rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Konstanz (Entscheidung vom 16.01.2002; Aktenzeichen S 5 RA 176/02 PKH-B) |
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 16. Januar 2002 abgeändert.
Die Einschränkung der Beiordnung von Rechtsanwalt W. "zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts" wird aufgehoben.
Gründe
Der der Klägerin im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Beschwerdeführer und die Klägerin wenden sich gegen die Beschränkung der Beiordnung auf die Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwaltes.
Die Klägerin wohnt in W., Landkreis R ... Sie hat die Rechtsanwälte W., R. und L., die ihren Kanzleisitz in R. haben, mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht (SG) Konstanz beauftragt. In diesem Rechtsstreit begehrt sie von der Beklagten medizinische Leistungen zur Rehabilitation, weil sie den Beruf der Krankenschwester, den sie erlernt und seit 1978 laufend ausgeübt hat, nicht mehr ausüben könne.
Die Klägerin hat am 19. Dezember 2001 beim SG beantragt, ihr für den Rechtsstreit Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Sie hat dem SG die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie eine Kopie ihres Mietvertrages vorgelegt. Das Prozesskostenhilfegesuch ist vom sachbearbeitenden Rechtsanwalt L. verfasst worden.
Mit Beschluss vom 16. Januar 2002 hat das SG der Klägerin Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt, ihr Rechtsanwalt W. u. a. zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet und die Zahlung monatlicher Raten in Höhe von je 46.- EUR angeordnet.
Gegen den am 21. Januar 2001 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Beschluss des SG haben die Klägerin und der beigeordnete Rechtsanwalt am 24. Januar 2001 Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, die Beschränkung der bewilligten Prozesskostenhilfe auf die Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwaltes aufzuheben. Da die Klägerin in W. wohne, sei die Beauftragung eines Rechtsanwaltes in K. nicht zumutbar. Es sei die kostengünstigere Alternative einen Rechtsanwalt am näher gelegenen Wohnort zu beauftragen. Angesichts der Größe des Gerichtsbezirks des SG hätten die Beteiligten weite Wege auf sich zu nehmen, wenn sie in K. ansässige Rechtsanwälte auswählen müssten. Anderenfalls müsse sie die Fahrkosten und Aufwendungen des an ihrem Wohnsitz ansässigen Rechtsanwaltes tragen. Im übrigen sei fraglich, ob nicht die Rechtsanwälte benachteiligt seien, die auf dem Gebiet des Sozialrechts tätig seien und ihren Kanzleisitz nicht am Ort des Gerichtssitzes hätten. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Klägerin hat inzwischen dem SG die Änderungsbescheide des Arbeitsamts R. vom 20. Februar und 19. März 2002 vorgelegt, wonach sich wegen Änderung der Leistungsgruppe und Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld zuletzt ein monatlicher Anspruch in Höhe von 533,56 EUR ergebe, und hat die Änderung der Ratenzahlungsanordnung beantragt.
Im übrigen wird auf die PKH-Akten des SG und des Senats Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig, da die Klägerin und der Beschwerdeführer durch die Beiordnung unter Beschränkung auf die Kosten eines am Gerichtsitz ansässigen Rechtsanwalts beschwert sind (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. November 1985, SGb 1986, 157 = Breithaupt 1986, 449 f.).
Die Beschwerde ist auch begründet. Zunächst versteht der Senat die vom SG ausgesprochene Beiordnung von Rechtsanwalt W. u.a. dahin, dass nur Rechtsanwalt W. beigeordnet ist, denn auch bei Anwaltssozietäten ist nur ein einziger Rechtsanwalt beizuordnen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1996,1428). Die mit der Beiordnung verbundene Einschränkung, dass diese zu den Bedingungen eines am Gerichtssitz ansässigen Rechtsanwalts erfolgt, ist aufzuheben. Ein solcher Zusatz kommt bei Rechtsanwälten, die - wie hier - im Gerichtsbezirk ansässig sind, nicht in Betracht.
Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG sind die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe nur entsprechend anwendbar. Die Vorschrift des § 121 Abs. 3 ZPO, wonach ein nicht beim Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden kann, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen, kann auf den Sozialgerichtsprozess nicht - auch nicht entsprechend im Sinne des § 73a Abs. 1 Satz 1SGG - angewendet werden, da dem sozialgerichtlichen Verfahren eine Zulassung bei einem Prozessgericht fremd ist (vgl. für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Oktober 1996 - A 14 S 3124/95 -; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 8 E 517/92 -, AnwBl. 1993, 301f.;a.A. LSG Baden Württemberg, Beschluss vom 18. März 1999 - L 10 RA 5/99 PKH-B).
Der Grundgedanke des § 121 Abs. 2 Satz 2 ZPO, die im Rahmen der Pro...