Leitsatz (amtlich)

1. Im Rahmen einer Regelungsanordnung ist es möglich und zulässig, Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche in analoger Anwendung des § 26 Abs 1 SGB 12 zu reduzieren (hier: 80% des Regelsatzes) und als Darlehen zuzusprechen, was in Fällen wie dem hier zu entscheidenden auch materiell nach § 91 SGB 12 zulässig wäre.

2. Das Gericht kann die einstweilige Anordnung mit der Maßgabe versehen, dass der verpflichtete Leistungsträger vor Auszahlung Sicherheitsleistung in Form der Abtretung einer dem Leistungsempfänger zustehenden Forderung verlangen darf. Dies gilt auch für Forderungen, deren Entstehung zur Zeit der Abtretung nur möglich erscheint (hier: eine im Strafverfahren gepfändete Forderung gegen eine Bank, deren Verfall im Falle der Verurteilung in Betracht kommt).

 

Orientierungssatz

1. Das Vorhandensein größerer inländischer Vermögenswerte des ausländischen Hilfesuchenden, die nach ihrer Arrestierung nicht als bereites Mittel iS des § 2 SGB 12 zur Verfügung stehen, erlaubt keinen auch nur einigermaßen sicheren Rückschluss auf eine fehlende Bedürftigkeit aus anderen Gründen wie zB das Vorhandensein sonstiger Vermögenswerte im Heimatland.

2. Aus dem Sinn und Zweck des § 23 SGB 12 folgt, dass die den Nachrang der Sozialhilfe begründende Selbsthilfe nicht darin bestehen kann, den Geltungsbereich des SGB 12 zu verlassen, etwa durch Rückkehr in das Herkunftsland.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. November 2006 werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin darf die (darlehensweise) Auszahlung der laufenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt davon abhängig machen, dass die Antragstellerin ihr in gleicher Höhe Forderungen aus ihrem gepfändeten Guthaben bei der D.  Bank AG abtritt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin und die (selbständige) Anschlussbeschwerde der Antragstellerin, denen das Sozialgericht Stuttgart (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), sind zulässig (vgl. § 202 SGG i.V.m. § 567 Abs. 3 ZPO; Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8. Aufl., vor § 172 Rdnr. 4a). Die Beschwerden gegen die im Verfahren der einstweiligen Anordnung ergangene Entscheidung des SG sind jedoch unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 ≪beide auch in juris; jeweils m.w.N.≫). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ≪ZPO≫); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht ≪BVerfG≫ NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Mithin erforderlich ist sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund, die jedoch, gemessen an dem mit dem Antrag verfolgten Rechtsschutzziel (vgl. BVerfG NVwZ 2004, 95; NVwZ 2005, 927), in einer Wechselbeziehung zueinander stehen, sodass sich die Anforderungen je nach dem zu erwartenden Maß des Erfolgs in der Hauptsache, der Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung oder der Schwere des drohenden Nachteils vermindern können (vgl. Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 30. Januar 2006 - L 7 AS 1/06 ER -; Keller, a.a.O., § 86b Rdnrn. 27, 29; Funke-Kaiser, a.a.O., § 123 Rdnrn. 22, 25 ff.). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Antrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. zuletzt Beschlüsse vom 30. November 2006 - L 7 SO 5206/06 ER-B - u...

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