Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines Prozeßkostenhilfe-Anwalts in Sozialgerichtssachen auf Gewährung eines Vorschusses gegen die Staatskasse

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Prozeßkostenhilfeanwalt in Sozialgerichtssachen, bei dem die gesetzlichen Gebühren als Rahmengebühren nach § 116 Abs 1 BRAGebO zu bemessen sind, hat nach § 127 S 1 BRAGebO Anspruch auf Gewährung eines Vorschusses gegen die Staatskasse.

2. Nach Einlegung und Begründung des Rechtsmittels errechnet sich der "angemessene" Vorschuß grundsätzlich aus der sogenannten Mittelgebühr nach § 116 Abs 1 BRAGebO zuzüglich der Gebührenpauschale (§ 26 BRAGebO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1660977

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