Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. unstatthafte Berufung. Verwerfung durch Beschluss nach einem Gerichtsbescheid. Zulässigkeit bei zutreffender Rechtsmittelbelehrung über möglichen Antrag auf mündliche Verhandlung. Recht auf mündliche Verhandlung

 

Orientierungssatz

1. In der Rechtsprechung des BSG ist anerkannt, dass eine Entscheidung nach § 158 S 2 SGG ausnahmsweise zulässig sein kann, wenn sicher feststeht, dass in der Sache noch eine mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht stattfinden wird (vgl BSG vom 30.10.2019 - B 14 AS 7/19 B).

2. Auch wenn keine mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht mehr stattfinden wird, ist das Recht des Klägers auf eine mündliche Verhandlung gewahrt, wenn er - entsprechend der zutreffenden Belehrung im Gerichtsbescheid - die Möglichkeit hatte, mündliche Verhandlung zu beantragen und damit seinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung durchzusetzen.

3. Macht der Kläger von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, liegt das allein in seinem Verantwortungsbereich und führt dazu, dass er sich auf eine Verletzung seines Rechtes auf mündliche Verhandlung nicht berufen kann.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 27.04.2021; Aktenzeichen B 12 KR 56/20 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08.01.2020/13.01.2020 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen.

Der Kläger war bis 31.07.2018 bei der Beklagten freiwillig gesetzlich krankenversichert. Mit Bescheid vom 17.05.2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die eingereichte Lastschrift für die Zahlung der Beiträge sei ihrem Konto nicht gutgeschrieben worden. Aufgrund der Rücklastschrift müsse sie Säumniszuschläge in Höhe von 1,50 € berechnen. Dem Bescheid fügte die Beklagte eine Forderungsübersicht bei, wonach der Mitgliedsbeitrag für April 2018 in Höhe von 177,63 € offen war sowie eine Mahngebühr für April 2018 in Höhe von 5,00 €, Säumniszuschläge in Höhe von 1,50 € und eine weitere Gebühr aufgrund der Rücklastschrift in Höhe von 3,00 €. Die mit dem Bescheid von der Beklagten geltend gemachten Gebühren beliefen sich somit auf insgesamt 9,50 €.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 24.05.2018 Widerspruch ein, soweit die Beklagte Säumniszuschläge erhoben habe. Zur Begründung führte er aus, das Geldinstitut führe ggf belastende Buchungen nicht aus, um ihn mit Rücklastgebühren zu belasten. Es sei der Schluss zu ziehen, dass er genötigt werden solle, das Konto zu kündigen. Da er weiterhin belastendes Material gegen die Bank sammle, habe er diesen Vorgang bislang nicht abschließen können. Daher gestehe er der Beklagten nur die Rücklastgebühr zu. Seinem Widerspruchsschreiben fügte der Kläger außerdem ein ausgefülltes SEPA-Lastschriftmandat bei.

Mit Bescheid vom 19.06.2018 teilte die Beklagte dem Kläger einen Forderungsrückstand in Höhe von 372,76 € mit. Dieser setzte sich aus den Mitgliedsbeiträgen für April und Mai 2018 in Höhe von jeweils 177,63 €, Mahngebühren für April und Mai 2018 in Höhe von jeweils 5,00 €, einer Rücklastschriftgebühr in Höhe von 3,00 € und Säumniszuschlägen für April 2018 in Höhe von 3,00 € und für Mai 2018 in Höhe von 1,50 € zusammen. Zur Begründung des hiergegen am 10.07.2018 eingelegten Widerspruchs führt der Kläger aus, die Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, die fälligen Beiträge von seinem Konto abzubuchen. Da sie diese nicht genutzt habe, sei er nicht in Verzug.

Mit Bescheid vom 19.07.2018 teilte die Beklagte dem Kläger den Gesamtrückstand in Höhe von 559,89 € mit und setzte Mahngebühren in Höhe von 5,00 € für Juni 2018 und weitere Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 4,50 € für April bis Juni 2018 fest. Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch vom 14.08.2018 wiederholte der Kläger im Wesentlichen seine Ausführungen aus seinem Widerspruchsschreiben vom 10.07.2018.

Mit Teilabhilfebescheid vom 11.09.2018 erließ die Beklagte die Säumniszuschläge und Mahngebühren für die Zeit vom 01.04. bis 14.10.2018, da sie dem Wunsch des Klägers, die Beiträge abzubuchen, nicht nachgekommen sei. Die noch von der Beklagten geltend gemachten Beitragsforderung belief sich noch auf 713,52 € (Mitgliedsbeitrag für April bis Juli 2018 in Höhe von jeweils 177,63 € = 710,52 €, zzgl 3,00 € Rücklastschriftgebühr). Außerdem forderte die Beklagte den Kläger auf, die offene Forderung bis spätestens 15.10.2018 zu überweisen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 05.11.2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Mitgliedschaft bei ihr habe bis zum 31.07.2018 bestanden, weshalb Beiträge bis zu diesem Zeitpunkt zu zahlen seien. In einem Telefonat am 06.09.2018 habe der Kläger mitgeteilt, die Beitragsforderungen nicht zu entrichten, weshalb keine weiteren Abbuchungen von der Beklagten erfolgt seien. Mit Schreiben vom 11.09.2018 habe der Kläger jedoch die Möglichkeit erhalten, die Beiträge bis spätestens 15.10.2018 ein...

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