Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Zurückweisung eines Rentenberaters wegen fehlender Vertretungsbefugnis im Bereich des Schwerbehindertenrechts. Rentenberaterzulassung. Umfang. keine Verletzung der Berufsausübungsfreiheit und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. im Einzelfall Vertrauensschutz bis zur Registrierungsentscheidung
Leitsatz (amtlich)
Die Rechte der Berufsausübungsfreiheit und am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines seit 1983 tätigen Rentenberaters werden durch die Zurückweisung nach § 73 Abs 3 SGG im Rechtsstreit nach dem Schwerbehindertenrecht nach SGB 9 grundsätzlich nicht grundrechtswidrig unverhältnismäßig eingeschränkt (Fortführung der Senatsrechtsprechung: LSG Stuttgart vom 26.6.2012 - L 8 SB 537/11).
Ein im Einzelfall anzunehmender verfassungsrechtlich begründeter Vertrauensschutz endet spätestens mit der Registrierungsentscheidung der Behörde nach § 1 Abs 3, § 3 Abs 2 RDGEG, wenn keine Teilzulassung im Schwerbehindertenrecht (als registrierter Erlaubnisinhaber) neben der Erlaubnis als Rentenberater nach Art 1 § 1 Abs 1 RBerG registriert wird.
Tenor
Rentenberater wird als Bevollmächtigter der Klägerin im Verfahren L 8 SB 2721/12 zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die 1952 geborene Klägerin, bei der ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 seit 08.08.2008 festgestellt ist, begehrt im Wege einer Zugunstenentscheidung nach § 44 Sozialgesetzbuch (SGB) X einen GdB von wenigstens 60 seit 08.08.2008.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 13.08.2012 hat der Berichterstatter den Bevollmächtigten der Klägerin - Rentenberater E. (im folgenden: RB) - darauf hingewiesen, dass der Senat zu prüfen hat, ob er in seiner Eigenschaft als Rentenberater zur Vertretung im vorliegenden Schwerbehindertenverfahren befugt sei. Ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
II.
Der Senat weist RB als Bevollmächtigten des Klägers gem. § 73 Abs. 3 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in diesem Verfahren zurück, da er nicht nach Maßgabe des § 73 Abs. 2 SGG vertretungsbefugt ist.
Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen, § 73 Abs. 1 SGG.
Der Senat hat bereits in vergleichbaren, von RB vertretenen Fällen entschieden, dass insoweit keine Vertretungsbefugnis des RB vorliegt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 26.06.2012 in den Verfahren L 8 SB 553/11 und L 8 SB 537/11, letzterer veröffentlicht in Juris, www.sozialgerichtsbarkeit.de). Hieran hält der Senat unter Wiederholung der dort genannten Gründe fest.
Danach ist gemäß § 73 Abs. 2 SGG der Kreis der vertretungsberechtigten Personen vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht abschließend aufgeführt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73 Rdnr. 6). Entsprechend können sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur diejenigen, die in § 73 Abs. 2 Satz 2 im Einzelnen aufgeführt sind.
Vorliegend kommt eine Vertretungsbefugnis des RB nur nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGG in Betracht. Danach sind Rentenberater zur Vertretung im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen - Rechtsdienstleistungsgesetz - (RDG) befugt. In § 10 Abs.1 Nr. 2 RDG ist die Befugnis der Rentenberater geregelt. Danach gilt, dass natürliche Personen, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen im Bereich der Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung erbringen dürfen. Voraussetzung ist dabei, dass ein konkreter Zusammenhang mit Rentenfragen besteht. Ausgangs- und Endpunkt der Rentenberatung ist die Rente (Bundestags-Drucksache 16/3655 Seite 64).
Nach § 1 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) erlöschen behördliche Erlaubnisse zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten derjenigen Erlaubnisinhaber, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, 6 Monate nach Inkrafttreten des RDG, wenn nicht unter Vorlage der Erlaubnisurkunde die Registrierung beantragt wurde. Gemäß § 1 Abs. 3 RDGEG werden Inhaber einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Absatz 1 S. 2 Nr. 1, 5 oder Nr. 6 des Rechtsberatungsgesetzes unter Angabe des Umfangs ihrer Erlaubnis als registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 S. 1 RDG registriert. Erlaubnisinhaber, deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckt oder deren Befugnis über...