Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren
Leitsatz (amtlich)
Der Beschluss darüber, ob das Erscheinen eines Beteiligten nachträglich für geboten erachtet wird (§ 191 2. Halbsatz SGG), ist als prozessleitende Verfügung nicht anfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 19. November 2009 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung, ihr persönliches Erscheinen zu den Verhandlungsterminen am 17. November 2009 nachträglich für geboten zu erachten.
In den Verfahren S 3 AS 2820/07 und S 3 AS 203/08 lud das Sozialgericht Konstanz (SG) die Beschwerdeführerin zur mündlichen Verhandlung am 17. November 2009, ohne ihr persönliches Erscheinen anzuordnen. Nachdem die Beschwerdeführerin vorab um eine Fahrkarte und Entschädigung für Verdienstausfall gebeten hatte, gewährte das SG im Rahmen der Reisekostenentschädigung für mittellose Personen die Fahrtkosten zum Termin in Form einer Fahrkarte. Die Beschwerdeführerin nahm an den mündlichen Verhandlungen teil. Mit Urteilen vom 17. November 2009 entschied das SG u.a., dass die Beklagte im Verfahren S 3 AS 2820/07 die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin zu übernehmen bzw. im Verfahren S 3 AS 203/08, die Hälfte von deren außergerichtlichen Kosten zu übernehmen habe. Mit Beschluss vom 19. November 2009 lehnte das SG den Antrag, das persönliche Erscheinen der Beschwerdeführerin nachträglich für geboten zu erklären mit der Begründung ab, ihre Anwesenheit in den mündlichen Verhandlungen sei den Verfahren nicht weitergehend förderlich gewesen, insbesondere habe sie nichts zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts beigetragen.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2009 hat sich die Beschwerdeführerin an das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg gewandt und ausgeführt, es gehe um das Schreiben vom 19. November 2009. Geltend gemacht werde die Kostenerstattung für einen Tag, für den Ausfall, da sie am 17. November 2009 Urlaub gebraucht habe.
Das Verfahren ist zunächst unter dem Aktenzeichen L 7 AS 402/10 B geführt worden. Bezüglich des im Schreiben vom 20. Dezember 2009 enthaltenen Antrags auf Festsetzung der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten hat der 7. Senat dieses Schreiben im Januar 2010 zur weiteren Veranlassung an das SG weitergeleitet. Nach Abgabe des Verfahrens durch den 7. Senat im Oktober 2010 an den zuständigen Kostensenat wird das Verfahren nunmehr unter dem Aktenzeichen L 12 KO 4691/10 B geführt.
II.
Die Beschwerde ist unstatthaft und damit unzulässig.
Gegenstand des Verfahrens ist die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 19. November 2009, mit welchem das SG abgelehnt hat, das persönliche Erscheinen der Beschwerdeführerin zu den Terminen am 17. November 2009 gemäß § 191 2. Halbsatz Sozialgerichtsgesetz (SGG) nachträglich für geboten zu erklären.
Nach § 191 SGG werden einem Beteiligten auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet, wenn sein persönliches Erscheinen angeordnet worden ist; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und das Gericht das Erscheinen nachträglich für geboten hält.
Die von der Beschwerdeführerin sinngemäß eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Daran ändert auch die entgegen stehende Rechtsmittelbelehrung des SG nichts, denn eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung eröffnet kein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 66 Rdnr. 12a m.w.N.). Die Ablehnung der nachträglichen Anordnung des persönlichen Erscheinens stellt eine prozessleitende Verfügung dar, die nach § 172 Abs. 2 SGG unanfechtbar ist (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 10. März 1970 - L - 8/B - 8/69 - Breith 1970, 983; Knittel in Hennig, SGG, Stand September 2010, § 191 Rdnr. 12; a.A. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 191 Rdnr. 18; Zeihe, SGG, 8. Aufl., § 191 SGG Rdnr. 9c). Ansonsten würde die unzweifelhaft als prozessleitende Verfügung nicht anfechtbare Entscheidung des Vorsitzenden über die Anordnung des persönlichen Erscheinens gemäß §§ 106 Abs. 3 Nr. 7, 111 Abs. 1 SGG (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 172 Rdnr. 6b) dadurch umgangen, dass nachträglich die Übernahme der Kosten eines Beteiligten auf die Staatskasse beantragt wird. Darüber hinaus stellt der insoweit ergangene Beschluss des SG nach § 191 SGG eine Kostengrundentscheidung dar (vgl. Straßfeld in Jansen, SGG, 2. Aufl., § 191 Rdnr. 6; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 191 Rdnr. 4), so dass die Annahme einer Statthaftigkeit der Beschwerde auch der gesetzgeberischen Wertung in § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG - Ausschluss der Beschwerde gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG - widersprechen würde (vgl. Groß in Lüdtke, SGG, 3. Aufl., § 191 Rdnr. 25).
Außergerichtliche Kosten sind entsprechend § 193 SGG nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen