Der 1967 geborene Kläger ist seit 1. Januar 2000 als Ingenieur in einem Großraumbüro bei der R. Bosch GmbH (Arbeitgeberin) im Geschäftsbereich Power Tools im Werk L. beschäftigt und in dieser Eigenschaft bei der Beklagten gesetzlich unfallversichert. Am 11. Juni 2012 meldete er sich beim Werksarzt und gab an, bei seiner Tätigkeit in einem Großraumbüro einer erhöhten Lärmbelästigung durch Baulärm auf dem Werksgelände sowie durch einen Klimaschrank ausgesetzt gewesen zu sein und dadurch in Form eines Tinnitus und Ohrdrucks sowie durch Schlafprobleme gesundheitlich geschädigt worden zu sein. Am 20. Juni 2012 suchte er den Hals-Nasen-Ohrenarzt Dr. K. auf, der im Bereich der Ohren keinen krankhaften Befund feststellen konnte und ein unauffälliges Tonaudiogramm erhob. Er diagnostizierte beim Kläger einen Tinnitus bei Depression sowie den Verdacht auf eine akute Dekompensation durch Lärmeinfluss. Dr. K. übersandte den HNO-Bericht von diesem Tage der Beklagten, wo er am 25. Juni 2012 einging. Am 6. und erneut am 11. Juli 2012 berichtete der Kläger Dr. K. über weiterbestehende starke Ohrgeräusche und einen anhaltenden Tinnitus. Im weiteren Verlauf teilte der Kläger der Beklagten per E-mail u. a. mit, er sei bereits seit langem durch den Umgebungslärm in seinem Büro belastet, hinzu seien vom 11. bis 13. Juni 2012 weitere Lärmeinwirkungen durch Bauarbeiten auf dem Firmengelände und eine Klimakammer gekommen. Diese Einwirkungen stufte der Kläger als Arbeitsunfall ein. Die Arbeitgeberin teilte der Beklagten auf Nachfrage u. a. mit, dass der Kläger seit 18. Juni 2012 arbeitsunfähig erkrankt sei und eine Lärmmessung am 18. Juni 2012 in dem Großraumbüro, in dem der Kläger arbeite, eine Lärmbelastung zwischen 50 dB und 65 dB ergeben habe. Ergebnisse einer Vorsorgeuntersuchung Lärm lägen nicht vor, da der Kläger nicht an einem Lärmarbeitsplatz arbeite. Mit Bescheid vom 13. September 2012 lehnte die Beklagte die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab und forderte die Ärzte des Klägers auf, die Behandlung zu ihren Lasten einzustellen. Der Kläger erhob Widerspruch, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, sie habe ein - weiteres - Verwaltungsverfahren zur Feststellung einer BK eingeleitet. In diesem Rahmen holte die Beklagte u. a. Arztbriefe der HNO-Klinik Tübingen, Dr. B., vom 4. Dezember 2012 (chronisch dekompensierter Tinnitus, Empfehlung zur supportiven Therapie in der Psychiatrie/Psychosomatik und anschließende kognitive Verhaltenstherapie), von Dr. K. vom 6. Mai 2013 (im Oktober 2012 psychische Überlagerung deutlich im Vordergrund, damals bei massiv aggressivem Verhalten sofortige Einweisung in die Psychiatrie notwendig, Flucht des Klägers aus der Praxis, Einschalten der Polizei) sowie erneut der HNO-Klinik Tübingen, Prof. Dr. Z., vom 9. Juli 2013 (nach einer Untersuchung am 16. Juni 2012 chronischer Tinnitus bds. bei regelgerechter Höruntersuchung) ein. Sodann erstattete HNO-Arzt Dr. J. die beratungsärztliche Stellungnahme vom 9. August 2013. Er verneinte ein Knalltrauma sowie eine Lärmschwerhörigkeit, weil die Beurteilungspegel am Arbeitsplatz des Klägers maximal 65 dB(A) betragen hätten. Ferner sei aus den vorliegenden tonschwellenaudiometrischen Untersuchungen vom 20. Juni und 6. Juli 2012, die überwiegend eine Hörminderung im Hochtonbereich von rechts nur 30 dB und links 25 dB zeigten, eine Schwerhörigkeit auszuschließen. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass in Deutschland 3 bis 4 Millionen Menschen unter Ohrgeräuschen litten, die vielfach mit Angstneurosen, depressiven Verstimmungen und sonstigen psychiatrischen Erkrankungen dekompensiert seien. Mit Bescheid vom 5. November 2013 lehnte die Beklagte die Feststellung einer Lärmschwerhörigkeit als BK nach Nr. 2301 ab. Sie verneinte auch Leistungsansprüche. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass eine Hörschädigung u. a. dann als BK anerkannt werden könne, wenn eine Lärmeinwirkung mit einem Beurteilungspegel von mindestens 85 dB(A) am Arbeitsplatz bestanden habe. Ein Tinnitus könne Folge einer Hochtoninnenohrschwerhörigkeit sein, wenn dieser beispielsweise im Bereich des lärmbedingten Hörverlustes liege. Ihre Ermittlungen hätten ergeben, dass der Kläger über einen Zeitraum von vier Wochen Lärm zwischen 50 und 65 dB(A) ausgesetzt gewesen sei. Eine Lärmexposition im Sinne der angeschuldigten BK habe damit nicht bestanden. Aus den Tonaudiogrammen ergebe sich auch keine lärmtypische Hörkurve, wie z. B. ein Hochtonverlust. Ein lärmbedingter Tinnitus könne aber ohne lärmbedingten Hörverlust nicht vorliegen. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger ohne Begründung Widerspruch, den d... |