfahren S 1 KA 547/99 hat sich die - in Neckargemünd zur vertragsärztlichen Versorgung als Orthopädin zugelassene - Klägerin gegen die Zulassung des Beigeladenen Nr. 2 zur vertragsärztlichen Tätigkeit als Orthopäde in N gemäß § 103 Abs. 7 SGB V gewandt. Mit Urteil vom 19.05.1999 hat das Sozialgericht Karlsruhe (SG) die Klage abgewiesen und sie verpflichtet, u.a. die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen Nr. 2 zu erstatten.
Der Beigeladene Nr. 2 hat die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Klageverfahren S 1 KA 547/99 auf DM 2.286.000.- beantragt. Bei einer Fallpunktzahl der Orthopäden von durchschnittlich 1.820.000 Punkten und einem Punktwert von 7 Pfennig könne ein jährlicher Umsatz von ca. DM 509.600.- aus der Behandlung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen erzielt werden. Bei einem Praxiskostenanteil von 50 % wäre das zu erzielende Jahresnettoeinkommen DM 254.800.-. Da er zur Zeit 38 Jahre alt sei, sei zumindest das neunfache Jahresnettoeinkommen zugrunde zu legen.
Mit Beschluss vom 15.07.1999 hat das SG den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf DM 570.000.- festgesetzt. Es ist davon ausgegangen, dass ein Orthopäde im Quartal ca. DM 120.000.- an Bruttoeinnahmen erzielen könne. Davon seien ca. 60 % Kosten abzusetzen, so dass jährlich ca. DM 190.000.- als Nettogewinn verblieben. Da es sich nicht um eine uneingeschränkte Zulassung des Beigeladenen Nr. 2 handele, sondern sie auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit beschränkt sei und erst nach dem Ablauf von zehn Jahren zur Vollzulassung erstarke bzw. nach der Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen, könne nur ein Zeitraum von drei Jahren der Bemessung des Gegenstandswertes zugrunde gelegt werden.
Gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 26.07.1999 zugestellten Beschluss hat der Beigeladene Nr. 2 am 09.08.1999 Beschwerde beim SG eingelegt. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 09.11.1999). Der Beigeladene Nr. 2 hält die Beschränkung auf drei Jahre für die Bemessung des Gegenstandswertes für zu gering. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Belegarztvertrag auf Dauer von zehn Jahren fest abgeschlossen gewesen sei und nur durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund aufgelöst werden könne. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Klägerin durch eine Verhinderung seiner (des Beigeladenen Nr. 2) Zulassung weitere erhebliche wirtschaftliche Interessen an der Entscheidung habe. Es gehe ihr nicht nur darum, ihre Umsätze und damit Gewinne zu sichern, sondern auch darum, ihren Praxiswert, der selbstverständlich bei der Zulassung eines weiteren Interessenten sinken werde, zu erhalten. Bei drei niedergelassenen Orthopäden und der Zulassung eines weiteren werde sich der Praxiswert bei einem durchschnittlichen Wert einer orthopädischen Praxis von DM 600.000.- um mindestens ein Viertel vermindern. Das Interesse der Klägerin sei allein in diesem Punkt auf DM 150.000.- anzusetzen.
Der Beigeladenen Nr. 2 beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15.Juli 1999 abzuändern und den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Klageverfahren S 1 KA 547/99 auf DM 2.286.000.- festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde des Beigeladenen Nr. 2 ist nicht begründet. Die vom SG vorgenommene Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit für das Klageverfahren S 1 KA 547/99 ist nicht zu gering.
Nach § 116 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BRAGO werden in Verfahren nach § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG - hierzu zählt das vorliegende Verfahren - die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet. Mangels einschlägiger Wertvorschriften für das sozialgerichtliche Verfahren ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BRAGO). In Anlehnung an § 13 GKG ist dabei auf die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache abzustellen, also auch auf das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und ihre Auswirkungen. Erstrecken sich die Auswirkungen auf eine l...