Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. analoge Anwendung des Zwischenverfahrens der Rechtswegverweisung. keine Rechtswegbeschwerde an das Bundessozialgericht
Leitsatz (amtlich)
Die Bestimmungen über das besondere Zwischenverfahren der Rechtswegverweisung (§§ 17 bis 17b GVG) finden auf Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes analoge Anwendung (Anschluss an BVerwG vom 15.11.2000 - 3 B 10/00 = Buchholz 310 § 40 VwGO Nr 286; aA LSG München vom 11.9.2017 - L 7 AS 531/17 B-ER = ZD 2018, 131).
Orientierungssatz
Eine weitere Beschwerde an das Bundessozialgericht nach § 17a Abs 4 S 4 bis 6 GVG zur Klärung des Rechtswegs ist ausgeschlossen (vgl BSG vom 24.1.2008 - B 3 SF 1/08 R = SozR 4-1720 § 17a Nr 4). Der Rechtsschutz im Zwischenstreit um den zulässigen Rechtsweg reicht nicht weiter als der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem nach § 177 SGG eine Beschwerde an das BSG ausscheidet (vgl BVerfG vom 14.2.2016 - 1 BvR 3514/14 = NVwZ-RR 2016, 361).
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 19.07.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen eine Entscheidung des Sozialgerichts Freiburg (SG), mit der das SG für die Anträge des Antragstellers auf Erlass einstweiliger Anordnungen den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für zulässig erklärt hat.
Der Antragsteller war zumindest ab Juni 2009 bei der Antragsgegnerin zu 1) krankenversichert. Über die Höhe der von ihm an die Antragsgegnerin zu 1) zu entrichtenden Beiträge bestand und besteht zwischen den Beteiligten Streit. Zur außergerichtlichen Beilegung eines über die Erhebung von Beiträgen anhängigen Verwaltungsverfahrens schlossen der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 1) am 22.01.2010/04.02.2010 einen schriftlichen Vergleichsvertrag. Darin verzichtete die Antragsgegnerin zu 1) auf Beiträge vom 16.06.2009 bis 14.01.2010. Die Beteiligten waren sich einig, dass Leistungsansprüche für diesen Zeitraum nicht bestehen (Nummer 1 und 2 des Vergleichsvertrages) und mit Erfüllung dieses Vergleichsvertrages sämtliche Ansprüche des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Versicherungsverhältnis während des genannten Zeitraums abgegolten sind (Nummer 3 des Vergleichsvertrages).
Ab dem 15.01.2010 war der Antragsteller als hauptberuflich Selbständiger versicherungspflichtiges Mitglied der Antragsgegnerin zu 1). Bis zum 15.03.2010 bezog er einen Gründungszuschuss von der Bundesagentur für Arbeit (Bescheid vom 30.06.2009) in Höhe von monatlich 1.353,60 EUR. Dieser Betrag enthielt eine Pauschale von 300,- EUR zur sozialen Sicherung. Mit dem zugleich im Namen der Pflegeversicherung erlassenen Bescheid vom 27.01.2010 stufte die Antragsgegnerin zu 1) den Antragsteller - vorbehaltlich einer späteren Korrektur nach Erlass des ersten Steuerbescheides - auf der Grundlage der besonderen beitragspflichtigen Mindesteinnahmen für Selbständige in Höhe von 1.277,50 EUR ein und forderte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von monatlich insgesamt 210,79 EUR (Krankenversicherung 182,68 EUR, Pflegeversicherung 28,11 EUR). Mit hiergegen erhobenem Widerspruch vom 04.02.2010 machte der Antragsteller geltend, dass er keine Einkünfte erziele. Der Gründungszuschuss sei kein Einkommen. Die Zahlung des befristet gewährten Gründungszuschusses endete zum 15.03.2010. Der Antrag auf Weitergewährung wurde von der Bundesanstalt für Arbeit abgelehnt. Der Kläger hat sein Begehren auf Weitergewährung im Klageverfahren weiterverfolgt.
Mit Schreiben vom 17.03.2010 wurde der Antragsteller aufgefordert, die noch offenen Beiträge für die Monate Januar und Februar 2010 zuzüglich Säumniszuschlägen und Mahngebühren zu begleichen. Er wurde darauf hingewiesen, dass bei gemahnten rückständigen Beiträgen in Höhe von mehr als einem Monatsbeitrag nur noch ein Leistungsanspruch auf Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie auf Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft bestünden.
Die Antragsgegnerin zu 1) berechnete mit wiederum zugleich im Namen der Pflegeversicherung erlassenem Bescheid vom 15.04.2010, der ebenfalls unter Vorbehalt stand, die noch anteiligen Beiträge für den Zeitraum vom 01.03.2010 bis 15.03.2010 entsprechend dem Bescheid vom 27.01.2010 und setzte die Beiträge ab dem 16.03.2010 auf der Grundlage der beitragspflichtigen Mindesteinnahmen für hauptberuflich Selbständige ohne Anspruch auf Gründungszuschuss in Höhe von 1.916,25 EUR neu fest. Der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung betrug damit für die Zeit vom 16.03.2010 bis zum 31.03.2010 insgesamt 158,09 EUR und ab dem 01.04.2010 monatlich insgesamt 316,18 EUR (Krankenversicherung 274,02 EUR, Pflegeversicherung 42,16 EUR). Hiergegen legte der Kläger am 20.04.2010 Widerspruch ein.
Mit Schreiben vom 19.05.2010 erhielt der...