Leitsatz (amtlich)

1. Grundurteile, die auf eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ergehen und die keine Anordnung vorläufiger Leistungen enthalten, sind vollstreckungsfähig; § 201 SGG ist entsprechend anwendbar.

2. Die Vollstreckung nach § 201 SGG setzt nicht voraus, daß das Urteil mit einer Vollstreckungsklausel versehen ist.

3. Eine Untätigkeit iS des § 201 SGG liegt regelmäßig dann vor, wenn die Behörde ausdrücklich erklärt, das Urteil nicht ausführen zu wollen oder sie sonst grundlos säumig bleibt; darüber hinaus erfaßt die Vorschrift aber auch die Fälle, in denen die Behörde dem Urteil nur unzureichend nachkommt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1652770

Breith. 1995, 806

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