rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Karlsruhe (Entscheidung vom 21.05.2003; Aktenzeichen S 1 KA 3786/02 AR-RH)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Berufungsausschusses wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Mai 2003 aufgehoben und festgestellt, dass das SG gemäß dem Antrag des Berufungsausschusses die von diesem benannten Zeugen im Wege der Rechtshilfe zu vernehmen hat.

Die Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens sind Teil der Kosten des Verfahrens vor dem Berufungsausschuss.

 

Gründe

I.

In einem vor dem Berufungsausschuss anhängigen Verfahren steht die Entziehung der Zulassung des Arztes Dr.R. zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Streit.

Vom Berufungsausschuss geladene Zeugen erschienen dort nicht zum Verhandlungstermin. Daraufhin beantragte der Berufungsausschuss beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) am 25. Oktober 2002 die Vernehmung dieser Zeugen gem. § 22 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) im Wege der Rechtshilfe durch das Gericht.

Mit Beschluss vom 21. Mai 2003 hat das SG das Rechtshilfeersuchen abgelehnt. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass das Ersuchen des Berufungsausschusses unzulässig sei, da die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 21 Abs. 3 SGB X nicht vorliegen würden. Gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 SGB X bestehe für Zeugen eine Pflicht zur Aussage, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen sei. Das Amtsermittlungsprinzip, das auch in § 39 Ärzte-ZV seinen Niederschlag gefunden habe, genüge als solches nicht, um eine Rechtspflicht zur Aussage zu begründen. Vielmehr sei eine spezielle Rechtsvorschrift notwendig.

Der Berufungsausschuss hat gegen den ihm am 13. Juni 2003 mit Empfangsbekenntnis zugestellten Beschluss am 11. Juli 2003 Beschwerde eingelegt, der das SG mit Beschluss vom 16. Juli 2003 nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Berufungsausschuss geltend, der Auffassung des SG könne nicht gefolgt werden. § 39 Ärzte-ZV normiere, dass der Zulassungsausschuss die ihm erforderlich erscheinenden Beweise erhebe. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass herangezogene Sachverständige und Auskunftspersonen entsprechend dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt würden. Gem. § 45 Abs. 3 Ärzte-ZV gelte § 39 Ärzte-ZV auch im Verfahren vor dem Berufungsausschuss. Diese Vorschrift mache jedoch nur Sinn, wenn darin nicht nur die Berechtigung des Berufungsausschusses normiert sei, Zeugen zu vernehmen, sondern auch die Verpflichtung der Zeugen, sich vernehmen zu lassen. Der Berufungsausschuss, der nach dem Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet sei, die Aufklärung zu betreiben, sei in bestimmten Fällen schlicht auf Zeugenaussagen angewiesen. Der Amtsermittlungsgrundsatz verpflichte den Berufungsausschuss geradezu, sofern es darauf ankomme, Zeugen zu vernehmen. Die ihm obliegende Aufgabe, die Geeignetheit eines Arztes zur vertragsärztlichen Tätigkeit festzustellen, könne er nicht wahrnehmen, wenn ihm nicht sämtliche mögliche Erkenntnismittel geöffnet würden, hierzu zähle auch die Zeugenaussage, die dann erhoben und gegebenenfalls auch erzwungen werden müsse. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG sei erörtert worden, dass es dem Berufungsausschuss freistehe, aus der Weigerung der Zeugen entsprechende Schlüsse zu ziehen. Diese Schlussfolgerung zu Lasten des betroffenen Arztes halte der Berufungsausschuss jedoch nicht für möglich, denn es gehe nicht darum, dass der betroffene Arzt versuche, die Verhandlung zu blockieren, sondern dass ein Dritter, der zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen könne, durch seine Weigerung, sich vernehmen zu lassen, die Aufklärung des Sachverhaltes dann zu Lasten des betroffenen Arztes verhindere. Zum Schutz des betroffenen Arztes vor solcher möglicherweise fehlerhaften Schlussfolgerung sei es zwingend geboten, den Zeugen zu vernehmen und ihn auch der Wahrheitspflicht zu unterwerfen.

Der Berufungsausschuss beantragt,

den Beschluss des SG vom 21. Mai 2003 aufzuheben und das SG anzuweisen, dem Rechtshilfeersuchen des Berufungsausschusses stattzugeben und die beantragte Zeugenvernehmung durchzuführen.

Der Bevollmächtigte des Arztes Dr.R. ist der Beschwerde entgegengetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Gemäß § 205 Satz 1 SGG i.V.m Abschnitt A Teil I des Geschäftsverteilungsplanes des Landessozialgerichts Baden-Württemberg für das Jahr 2003 ist die Zuständigkeit des erkennenden Senats gegeben.

Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.

Die Regelungen des SGB X sind gem. § 37 SGB I grundsätzlich auch auf das Verhältnis zwischen dem zugelassenen Vertragsarzt und hier dem Berufungsausschuss anzuwenden, da sich (anders als im Falle der §§ 44, 45 SGB X) vorliegend aus speziellen vertragsarztrechtlichen Vorschriften nichts anderes ergibt.

Entgegen der Auffassung des SG ist dieses auch verpflichtet, die gem. § 21 Abs. 3 SGB X im Wege der Rechtshilfe bea...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?