Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerdeverfahren gegen Verfahrensaussetzung. Kostenentscheidung

 

Leitsatz (amtlich)

Das Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss des Sozialgerichts, mit dem dieses Verfahren gemäß § 114 Abs 3 SGG ausgesetzt hat, ist kein selbständiger Verfahrensabschnitt, sondern nur ein Zwischenstreit in einem noch anhängigen Rechtsstreit, und enthält deshalb keine Kostengrundentscheidung (Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung).

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 11. April 2006 aufgehoben.

 

Gründe

Die Klägerin wendet sich mit ihrer form- und fristgerecht erhobenen Beschwerde, der das Sozialgericht Reutlingen (SG) nicht abgeholfen hat, gegen den Beschluss des SG vom 11.04.2006, mit dem der dort anhängige Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen die Klägerin anhängigen Ermittlungs-/Strafverfahrens ausgesetzt worden ist. Zur Begründung der Beschwerde macht die Klägerin geltend, die Ergebnisse eines Strafverfahrens würden das SG nicht binden; sie werde durch die Aussetzung des Verfahrens unangemessen benachteiligt.

Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Der angefochtene Beschluss, mit dem das SG das dort anhängige Klageverfahren ohne Begründung gemäß § 114 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgesetzt hat, steht nicht im Einklang mit den anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften und ist daher aufzuheben.

Rechtliche Grundlage für die hier erfolgte Aussetzung des Verfahrens ist § 114 Abs. 3 SGG. Danach kann das Gericht, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlungen auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens steht im Ermessen des Gerichts.

Im vorliegenden Fall ist mangels Begründung des Aussetzungsbeschlusses nicht erkennbar, welche Gesichtspunkte das SG bewogen haben, das Verfahren auszusetzen. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung sind u.a. die Gesichtspunkte Arbeitserleichterung und Vermeidung von Doppelarbeit einerseits sowie Verzögerung der sozialgerichtlichen Entscheidung andererseits zu berücksichtigen. Dass dies hier geschehen ist, ist mangels Begründung nicht erkennbar. Der Aussetzungsbeschluss ist daher bereits aus diesem Grund aufzuheben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (vgl. Nr. 3501 des Vergütungsverzeichnisses - Anlage 1 zum RVG) sind Teil der Kosten des Rechtsstreits, über die das SG nach § 193 SGG zu entscheiden hat. Die Beschwerdeentscheidung enthält daher keine Kostenentscheidung. Die Prozesskosten bilden grundsätzlich eine Einheit (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl. § 91 Rn 5), sodass die Gerichte über die gesamten (im Fall des § 193 SGG: außergerichtlichen) Kosten des Rechtsstreits entscheiden (Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung). Daher sind gesonderte Kostenentscheidungen für unselbständige Verfahrensabschnitte (z.B. für prozessleitende Verfügungen iSd § 172 Abs. 2 SGG) unzulässig. In Abweichung vom Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung muss zwar jede gerichtliche Entscheidung, die einen selbständigen Verfahrensabschnitt abschließt, eine eigene Kostenentscheidung für diesen Abschnitt enthalten (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl. Übers § 91 Rn 37). Das Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss, mit dem das SG das Verfahren nach § 114 Abs. 3 SGG ausgesetzt hat, ist aber kein solcher selbständiger Verfahrensabschnitt, sondern nur ein Zwischenstreit in einem noch anhängigen Rechtsstreit, der anders als z.B. ein Streit über die Zulässigkeit des Rechtswegs nach § 17a GVG keine besondere gesetzliche Regelung erfahren hat (zu diesem Gesichtspunkt BGH Beschluss vom 17.06.1993 NJW 1993, 2541). Unerheblich ist, dass für das Beschwerdeverfahren eine gesonderte Gebühr nach Nr. 3501 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG entsteht, weil das Beschwerdeverfahren eine besondere Angelegenheit iSd § 18 Nr. 5 RVG ist. Über Höhe und Anzahl der im Rechtsstreit angefallenen Gebühren ist ggf. im Rahmen der Kostenfestsetzung zu entscheiden.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

NJOZ 2007, 4141

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