Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch eines Prozeßkostenhilfe-Anwalts in Sozialgerichtssachen auf Gewährung eines Vorschusses gegen die Staatskasse
Leitsatz (amtlich)
1. Der Prozeßkostenhilfeanwalt in Sozialgerichtssachen, bei dem die gesetzlichen Gebühren als Rahmengebühren nach § 116 Abs 1 BRAGebO zu bemessen sind, hat nach § 127 S 1 BRAGebO Anspruch auf Gewährung eines Vorschusses gegen die Staatskasse.
2. Nach Einlegung und Begründung des Rechtsmittels errechnet sich der "angemessene" Vorschuß grundsätzlich aus der sogenannten Mittelgebühr nach § 116 Abs 1 BRAGebO zuzüglich der Gebührenpauschale (§ 26 BRAGebO).
Fundstellen
Dokument-Index HI1660977 |
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