Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Schwerbehindertenrecht. Rentenberater. keine Vertretungsbefugnis bei Tätigwerden bezüglich GdB-Feststellung oder Anerkennung von Nachteilsausgleichen. Annexkompetenz. Zurückweisung eines Rentenberaters wegen fehlender Vertretungsbefugnis im Bereich des Schwerbehindertenrechts. Tätigwerden bezüglich GdB-Feststellung oder Anerkennung von Nachteilsausgleichen
Leitsatz (amtlich)
Die nach Art 1 § 1 Abs 1 S 2 RBerG erteilte Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten als Rentenberater umfasst nicht das Tätigwerden auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts nach dem SGB 9 mit dem Begehren auf GdB-Feststellung oder Feststellung von Nachteilsausgleichen (so auch LSG Halle vom 14.5.2008 - L 5 SB 25/03; entgegen LSG Stuttgart vom 4.10.2007 - L 6 SB 6134/06 B = rv 2007, 234). Als Annexkompetenz zur Rentenberaterzulassung kommt in diesen Fällen allein ein Tätigwerden zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft in Betracht, wenn dies Voraussetzung für einen Rentenbezug oder einer betrieblichen bzw berufsständischen Versorgung ist und ein solches Verfahren bereits betrieben wird oder binnen drei Jahren beabsichtigt ist.
Tenor
Rentenberater wird als Bevollmächtigter der Klägerin im Verfahren L 8 SB 537/11 zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht in einem Überprüfungsverfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend, der mit Bescheid vom 27.09.2001 festgestellte Grad der Behinderung (GdB) nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in Höhe von 60 ab 13.02.1998 sei zu Unrecht festgestellt worden; er betrage vielmehr 70 ab 13.02.1998.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 06.03.2012 hat der Berichterstatter den Bevollmächtigten der Klägerin - Rentenberater (im folgenden: RB) - darauf hingewiesen, dass der Senat zu prüfen hat, ob er er in seiner Eigenschaft als Rentenberater zur Vertretung im vorliegenden Schwerbehindertenverfahren befugt sei. Ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
II.
Der Senat weist RB als Bevollmächtigten der Klägerin gem. § 73 Abs. 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in diesem Verfahren zurück, da er nicht nach Maßgabe des § 73 Abs. 2 SGG vertretungsbefugt ist.
Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen, § 73 Abs. 1 SGG.
Gemäß § 73 Abs. 2 SGG ist der Kreis der vertretungsberechtigten Personen vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht abschließend aufgeführt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73 Rdnr. 6). Danach können sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur diejenigen, die in § 73 Abs. 2 Satz 2 im Einzelnen aufgeführt sind.
Vorliegend kommt eine Vertretungsbefugnis des RB nur nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGG in Betracht. Danach sind Rentenberater zur Vertretung im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen - Rechtsdienstleistungsgesetz - (RDG) befugt. In § 10 Abs.1 Nr. 2 RDG ist die Befugnis der Rentenberater geregelt. Danach gilt, dass natürliche Personen, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen im Bereich der Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung erbringen dürfen. Voraussetzung ist dabei, dass ein konkreter Zusammenhang mit Rentenfragen besteht. Ausgangs- und Endpunkt der Rentenberatung ist die Rente (Bundestags-Drucksache 16/3655 Seite 64). Nach § 1 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) werden Inhaber einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Absatz 1 S. 2 Nr. 1, 5 oder Nr. 6 des Rechtsberatungsgesetzes unter Angabe des Umfangs ihrer Erlaubnis als registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 S. 1 RDG registriert. Erlaubnisinhaber, deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckt oder deren Befugnis über die in § 10 Abs. 1 RDG geregelten Befugnisse hinausgehen, werden zusätzlich zu ihrer Registrierung nach S. 1 dieser Vorschrift als Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber registriert (registrierte Erlaubnisinhaber). Mit der Regelung des § 1 RDGEG sollte insgesamt sichergestellt werden, dass alle Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz die Möglichkeit erhalten, nach Inkrafttreten des RDG ihre Rechtsdienstleistungen dauerhaft weiter zu erbringen (Köhler, SGb 2009, S. 441ff).
RB ist im Rechtsdienstleistungsreg...