Leitsatz (amtlich)

1. Die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluß eines Sozialgerichts, der auf den hilfsweise gestellten Antrag des Klägers ergangen ist, ist zulässig.

2. Beteiligter iS des § 120 Abs 1 SGG mit dem Recht auf Akteneinsicht nach dieser Vorschrift ist auch ein Kläger nach rechtskräftigem Abschluß seines Verfahrens jedenfalls dann, wenn er Akteneinsicht zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens begehrt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655084

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