Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsunfähigkeit. Bestimmung des bisherigen Berufs bei Beschäftigungen außerhalb der EG bzw dem EWR. Omnibusfahrer. Mehrstufenschema. Verweisungstätigkeit

 

Orientierungssatz

1. Beschäftigungen, die nicht in der EU (Europäischen Union) oder dem EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) angehörenden Staaten ausgeübt wurden, sind für die Bestimmung des bisherigen Berufs unbeachtlich (vgl BSG vom 25.6.1980 - 1 RA 63/79 = BSGE 50, 165 = SozR 2200 § 1246 Nr 64 und BSG vom 23.6.1981 - 1 RA 5/80 = SozR 2200 § 1246 Nr 80).

2. Zur Einordnung der Tätigkeit als Omnibusfahrer in das Mehrstufenschema (vgl LSG Stuttgart vom 18.11.1999 - L 11 RJ 3881/97).

3. Zur Verweisbarkeit eines Omnibusfahrers auf die Tätigkeit eines Kassierers an einer Selbstbedienungstankstelle bzw eines Pförtners an einer Nebenpforte (Anschluss an LSG Stuttgart vom 20.1.1999 - L 2 RJ 2929/98).

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) streitig.

Der 1946 geborene Kläger hat nach seinen eigenen Angaben von April 1960 bis April 1963 den Beruf des Maurers erlernt und in diesem 1973 auch die Meisterprüfung abgelegt. In Deutschland war der Kläger versicherungspflichtig beschäftigt zunächst bis 1967 als Maurergeselle. Anschließend ist er nach seinen eigenen Angaben bei verschiedenen Unternehmen als Fernfahrer und Busfahrer tätig gewesen (1967 bis 1971 LKW-Fahrer, danach für unbekannte Zeit Busfahrer bei der Firma ... in W; dann erneut LKW-Fahrer beim Postamt W; anschließend nach Besuch der Meisterschule Fahrer und Maurermeister bei der Firma K in D die gleiche Tätigkeit verrichtete er nach seinen Angaben bei einer Firma in D und im Anschluss sei er als technischer Verwaltungsangestellter beim ... amt D tätig gewesen). Zuletzt war der Kläger nach eigenen Angaben bei der Firma A in W als Busfahrer beschäftigt (1974 bis 1976). Danach habe er sich selbständig gemacht und bis zum Konkurs einen eigenen Omnibusbetrieb unterhalten. Ab 06.01.1981 sei er dann in der Schweiz als Berufskraftfahrer tätig gewesen.

Von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erhält der Kläger seit 1988 Rentenleistungen wegen eines Erwerbsunfähigkeitsgrades von 30% (Zahlbetrag ab 01.01.1997 881,00 SFr monatlich). Von der Eidgenössischen Invalidenversicherung erhielt der Kläger vom 01.01. bis 31.03.1997 eine ordentliche Invalidenrente (halbe Rente) in Höhe von 265,00 SFr monatlich und erhält seit 01.04.1997 eine ganze Rente in Höhe von damals 730,00 SFr monatlich.

Am 07.10.1996 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU). Nach Einholung eines Gutachtens bei der Sozialmedizinerin B von der Ärztlichen Dienststelle der Beklagten in L, die eine stationäre Begutachtung empfahl, wurde der Kläger vom 27. bis 30.01.1997 auf der Klinischen Beobachtungsstation der Beklagten in K internistisch, orthopädisch und nervenärztlich untersucht und begutachtet (Bl. 95 bis 159 Verwaltungsakten -- VA). Diagnostiziert wurden von den Ärzten L, Dr. S und Dr. Sch ein massives Körperübergewicht (174 cm, 122 kg), eine leichte posttraumatische Kniegelenksarthrose rechts nach Tibiakopffraktur rechts 1986 mit endgradiger Funktionseinschränkung und sekundärer geringer Muskelminderung des rechten Beines, ein chronisch-rezidivierendes Cervical- und Lumbalsyndrom mit jeweils endgradiger Funktionseinschränkung und ohne neurologische Ausfälle, ein schlecht eingestellter Diabetes mellitus mit sensibler Polyneuropathie, ein chronisch-bronchitisches Syndrom ohne nachweisbare Atemwegsbeeinträchtigung, ein labiler Bluthochdruck und ein Zustand nach Strumektomie mit Rezidiv I bis II. Der Kläger könne deshalb als LKW-Fahrer nur noch knapp unter halbschichtig tätig sein, wohingegen er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Arbeiten regelmäßig und vollschichtig verrichten könne, wenn ständiges Gehen oder häufiges Klettern und Steigen, übertriebene Zwangshaltung der Wirbelsäule sowie Nachtschicht nicht verlangt würden. Der Kläger sollte zu ebener Erde und überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Aufstehen oder Umhergehen oder auch in häufigerem Wechsel tätig sein.

Mit Bescheid vom 18.03.1997 entsprach die Beklagte dem Rentenbegehren nicht und wies u.a. darauf hin, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur durch die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten erfüllt seien.

Dagegen erhob der Kläger unter Hinweis auf seine massiven Gesundheitsstörungen, weshalb er am 28.04.1997 aus seinem bisherigen Arbeitsverhältnis in der Schweiz ausscheide, Widerspruch.

Die Beklagte holte bei der Schmerzklinik K, B, einen Befundbericht vom 02.06.1997 ein, wonach eine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit sowohl durch die internistischen wie durch die rheumatologischen Faktoren bei einer Gehstrecke von 200 bis 300 m gegeben sei.

Nachdem eine Anfrage der Beklagten beim Busunternehmer M trotz Erinnerung unbeantwortet blieb, gab der Kläger zu den von der Beklagten gestellten Fragen an, er sei bei de...

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