Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung von Gerichtspersonen wegen Besorgnis der Befangenheit
Orientierungssatz
Die Besorgnis der Befangenheit kann nicht allein auf die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch den Richter gestützt werden, auch wenn er hierbei eine nachteilige Rechtsansicht äußert (vgl BFH vom 25.10.1973 - IV R 80/72 = BFHE 110, 479 und OLG Hamm vom 7.1.1976 - 1 W 94/75 = OLGZ 1977, 105).
Gründe
Das Ablehnungsgesuch gegen Richter am Sozialgericht G ist unbegründet.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung seines Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die hier allein geltend gemachte Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach Abs. 2 der Vorschrift statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch und sachlich entscheiden. Eine rein subjektive unvernünftige Vorstellung ist unerheblich. Es kommt allerdings nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteiisch oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 350, 335; BSG SozR 3 - 1500 § 60 Nr. 1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen eines Richters als solche grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund darstellen; etwas anderes kann nur gelten, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (vgl. LSG Celle, Beschluss vom 26.06.2001 - L 3 B 133/01 KA -). Nicht ausreichend ist auch, dass ein Richter andere Klagen des Klägers früher abgewiesen (vgl. Bundesfinanzhof NVwZ 1998, 663 - LSG Rheinland-Pfalz BG 57, 35) oder Prozesskostenhilfe unter Äußerung nachteiliger Rechtsansichten abgelehnt hat (vgl. BFH 110, 479; OLG Hamm NJW 1976, 1459) und auch eine sonstige Mitwirkung an früheren anderen Verfahren genügt, auch wenn es eine gleich liegende Sache betraf, allein aufgrund der rein abstrakten Besorgnis wegen Mitwirkung an früheren Entscheidungen nicht (BVerwG SG 94, 179). Der Ablehnungsgrund ist konkret vorzubringen und gemäß § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
Die Voraussetzungen für eine Richterablehnung sind hier nicht gegeben.
Es treten im vorliegenden Fall keine Gesichtspunkte zutage, die bei vernünftiger Betrachtung die Annahme rechtfertigen könnten, der abgelehnte Richter am Sozialgericht G würde die Sache des Klägers nicht unparteiisch entscheiden. Soweit der Kläger die Besorgnis der Befangenheit im wesentlichen auf den von Richter am Sozialgericht G mit Beschluss vom 21.12.2005 abgelehnten Antrag auf Prozesskostenhilfe stützt, vermag auch dies den Vorwurf des Klägers nicht zu stützen. Wie bereits ausgeführt genügt allein die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch den Richter, auch wenn er hierbei eine nachteilige Rechtsansicht äußert, nicht, um eine solche Besorgnis zu erwecken. Anders wäre es nur dann, wenn der Kläger konkrete Punkte benannt hätte, die belegen würden, dass aufgrund der Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren eine Befangenheit des Richters anzunehmen wäre. Dies hat er nicht getan. Richter am Sozialgericht G hat eine summarische Prüfung im Hinblick auf die Erfolgsaussichten des Klagebegehrens angestellt und dies entsprechend begründet. Soweit der Kläger mit der im Prozesskostenhilfebeschluss getroffenen Entscheidung nicht einverstanden ist, hat er die Möglichkeit der Beschwerde. Diesen Weg hat er im übrigen ebenfalls gewählt (L 11 KR 37/06 PKH-B).
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen