Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirtschaftlichkeitsprüfung. Honorarregress. mehrfache Verordnung von orthopädischen Schuhzurichtungen

 

Orientierungssatz

Zur Rechtmäßigkeit eines Honorarregresses wegen mehrfacher Verordnung von orthopädischen Schuhzurichtungen bei einzelnen Versicherten.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Regress wegen unwirtschaftlicher  Verordnung von orthopädischen Schuhzurichtungen in den Quartalen 1/97 bis  3/97 bei Versicherten der Deutschen Angestellten Krankenkasse.

Der Kläger ist als Orthopäde in W. zur vertragsärztlichen Versorgung  zugelassen. Die Deutschen Angestellten Krankenkasse beantragte unter  Bezugnahme auf frühere Anträge mit Schreiben vom 21.10.1997 und 22.10.1997  die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise des Klägers in den  Quartalen 1/97 bis 3/97. Auf diese Anträge hin setzte der Prüfungsausschuss  der Ärzte und Krankenkassen einen Regress in Höhe von DM 24.722,20 fest  (Beschluss vom 26.11.1997/Bescheid vom 7.1.1998). Er hielt eine Versorgung  von bis zu drei Paar Schuhen für ausreichend.

Gegen den Bescheid des Prüfungsausschusses erhob der Kläger Widerspruch. Er  legte eine Aufstellung der Diagnosen und Verordnungen von den in diesem  Fall und von den auf Grund weiterer Anträge von Krankenkassen beanstandeten  Patienten vor und machte geltend, in diesen Fällen sei die Verordnung einer  losen Einlage oder ähnlicher vom Prüfungsausschuss vorgeschlagener Maßnahme  nicht ausreichend gewesen. Bei Beinlängendifferenzen ab 1 cm seien  Schuheinlagen nicht mehr ausreichend und die Verordnung von orthopädischem  Schuhwerk mit Schuhunterfütterung demnach nicht unwirtschaftlich. Die  erfolgten spezifischen Schuhzurichtungen seien in der Regel  Fußbettabänderungen und Sohlenveränderungen, um den Abrollvorgang und das  Wirbelsäulenverhalten günstig zu beeinflussen bzw. um einen Gelenkschutz  für Hüfte und Knie zu erreichen.

Der Beklagte verhandelte über den Widerspruch des Klägers in seiner Sitzung  am 10.3.1998, an der der Kläger mit einem seiner Prozessbevollmächtigten  teilnahm. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers zurück (Beschluss  vom 10.3.1998/Bescheid vom 17.4.1998). Zur Begründung führte der Beklagte  aus, die Verordnungsweise bei orthopädischen Schuhzurichtungen sei bereits  in früheren Quartalen Gegenstand von Prüfmaßnahmen gewesen. Mit Bescheid  des Prüfungsausschusses vom 20.2.1995 betreffend das Quartal 2/94 sei  bereits ein entsprechender Hinweis erteilt worden, der sich im streitigen  Quartal 2/97 hätte auswirken können. Außerdem seien mit Bescheiden des  Prüfungsausschusses vom 22.7.1997 betreffend die Quartale 4/96 und 1/97  Regresse bei gleichem Sachverhalt festgesetzt worden. Diese Bescheide seien  rechtskräftig. Die nochmalige Durchsicht der vorliegenden Unterlagen  bestätige die Feststellungen der Vorinstanz. Deswegen werde auf den  Bescheid des Prüfungsausschusses (vom 7.1.1998) verwiesen, in dem auf das  unwirtschaftliche Verordnungsverhalten hinsichtlich orthopädischer  Schuhzurichtungen ausführlich und umfassend eingegangen worden sei. Es  hätten keine Gründe festgestellt werden können, die das Ausmaß der  vorliegenden Verordnungen - ausschließlich orthopädische Schuhzurichtungen  am Konfektionsschuh - teilweise oder ganz hätten rechtfertigen können.  Folgende Gründe seien für die Unwirtschaftlichkeit maßgebend: Es würden  Änderungen für zu viele Schuhpaare gleichzeitig verordnet, wobei  Mehrfachdiagnosen nicht zu einer Mehrfachverordnung von Schuhänderungen  führen könnten. Die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen Verordnungen  seien viel zu kurz. Die Anzahl der Änderungspositionen pro Paar Schuhe  übersteige bei weitem das Maß des Üblichen und sei in diesem Umfang bei der  Mehrzahl der Fälle nicht erforderlich. In einem Teil der Fälle wäre die  kostengünstigere Verordnung von losen Einlagen indiziert gewesen. Insgesamt  hätte der Regress weit höher ausfallen können. Grundsätzlich sei zur  Verordnungshäufigkeit orthopädischer Schuhzurichtungen anzumerken, dass im  Verlaufe des ersten halben Jahres Änderungen für maximal drei Paar Schuhe  im Sinne einer Erstversorgung ausreichend seien, danach komme in der Regel  nur noch eine Verordnung alle sechs Monate in Frage.

Gegen den zum Zwecke der Zustellung als Einschreiben an die  Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17.4.1998 zur Post gegebenen  Bescheid des Beklagten hat der Kläger am 19.5.1998 Klage bei dem  Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Er hat sein bisheriges Vorbringen  wiederholt und ergänzend geltend gemacht, als Reaktion auf die  Prüfverfahren habe er für über drei Paar Schuhzurichtungen hinausgehende  Hilfsmittel Privatrezepte ausgestellt. Eine Durchsicht seiner  Privatverordnungen habe ergeben, dass die in diesem und den anhängigen  Parallelverfahren die Kürzungen beantragenden Krankenkassen alle von ihm  ausgestellten Privatrezepte voll den Patienten erstattet hätten.  Privatverordnungen hätten u.a. die BKK Bauknecht, die BKK Continental, die  Techniker-K...

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