Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung des Gegenstandswertes bei Honorarkürzung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Als Gegenstandswert ist für ein Verfahren, das eine Honorarkürzung wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise betrifft, nur der halbe Kürzungsbetrag zugrunde zu legen, wenn die Klage nur auf eine erneute Entscheidung über die Kürzung nicht auf die ersatzlose Aufhebung des Kürzungsbescheides gerichtet ist.

2. Eine Erhöhung des Gegenstandswertes kann nicht aufgrund von Gesichtspunkten in Frage kommen, die außerhalb des Verfahrensgegenstandes liegen. So ist es ohne Bedeutung, ob z. B. der Ausgang des Rechtsstreits auch Bedeutung für weitere Streitigkeiten zwischen den Beteiligten hat. Eine Ausnahme gilt nur bei Musterprozessen mit allgemeiner sozialversicherungsrechtlicher Bedeutung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1665319

Breith. 1997, 732

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