Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen Todes. Witwenrente. widerlegbare Vermutung. Versorgungsehe. kurze Ehedauer. lebensbedrohliche Erkrankung
Orientierungssatz
Zur Widerlegung und Bestätigung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe iSd § 46 Abs 2a SGB 6, wenn der verstorbene Versicherte an einer lebensbedrohlichen Erkrankung gelitten hat.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 06.11.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Im Streit steht die Gewährung einer Witwenrente aus der Versicherung des verstorbenen F. D. (im Folgenden: Versicherter).
Die 1953 geborene Klägerin lebte mit dem Versicherten seit 17 Jahren zusammen und ist seit dem 01.12.1993 gemeinsam mit dem Versicherten unter der Adresse 7.. T., L gemeldet. Die Klägerin und der Versicherte haben einen gemeinsamen Sohn, M., geb 1990. Der Sohn nahm am 05.09.2003 den Namen seines Vaters an. Der Versicherte war gelernter Heizungsmonteur und bis April 2009 selbständig als Landwirt tätig. Nachdem bereits im September 2007 ein Weichteiltumor am rechten Hals diagnostiziert und entfernt worden war, wurde am 27.02.2009 ein Tumor im linken dorsalen Hypopharynx pT2 pN2b cM0 R1 (unterster Bereich des Rachens/Schlund, vgl Psychrembel, Klinisches Wörterbuch 261. Auflage, S 1484 sowie 874) diagnostiziert. Zunächst erfolgte eine Hypopharynxkarzinomresektion am 24.03.2009 in der Hals-Nasen-Ohren-Universitätsklinik in F. Nachdem eine Radikalresektion wegen Lymphknotenbefalls nicht erfolgen konnte, wurde in der Folge ab April 2009 eine Radio- Chemotherapie durchgeführt. Vom 14.07.2009 bis zum 04.08.2009 befand sich der Versicherte in einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation im Parksanatorium A. Nach dem Entlassungsbericht vom 05.08.2009 wurde der Versicherte mit einer nach wie vor deutlich erschwerten Nahrungsaufnahme im Mund, Trockenheit, Spannungsgefühl im Kopfhalsbereich bei Lymphödem, deutlich eingeschränkter Beweglichkeit in beiden Schultergelenken sowie einer Belastbarkeit an den Grenzen der Kompensationsfähigkeit entlassen. Die Beklagte gewährte dem Versicherten mit Bescheiden vom 05.08.2009 und 22.12.2010 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Im September 2009 trat ein Rezidiv des Hypopharynxkarzinoms auf. Der Versicherte befand sich ab dem 22.09.2009 bis zum 10.10.2009 in stationärer Behandlung im Universitätsklinikum F., Medizinische Universitätsklinik, Abteilung Innere Medizin I, Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie zur Einleitung einer palliativen Chemotherapie. Der Versicherte und die Klägerin heirateten am 23.09.2009. Am 18.10.2009 verstarb der Versicherte.
Am 11.11.2009 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres Ehemannes. Die Klägerin gab in der Anlage zum Antragsformular an, dass die Heirat zur Sicherung der erforderlichen Betreuung und Pflege des ständig auf Pflege angewiesenen Ehegattens erfolgt und die tödlichen Folgen der Erkrankung bei der Eheschließung nach ärztlicher Auffassung nicht zu erwarten gewesen seien. Auch hätten sie einen gemeinsamen Sohn, welcher sich noch in Ausbildung befinde.
Die Klägerin teilte auf Anfrage der Beklagten am 04.03.2010 mit, dass die Namensänderung ihres Sohnes erfolgt sei, da dieser schon etwas älter gewesen sei und den Namen seines Vaters habe tragen wollen. Der Ehemann sei am 10.10.2009 aus der Uniklinik F. entlassen worden und das Aufgebot sei am 10.09.2009 erfolgt. Es schon immer ein großer Wunsch von ihnen gewesen, zu heiraten, da sie ja seit 17 Jahren in ehegleichen Verhältnissen lebten. Es sei jedoch immer etwas dazwischen gekommen. Entweder hätten sie keine Zeit gehabt oder das Geld sei zu knapp geworden. Als Anfang 2009 die Diagnose Krebs gekommen sei, sei eine Welt zusammen gebrochen. Nun hätten sie erkannt, dass sie doch nicht alle Zeit der Welt hätten und hätten dann beschlossen, in der Klinik zu heiraten. Es sei ein Traum gewesen, den sie seit 17 Jahren vor sich her geschoben hätten, den sie sich noch schuldig gewesen seien. Es sei sein letzter Wille gewesen und sie habe ihren Mann geliebt.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10.03.2010 ab und führte zur Begründung aus, dass die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe nach § 46 Abs 2a SGB VI nicht widerlegt sei.
Im hiergegen fristgerecht eingeleiteten Widerspruchsverfahren teilte die Klägerin mit, dass sie in keiner Weise auf Versorgungsleistungen des Verstorbenen angewiesen gewesen sei. Der Verstorbene habe die Klägerin und den Sohn je zur Hälfte als Erben des landwirtschaftlichen Anwesens mit Wald und Feld eingesetzt. Es hätten also nicht Versorgungsgesichtspunkte zur Hochzeit geführt, sondern die Partner hätten ganz einfach angesichts des herannahenden Lebensendes verheiratet sein wollen. Die Klägerin legte zudem das gemeinschaftliche Testament, welches am 23.09.2009 errichtet worden war, sowie den Erbschein des Notariats II, V.-S. vom 09.12.2009 vor.
Die Bekl...