Leitsatz (amtlich)

1. Wenn bei einem durch Beschwerde angefochtenen Beschluß ehrenamtliche Richter mitgewirkt haben, darf auch über die Abhilfe nur mit ehrenamtlichen Richtern entschieden werden.

2. Ein Formfehler bei der Abhilfeentscheidung zwingt im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zurückverweisung.

3. Von einem Ordnungsgeld gegen den unentschuldigt ausgebliebenen Zeugen kann ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Zeuge nicht benötigt wurde.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655846

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