Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung. Gegenstandswert. Honorarkürzung
Orientierungssatz
Zur Festsetzung des Gegenstandswerts im sozialgerichtlichen Verfahren (hier Honorarkürzung wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise).
Gründe
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch den Berichterstatter allein, weil es sich um eine Entscheidung "im vorbereitenden Verfahren" im Sinne des § 155 Abs.2 Nr. 4 SGG handelt (vgl. LSG Bad.-Württ. in: Breithaupt 1993, 609).
Die Festsetzung erfolgt verfahrensmäßig gemäß §§ 116 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 31 ff i.V.m. § 10 Absätze 1 und 2 BRAGO und beruht inhaltlich auf § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Bedeutung der Sache für die Klägerin entspricht dabei in der Regel ihrem wirtschaftlichen Interesse an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen (vgl. BSG, Urt. v. 7.2.1991 - 6 RKa 30/89 -, und BSG SozR 3-1930 § 8 Nr. 1 S. 2).
Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Interesses eines Arztes, der sich gegen eine Vergütungskürzung wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise wendet, ist auszugehen von dem Betrag, der im Kürzungsbescheid des Beschwerdeausschusses ausgewiesen ist (hier: in DM umgerechnet ca. DM 14.000,--). Dieser Betrag ist aber nicht in voller Höhe als Gegenstandswert anzusetzen, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Rechtsverfolgung nicht auf die ersatzlose Aufhebung des Kürzungsbescheides gerichtet ist, sondern nur darauf, daß der Beschwerdeausschuß über die Kürzung neu entscheiden möge.
In einem solchen Fall liegt es ähnlich wie bei Klagen auf Erlaß abgelehnter begünstigender oder bei Anfechtungen belastender Bescheide, bei denen die Behörden einen Ermessensspielraum haben. Wenn in solchen Fällen die Klage unter dem Gesichtspunkt des bloßen Ermessensfehlers lediglich auf erneute Bescheidung gerichtet ist, wird nur ein Bruchteil des Wertes der Anfechtungs-, Verpflichtungs- bzw. Leistungsklage als Gegenstandswert angesetzt (vgl. hierzu den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in: NVwZ 1991, 1156 unter I. 6. mit Hinweis auf die Möglichkeit der Reduzierung bis zur Hälfte). Ein Fall, in dem in ähnlicher Weise die behördlichen Instanzen Entscheidungsspielräume im Rahmen von Einzelfall-Entscheidungen haben, liegt vor bei Honorarkürzungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise. Bei ihnen haben die Prüfungseinrichtungen in vielerlei Hinsicht Ermessens-, Schätzungs- und Beurteilungsspielräume (vgl. Clemens in: Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd.1: Krankenversicherung, 1994, § 35 Rdnr. 40 m.w.N.), die jeder einzelnen Kürzungsentscheidung ihr individuelles Gepräge geben. Wegen dieser Besonderheiten geht die Rechtsprechung des Senats dahin, bei Klagen, die gegen Honorarkürzungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise gerichtet sind und nur auf eine Neubescheidung abzielen, als Gegenstandswert im Regelfall die Hälfte des Kürzungsbetrages anzusetzen (vgl. Beschluß vom 21.6.1993 - L 5 Ka 2127/91 - und Beschlüsse vom 27.3.1996 - L 5 Ka 524/96 W-A und 525/96 W-A -).
Ein Abgehen von dieser Rechtsprechung ist durch die von der Klägerin angeführten Gesichtspunkte nicht veranlaßt:
- Ebenso wie in der Hauptsache Klagen auf die Leistung als solche und Klagen auf Verpflichtung zur Neubescheidung unterschieden werden, muß dies auch im Rahmen der Festsetzung des Gegenstandswertes geschehen. Wer im Prozeß eine Klage auf Leistung erhebt, aber nur ein Neubescheidungsurteil erhält, erreicht sein rechtliches, aber auch sein wirtschaftliches Ziel nur teilweise, was im allgemeinen zu einer entsprechenden Kostenteilung führt. Dies macht deutlich, daß das Begehren auf Neubescheidung im Wert geringer zu veranschlagen ist als das Leistungsbegehren.
- Ein höherer Gegenstandswert kann - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nicht im Hinblick darauf festgesetzt werden, daß das vorliegende Urteil Bedeutung habe für ihre weiteren rechtlichen Beziehungen zum Beklagten, weil es auch in Zukunft die Grundlage für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit ihrer ärztlichen Leistungen sein werde. Denn nur der Wert des Gegenstandes des hier vorliegenden Gerichtsverfahrens selbst - und nicht die eventuellen weiteren Auswirkungen des Verfahrens - ist maßgebend. Gegenstand des hier zu bewertenden Gerichtsverfahrens ist nur die Rechtmäßigkeit der Honorarkürzung für das Quartal 1/94 als solcher. Hier geht es nicht um die Honorarkürzungen für spätere künftige Quartale. Darum müßten gesonderte Verfahren geführt werden, in denen dann auch gesondert die Gegenstandswerte festgesetzt würden.
Eine Ausnahme - im Sinne der Einbeziehung von Gesichtspunkten, die außerhalb des Verfahrensgegenstandes liegen - hat das BSG lediglich für den Fall eines Musterprozesses mit allgemeiner sozialversicherungsrechtlicher Bedeutung gemacht (BSG SozR 1930 § 116 Nr.1 S.3). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
Hiernach ergibt sich im vorliegenden Fall - ausgehend von der angefochtenen Honorarkürzung um ca. DM 14.000,-- - als Gegenstandswert der halbe Wert, als...