Entscheidungsstichwort (Thema)
Fremdrentenrecht. Kürzung von Entgeltpunkten. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Die Kürzungsvorschrift des § 22 Abs 4 FRG idF des WFG vom 25.9.1996 verstößt nicht gegen das GG (vgl LSG Stuttgart vom 28.5.1998 - L 9 RJ 3718/97 und L 9 RJ 1004/98).
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung höherer Altersrente (AR) ohne Kürzung von Entgeltpunkten für in Rumänien zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten.
Der 1937 geborene Kläger ist Inhaber des Ausweises "A" für Vertriebene und Flüchtlinge. Am 07.04.1990 siedelte er aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland über.
Auf Antrag vom 20.01.1997 gewährte die Beklagte ihm ab dem 01.05.1997 AR wegen Arbeitslosigkeit in Höhe von - netto - DM 987,70 bzw. ab dem 01.07.1997 in Höhe von - netto - DM 1.006,17; bei der Rentenberechnung vervielfältigte sie die in Rumänien zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten (vom 17.03.1954 bis zum 30.11.1989) gemäß § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes (FRG) mit dem Faktor 0,6 (Bescheid vom 05.06.1997, Widerspruchsbescheid vom 05.03.1998, letzterer als Einschreibebrief zum Zwecke der Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 06.03.1998 zur Post gegeben).
Deswegen erhob der Kläger am 09.04.1998 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG). Zur Begründung trug er im wesentlichen vor, die Kürzung der in Rumänien zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten um 40 v.H. sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip (Rückwirkungsverbot und Vertrauensschutz), den Gleichheitsgrundsatz, den Eigentumsschutz sowie den Integrationsschutz für Vertriebene bzw. Spätaussiedler verfassungswidrig. Hierzu berief er sich auf das Rechtsgutachten der Prof. Dres. P und A, Technische Universität D, und des Rechtsanwalts D, D, über "Die Vereinbarkeit fremdrentenrechtlicher Kürzungsregelungen mit dem Grundgesetz" vom April 1998.
Durch Urteil vom 23.09.1998, dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 22.10.1998 zugestellt, wies das SG die Klage ab. Hinsichtlich der Frage, ob § 22 Abs. 4 FRG gegen das Grundgesetz (GG) verstößt, verwies das SG im wesentlichen auf die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28.05.1998 (L 9 RJ 3718/97 und L 9 RJ 1004/98), die es den Beteiligten bereits mit Verfügung vom 20.07.1998 zur Kenntnisnahme übersandt hatte.
Hiergegen richtet sich die am 02.11.1998 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er - neben der Wiederholung seines bisherigen Vorbringens - ergänzend vor, die Rentenhöhe stehe in keinem Verhältnis zu seiner Lebensarbeitsleistung von mehr als 40 Jahren. Außerdem werde er durch die geringe Rente auf Sozialhilfeniveau herabgedrückt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. September 1998 aufzuheben, den Bescheid vom 5. Juni 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 1998 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente ohne Kürzung der Entgeltpunkte für die in Rumänien zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten zu gewähren,
hilfsweise den Rechtsstreit auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 des Grundgesetzes zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar ist hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet das angefochtene Urteil für zutreffend.
Mit Schreiben vom 28.12.1998 hat der Senat den Beteiligten mitgeteilt, er erwäge eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der Prozeßakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143 ff. des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), aber unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von AR ohne Kürzung der Entgeltpunkte für die in Rumänien zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten. Hierüber konnte der Senat gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluß entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG werden für Zeiten der in §§ 15 und 16 FRG genannten Art Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 8 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ermittelt. Die nach den Abs. 1 und 3 maßgeblichen Entgeltpunkte werden gemäß § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25.09.1996 (BGBl I S. 1461) mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt. Diese Vorschrift ist vorliegend anzuwenden, weil die Rente des Klägers nach dem 30.09.1996 begonnen hat und daher die Übergangsvorschrift des Art. 6 § 4c des Fremdrenten- und Auslandsrenten-...