Leitsatz (amtlich)
Im Falle einer subjektiven Klagenhäufung kommt es nicht auf die Anzahl der Prozessrechtsverhältnisse, sondern lediglich darauf an, ob mehrere unterschiedliche Streitgegenstände vorliegen (vgl. auch BSG- v. 14.09.2006- B 6 KA 24/06 B)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 5. Februar 2007 abgeändert. Der Streitwert für das Verfahren S 6 SO 3045/06 wird auf 2.500,-€ festgesetzt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten
Gründe
I.
In dem beim Sozialgericht Ulm (SG) anhängig gewesenen Klageverfahren S 6 SO 3045/06 wandten sich der Beschwerdeführer (Bf) und seine Ehefrau als Kläger gegen den Bescheid des Beschwerdegegners (Bg) vom 07.08.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.08.2006, mit dem der Bf und seine Ehefrau aufgefordert worden waren, gemäß § 117 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) gegenüber dem Bg Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen und in dem für den Fall des Nichtbefolgens ein Zwangsgeld in Höhe von 120 € angedroht worden war. Das Klageverfahren wurde am 09.12.2006 durch Rücknahme von Seiten der Ehefrau des Bf und am 21.12.2006 durch Erledigterklärung des Bf beendet.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 05.02.2007 entschied das SG, dass der Bf und seine Ehefrau die Kosten des Verfahrens zu tragen haben.
Mit Beschluss vom 24.11.2006 stellte das SG den vorläufigen Streitwert auf 6.250 € fest.
Mit Beschluss vom 05.02.2007 hat es den Streitwert unter Abänderung des vorläufigen Beschlusses auf 5.000 € festgesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Auskunftsersuchen betreffe keine konkrete Forderung des Bg, weshalb gem. § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. VII.2 des Streitwertkatalogs für die Sozialgerichtsbarkeit 2006 die Hälfte des Regelstreitwerts von 5.000 € festzusetzen sei. Da es sich um zwei Kläger und damit um eine subjektive Klagenhäufung gehandelt habe, sei der Streitwert auf 5.000 € (=2 x 2.500) festzusetzen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Bf vom 20.02.2007: Der Streitwert sei auf jeweils 500 € festzusetzen. Nach dem Vortrag des Beklagten habe es sich um den Prüfungszeitraum von Juni bis Dezember 2004 gehandelt, in dem der Leistungsempfänger 504 € erhalten habe; allein der “Leistungsbezug„ sei Streitgrund, dementsprechend sei der Streitwert bestimmbar. Im Übrigen sei die Zuständigkeit der Sozialgerichte bei einem Streit über “die vermeintlichen zivilrechtlichen Ansprüche nach § 91 Abs. 1 bis 3 BSHG„ fraglich.
Die Bg hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Gegenstand des Klageverfahrens sei ihr Auskunftsbegehren und nicht eine bezifferte Geldleistung gewesen.
II.
Die Beschwerde des Bf, der das SG nicht abgeholfen hat (§174 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫), ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht (§§ 68, 63 Gerichtskostengesetz ≪GKG≫ i.V.m. 173 SGG) eingelegt worden. Sie ist auch begründet, denn der angefochtene Beschluss hält einer rechtlichen Prüfung nicht in vollem Umfang stand.
Da der Bf (ebenso seine Ehefrau) und die Bg nicht zu den in § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) genannten - kostenprivilegierten - Personen (Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger) gehören, werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben (§ 197a SGG); das Verfahren ist daher gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 GKG gerichtskostenpflichtig. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert gerichtskostenpflichtiger Verfahren nach der sich aus dem Antrag der(s) Kläger(s) (hier: des Bf und seiner Ehefrau) für ihn/sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nach § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug grundsätzlich die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammen gerechnet; hieraus folgt, dass die Anzahl der Kläger in einem Verfahren für die Bestimmung des Streitwertes ohne Bedeutung ist. Dem entsprechend hat das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung vom 14.09.2006 - B 6 KA 24/06 B ≪soweit ersichtlich nicht veröffentlicht≫ - ausgeführt, es komme im Falle subjektiver Klagehäufung nicht auf die Anzahl der Prozessrechtsverhältnisse, sondern lediglich darauf an, ob mehrere unterschiedliche Streitgegenstände vorlägen. Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an (s. auch Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, Stand 1. April 2007, B 5.3; Bode in Mutschler, Kostenrecht in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, S. 215). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gem. § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen.
Streitgegenstand des Klageverfahrens war die Rechtmäßigkeit des Auskunftsersuchens sowie der Zwangsgeldandrohung. Entgegen der Auffassung des Bf ist nicht der im Jahre 2004 stattgehabte Leistungsbezug des Sohnes der Ehefrau des Bf Streitgegenstand, denn die Rechtmäßigkeit dieses Leistungsbezuges stand im Klageverfahren in keiner Weise zur Debatte. Deswegen ist u...