Entscheidungsstichwort (Thema)

Örtlich zuständiges Gericht bei Wohnsitzwechsel des Klägers. Bestimmung des zuständigen Gerichts

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Beschluss eines Landessozialgerichts, sich wegen eines Wohnsitzwechsels des Klägers für örtlich unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landessozialgericht zu verweisen, in dessen Gerichtsbezirk der Kläger jetzt wohnt, entbehrt jeder Rechtsgrundlage und ist daher willkürlich.

2. In einem solchen Fall ist der Rechtsstreit auszusetzen und gemäß § 58 Abs 1 Nr 4 SGG dem Bundessozialgericht als dem gemeinsam nächsthöheren Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorzulegen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 16.11.2006; Aktenzeichen B 12 SF 4/06 S)

 

Tenor

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg erklärt sich für örtlich unzuständig.

Der Rechtsstreit wird ausgesetzt und dem Bundessozialgericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt.

 

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Erhöhung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wegen besonderer beruflicher Betroffenheit und die Gewährung von Berufsschadensausgleich (vgl. § 30 Bundesversorgungsgesetz ≪BVG≫). Gegen die ablehnenden Bescheide des Amtes für Versorgung und Familienförderung (AVF) Landshut vom 23.04. und 24.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bayrischen Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 30.07.2001 erhob der Kläger am 06.08.2001 Klage vor dem Sozialgericht Landshut (SG), die dort unter dem Aktenzeichen S 9 V 18/01 geführt wurde. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war der Kläger in T. wohnhaft. Mit Schreiben vom 23.09.2003 teilten die Klägervertreter im Parallelverfahren S 9 V 6/99 dem SG mit, dass der Kläger verzogen sei und nunmehr unter der Anschrift “J.„ wohnhaft sei. Das SG nahm diese Änderungsmitteilung offensichtlich auch im Verfahren S 9 V 18/01 zur Kenntnis, da der erste nach der Änderungsmitteilung ergangene Schriftsatz vom 19.04.2004 bereits die neue Adresse des Klägers in J. enthielt. Darüber hinaus teilte das AVF Landshut mit Schreiben vom 13.04.2005 mit, dass die Akte des Klägers wegen Wohnortwechsels am 21.10.2003 an das Versorgungsamt Freiburg abgegeben worden sei.

Mit Gerichtsbescheid vom 28.12.2005 (dessen Rubrum die Adresse des Klägers in J. enthält) wies das SG die Klage ab.

Dagegen legte der Kläger am 13.01.2006 beim Bayerischen Landessozialgericht (Bay. LSG) Berufung ein. Mit Schreiben vom 24.02.2006 teilte das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) mit, dass die Akten des Klägers wegen Wegzugs an das Landratsamt Waldshut (ehemals Versorgungsamt Freiburg) abgegeben worden seien. Beklagter sei seines Erachtens nunmehr das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart, Landesversorgungsamt.

Das Bay. LSG informierte daraufhin mit Schreiben vom 09.03.2006 die Beteiligten, dass nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) der Wechsel eines Beteiligten als Klageänderung anzusehen sei. Im Übrigen sei beabsichtigt, den Rechtsstreit an das zuständige Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG Baden-Württemberg) zu verweisen. Unter dem 17.05.2006 teilte das Bay. LSG dem ZBFS außerdem mit, dass dieses aus dem Rechtsstreit entlassen worden sei.

Mit Beschluss vom 18.05.2006 erklärte sich das Bay. LSG für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das LSG Baden-Württemberg. Dabei ging es davon aus, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung noch in L. wohnhaft gewesen sei (unter dieser Adresse hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt gewohnt; es handelt sich um die Anschrift der Klägervertreter) und zwischenzeitlich - also nach Berufungseinlegung - nach J. verzogen sei. Dies habe nicht nur zur Folge, dass - gem. § 3 Abs. 1 KOVVfG - auf Beklagtenseite ein Wechsel eingetreten sei. Der Beklagtenwechsel habe auch Auswirkungen auf die örtliche Zuständigkeit des befassten Sozialgerichts. Das Bay. LSG bezog sich zur Begründung seiner Auffassung auf den Beschluss des BSG vom 25.10.2004 - B 7 SF 20/04 S -, in dem das BSG die Auffassung vertreten hat, es erscheine nicht willkürlich, sondern sei durchaus nachvollziehbar und rechtlich begründet, dass die bisherige Rechtsauffassung des BSG, dass sich die Zuständigkeit (des Sozialgerichts) bei einem Wohnsitzwechsel grundsätzlich nicht ändern solle, nach der Neufassung des § 3 KOVVfG nicht mehr aufrechterhalten werden könne. In Fortführung dieser Entscheidung sei der vorliegende Rechtsstreit an das LSG Baden-Württemberg zu verweisen. Denn der Personenkreis der Versorgungsberechtigten sei als besonders schutzwürdig anzusehen. Ein ortsnaher Rechtsschutz gereiche ihnen regelmäßig zum Vorteil, da weite (und beschwerliche) Anreisewege vermieden würden.

II.

Das LSG Baden-Württemberg hält sich für den verwiesenen Rechtsstreit nicht für zuständig, da es sich um die Berufung gegen die Entscheidung eines bayerischen Sozialgerichts handelt und damit das Bay. LSG zuständig ist.

Die örtliche Zuständigkeit des LSG ist eine abgeleitete...

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