Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert. Wirtschaftlichkeitsprüfung bei unwirtschaftlicher Behandlungsweise
Leitsatz (amtlich)
Der Betrag (der Wirtschaftlichkeitsprüfung) ist nicht in voller Höhe als Gegenstandswert anzusetzen, wenn die Rechtsverfolgung nicht auf die ersatzlose Aufhebung des Kürzungsbescheids, sondern nur darauf, dass der Beklagte über die Kürzung neu entscheiden möge, gerichtet ist.
Gründe
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch den Berichterstatter allein, weil es sich um eine Entscheidung "im vorbereitenden Verfahren" im Sinne des § 155 Abs.2 Nr.4 SGG handelt (vgl. LSG Bad.-Württ. in: Breithaupt 1993, 609).
Die Festsetzung erfolgt verfahrensmäßig gemäß §§ 116 Abs.2 Satz 1 Nr.1. Satz 2. 31 ff i.V.m. § 10 Absätze 1 und 2 BRAGO und beruht inhaltlich auf § 8 Abs.2 Satz 2 BRAGO i.V.m. § 13 Abs.1 Satz 1 GKG. Die Bedeutung der Sache für den Kläger entspricht dabei in der Regel seinem wirtschaftlichen Interesse an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen (vgl. BSG, Urt.v.7.2.1991 -- 6 RKa 30/89 --, und BSG SozR 3-1930 § 8 Nr.1 S.2).
Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Interesses eines Arztes, der sich gegen eine Vergütungskürzung wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise wendet, ist auszugehen von dem Betrag, der im Kürzungsbescheid des Beklagten ausgewiesen ist (hier: in DM umgerechnet DM 9.074,--). Dieser Betrag ist aber nicht in voller Höhe als Gegenstandswert anzusetzen, wenn -- wie im vorliegenden Fall -- die Rechtsverfolgung nicht auf die ersatzlose Aufhebung des Kürzungsbescheides, sondern nur darauf gerichtet ist, daß der Beklagte über die Kürzung neu entscheiden möge. Es liegt dann ähnlich wie bei Klagen auf Erlaß abgelehnter begünstigender oder bei Anfechtungen belastender Bescheide, bei denen die Behörden einen Ermessensspielraum haben: wenn in solchen Fällen die Klage unter dem Gesichtspunkt des bloßen Ermessensfehlers lediglich auf erneute Bescheidung gerichtet ist, wird nur ein Bruchteil des Wertes der Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage als Gegenstandswert angesetzt (vgl. hierzu den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in: NVwZ 1991, 1156 unter 1. 6. mit Hinweis auf die Möglichkeit der Reduzierung bis zur Hälfte). Dementsprechend geht die Rechtsprechung des Senats dahin, bei Klagen, die gegen Honorarkürzungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise gerichtet sind und nur auf eine Neubescheidung abzielen, als Gegenstandswert die Hälfte des Kürzungsbetrages anzusetzen (vgl. Beschluß vom 21.6.1993 -- L 5 Ka 2127/91 --).
Hiernach ergibt sich im vorliegenden Fall -- ausgehend von der angefochtenen Honorarkürzung um DM 9.074,-- -- als Gegenstandswert der halbe Wert, also -- gerundet -- DM 4.500,--.
Außergerichtliche Kosten für das Wertfestsetzungsverfahren selbst sind nicht zu erstatten (§ 10 Abs.2 Satz 3 BRAGO).
Dieser Beschluß ist nicht anfechtbar.
Fundstellen