Entscheidungsstichwort (Thema)
einstweiliger Rechtsschutz. fehlender Anordnungsgrund. Arbeitslosengeld II. Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen für die private Kranken- und Pflegeversicherung. halbierter Basistarif. Notversorgungspflicht. keine planwidrige Regelungslücke
Leitsatz (amtlich)
1. Besteht für einen Hilfebedürftigen des SGB 2 eine private Krankenversicherung zum Basistarif, scheidet eine einstweilige Anordnung, die auf die Verpflichtung des Leistungsträgers gerichtet ist, mehr als den Betrag zu zahlen, der in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist, regelmäßig aus, da die weitreichenden Schutzvorschriften zugunsten der Versicherten einem Anordnungsgrund entgegenstehen.
2. Eine Regelungslücke besteht nicht; die Kompetenz, die eindeutige, dem Willen des historischen Gesetzgebers entsprechende gesetzliche Regelung zu verwerfen, besitzt nur das BVerfG.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 18. Februar 2010 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind für das einstweilige Rechtsschutzverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit insgesamt zulässig. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Sozialgericht Konstanz (SG) hat zu Unrecht eine einstweilige Anordnung erlassen.
Das SG hat die rechtlichen Grundlagen für den Erlass der einstweiligen Anordnung zutreffend dargelegt; der Senat nimmt hierauf ausdrücklich Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig höhere monatliche Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung zu gewähren, als nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) i.V.m. § 12 Abs. 1c Satz 6 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) möglich ist, scheitert am Vorliegen eines Anordnungsgrundes (Eilbedürfnis; so auch Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Oktober 2009, L 7 B 196/09 AS ER, und vom 16. Oktober 2009, L 20 B 56/09 SO ER).
Der Antragsteller ist krankenversichert bei der DKV Deutsche Krankenversicherung AG im Basistarif (vgl. § 12 Abs. 1a VAG). Damit ist die notwendige Versorgung des Antragstellers mit Krankenversicherungsleistungen gewährleistet. Gemäß § 206 Abs. 1 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist jede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung, die wie hier eine Pflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllt, durch den Versicherer - verfassungsgemäß (s. BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2009, 1 BvR 706/08 u.a., Rdnr. 188) - ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Fall des Zahlungsverzugs, in dem unter den in § 193 Abs. 6 VVG näher bestimmten Voraussetzungen das Ruhen des Leistungsanspruchs eintritt. Denn das Ruhen endet u.a. dann, wenn der Versicherungsnehmer hilfebedürftig im Sinne des SGB II wird (siehe § 193 Abs. 6 Satz 5 VVG). Ein Ruhen kann nach zutreffender Ansicht (siehe hierzu Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 3. Dezember 2009, L 15 AS 1048/09 B ER, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Oktober 2009, L 20 B 56/09 SO ER) erst recht dann nicht eintreten, wenn der Versicherungsnehmer - wie hier der Antragsteller - bereits im Leistungsbezug nach dem SGB II steht (vgl. Klerks, Der Beitrag für die private Krankenversicherung im Basistarif bei hilfebedürftigen Versicherungsnehmern nach dem SGB II und dem SGB XII, info also 2009 S. 153, 158). Selbst die - verfassungsgemäße (s. BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2009, 1 BvR 706/08 u.a. Rdnr. 191) - Notversorgungspflicht der Krankenversicherer im Falle eines Ruhens des Leistungsanspruchs gemäß § 193 Abs. 6 Satz 6 VVG für akute Erkrankungen und Schmerzzustände steht jedenfalls dann einem Eilbedürfnis entgegen, wenn wie hier keine Erkrankungen dargelegt werden, die außerhalb dieses Schutzes stehen könnten.
Auch ist eine Aufrechnung des Krankenversicherungsunternehmens mit Versicherungsleistungsansprüchen nicht möglich. Denn die Rechtsfolgen eines Zahlungsverzuges sind für die Basistarifversicherten abschließend in § 193 Abs. 6 VVG geregelt. Eine Aufrechnung nach § 394 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch bzw. § 35 VVG ist hierbei ausgeschlossen, da ansonsten der gesetzlich verfolgte Zweck einer Vermeidung des Ausschlusses vom Versicherungsschutz aufgrund Hilfebedürftigkeit gerade vereitelt würde (vgl. Klerks a.a.O. unter Hinweis auf § 12g Abs.1 Satz 3 VAG; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Oktober 2009, L 20 B 56/09 SO ER; BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2009, 1 BvR 706/08 u.a., Rdnr. 184, 193, 194). So gingen auch die Verfassungsbeschwerdeführer davon aus, dass das Verbot jeder Kündigung und die Pflicht zur Notversorgung trotz Nichtzahlung von Beiträgen (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 55, 65) verfassungswidrig sei, was nahelegt, dass sie selbst eine Aufrechnung für unzulässig hielten. Der Verband der privaten Krankenversicherung...