Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsunfähigkeit. angelernter Omnibusfahrer

 

Orientierungssatz

Zur Frage der Berufsunfähigkeit eines Omnibusfahrers ohne abgeschlossene Berufsausbildung als Berufskraftfahrer, für dessen letzte Tätigkeit nur eine entsprechende Fahrerlaubnis, der Erwerb eines Personalbeförderungsscheins und eine Einarbeitungszeit selbst für ungelernte Arbeiter von lediglich etwa sechs Wochen erforderlich war.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten -- noch -- um die Gewährung von Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit.

Der 1950 geborene Kläger absolvierte -- eigenen Angaben zufolge -- vom 01.04.1966 bis zum 08.05.1968 eine Malerlehre, die er jedoch nicht abschloß. Nachfolgend war er bis zum 07.12.1973 als Maler, Lager- und Hilfsarbeiter bei verschiedenen Arbeitgebern versicherungspflichtig beschäftigt. Danach arbeitete er -- mit Unterbrechungen -- bis zum 09.07.1981 als -- angelernter -- Kraftfahrer, Arbeiter, Maler, Lagerarbeiter sowie erneut als Kraftfahrer. Vom 13.12.1983 bis zum 30.06.1989 war er bei verschiedenen Arbeitgebern u.a. als Wachmann, Gabelstaplerfahrer, Lagerarbeiter, Fahrer sowie Fräserei- und Schleifereiarbeiter beschäftigt. Ab dem 17.04.1990 war der Kläger als Busfahrer im Linienverkehr bei der Südwestdeutschen Verkehrs-Aktiengesellschaft (Firma ...) versicherungspflichtig beschäftigt und erhielt eine Entlohnung entsprechend der Lohngruppe 10 des Tarifvertrages für die Bediensteten der nicht bundeseigenen Eisenbahnen und von Kraftverkehrsbetrieben (ETV) in der Fassung vom 01.06.1993. Seit dem 19.05.1994 ist der Kläger arbeitsunfähig krank.

Bei einem privaten landwirtschaftlichen Unfall am 12.05.1979 zog sich der Kläger eine Verletzung am rechten Kniegelenk mit Riß des Innen- und Kreuzbandes sowie eine Schienbeinkopffraktur zu (vgl. ärztlicher Entlassungsbericht der Chirurgischen Abteilung des Kreiskrankenhauses ... vom 29.06.1979). Bei einem Arbeitsunfall im Januar 1994 erlitt er Prellungen des rechten Knies, des Thorax sowie des Beckens (vgl. Zwischenbericht des Kreiskrankenhauses ... vom 21.01.1994).

Seine bisherigen Anträge auf Gewährung von Versichertenrente wegen verminderter Leistungsfähigkeit vom 22.07.1981, 01.10.1986 und vom 10.01.1990 blieben jeweils erfolglos (Bescheide vom 16.03.1982, 07.01.1987 und vom 26.03.1990).

Auf seinen Antrag vom 17.06.1994 bewilligte die Beklagte dem Kläger als medizinische Leistung zur Rehabilitation ein Heilverfahren in der ... Klinik ... in ... der Zeit vom 24.08.1994 bis zum 05.10.1994. Von dort wurde der Kläger als arbeitsunfähig entlassen. Wegen seiner Gesundheitsstörungen (posttraumatische Gonarthrose rechts, Gonarthrose links, degeneratives Vertebralsyndrom, Cervicalsyndrom und Adipositas) könne der Kläger als Busfahrer nur noch dann tätig sein, wenn das Fahrzeug mit einem automatischen Getriebe ausgestattet sei. Körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könne er mit weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen vollschichtig und regelmäßig ausüben (vgl. ärztlicher Entlassungsbericht vom 10.10.1994).

Am 19.12.1994 stellte der Kläger bei der Beklagten erneut den Antrag, ihm Versichertenrente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit zu gewähren. Zur Feststellung seines gesundheitlichen Leistungsvermögens ließ die Beklagte ihn durch den Chirurgen Dr. ... untersuchen und begutachten (Gutachten vom 29.03.1995). Unter Auswertung weiterer medizinischer Unterlagen diagnostizierte Dr. ... als Gesundheitsstörungen "derzeit stabile posttraumatische Gonarthrose rechts, derzeit nicht evidente Tendenz zur Reizkniebildung links bei beginnender Gonarthrose und Retropatellararthrose, Coxarthrose, massives Übergewicht, Hochdruck". Wegen dieser Gesundheitsstörungen sei sein Gehvermögen auf 700 bis 800 m eingeschränkt. Körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes überwiegend im Sitzen könne er weiterhin vollschichtig und regelmäßig ausüben. Zu vermeiden seien überwiegend einseitige Körperhaltungen, häufiges Bücken, Klettern oder Steigen, Arbeiten mit Absturzgefahr sowie häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten von mehr als 12 bis 15 kg. Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig (Bescheid vom 18.04.1995).

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung trug er im wesentlichen vor, aufgrund ständiger Schmerzen in beiden Fußgelenken könne er den Beruf des Busfahrers nicht mehr ausüben. Für eine ihm bei der Bereitschaftspolizei ... (BePo) angebotene Tätigkeit als Pförtner sei er aufgrund des Ergebnisses der polizeiärztlichen Untersuchung aus gesundheitlichen Gründen nicht geeignet. Hierzu legte der Kläger die Bescheinigung des Allgemeinmediziners Dr. ... vom 24.08.1995 vor.

Die Beklagte zog das für den MDK Bruchsal erstellte Gutachten des Dr. ... vom ... 16.08.1995, medizinische Unterlagen des Ärztlichen Dienstes der 1. BePo-Abteilung (Abt.) ... sowie über die Firma ... Tarifunterlagen bei. Die 1. BePo-Abt. teilte am 11.12.1995 mit, zu den Täti...

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