Entscheidungsstichwort (Thema)

Mutwillenskosten und Klagerücknahme

 

Orientierungssatz

Zur Frage des Fortbestehens einer Entscheidung über die Auferlegung von Mutwillenskosten bei Klagerücknahme.

 

Tatbestand

Mit Urteil vom 31.03.2005 hat das Sozialgericht Karlsruhe (SG) die auf Zuerkennung des Nachteilsausgleichs (Merkzeichen) G gerichtete Klage des Klägers abgewiesen und dem Kläger zugleich 300,- EUR Missbrauchskosten auferlegt, weil der Kläger hätte erkennen müssen, dass seinem Klagebegehren im Hinblick auf die durchgeführten Ermittlungen sowie seinen eigenen Sachvortrag nicht stattgegeben werden könne. Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 06.05.2005 Berufung eingelegt. Nach einem rechtlichen Hinweis des Senats hat er mit einem am 22.09.2005 eingegangenen Schreiben die Klage zurückgenommen und gleichzeitig eine Entscheidung über die Kosten gemäß § 102 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantragt.

 

Entscheidungsgründe

Durch die am 22.09.2005 erklärte Klagerücknahme hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt (§ 102 Satz 2 SGG). Nach Satz 3 dieser Vorschrift ist auf Antrag diese Wirkung durch Beschluss auszusprechen und, soweit Kosten entstanden sind, über diese zu entscheiden.

Außergerichtliche Kosten sind nach § 193 SGG nicht zu erstatten, da die Klage vom SG zu Recht abgewiesen worden ist. Nach dem Ergebnis der vom SG durchgeführten Beweisaufnahme hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung des Nachteilsausgleichs G.

Der Kläger ist aber nicht verpflichtet, Missbrauchskosten an die Gerichtskasse zu zahlen.

Nach der bis zum In-Kraft-Treten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGG-ÄndG) vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) von der herrschenden Meinung vertretenen Rechtsauffassung (vgl. u.a. Peters/Sautter/Wolff Komm. zum SGG, 68. Lfg 12/98, § 192 Nr. 5 m.w.N.) wurde mit der Klagerücknahme im Rechtsmittelverfahren das Urteil des SG insgesamt gegenstandslos, also auch hinsichtlich der Auferlegung von Mutwillenskosten. Einer Entscheidung des Rechtsmittelgerichts bedurfte es nach altem Recht nicht. Der durch das 6. SGG-ÄndG eingefügte § 192 Abs. 2 Satz 1 SGG regelt jedoch ausdrücklich, dass die erstinstanzliche Entscheidung über die Auferlegung von Kosten nach Abs. 1 in ihrem Bestand nicht durch die Klagerücknahme berührt wird. Gemäß § 192 Abs. 2 Satz 2 SGG kann diese Entscheidung nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden. Da im Rechtsmittelverfahren das Gericht nicht von Amts wegen tätig wird, ist zur Aufhebung der Entscheidung über die nach § 192 SGG auferlegten Kosten ein entsprechender Antrag des Beteiligten erforderlich, der durch die Entscheidung beschwert ist.

Nach dem ab 02.01.2002 geltenden Recht führt zwar die Klagerücknahme im Rechtsmittelverfahren wegen der Regelung in § 192 Abs. 2 Satz 1 SGG nicht mehr kraft Gesetzes zur Wirkungslosigkeit der Entscheidung über die Auferlegung von Mutwillenskosten; gemäß Satz 2 des § 192 Abs. 2 SGG kann jedoch das Rechtsmittelgericht auf Antrag des Beschwerten gemäß § 102 Satz 3 SGG die Entscheidung über die Auferlegung von Kosten nach § 192 Abs. 1 SGG durch einen zu begründenden Beschluss aufheben. Der Senat schließt sich damit der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Berlin in dessen Beschluss vom 10.06.2004 - L 3 U 15/04 - in vollem Umfang an.

Nach § 192 SGG kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass 1. durch Verschulden des Beteiligen die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder 2. der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden in einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist.

Ein Sachverhalt, der die Verhängung von Verschuldenskosten nach Nr. 1 des § 192 Abs. 1 Satz 1 SGG erlauben würde, liegt nicht vor.

Auch eine Fallgestaltung im Sinne der Nr. 2 dieser Norm ist im konkreten Fall nicht gegeben, weil dem Kläger der Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht gemacht werden kann. Die vom SG zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen Gutachten lassen zwar den Schluss zu, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens G nicht erfüllt sind. Darin stimmt der Senat mit dem SG überein. Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme ist aber keinesfalls so eindeutig, dass die Fortführung der Klage als rechtsmissbräuchlich gewertet werden kann. Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung liegt nur vor, wenn die Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und die Erhebung oder Fortführung der Klage von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden müsste (st. Rspr. des BVerfG; vgl. z.B. BVerfG 12.09.2000 AnwBl. 2001, 120; 06.11.1995 NJW 1996, 1273, 1274 m.w.N.).

Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Der vom ...

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