Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg zur Zivilgerichtsbarkeit bei deliktischer Haftung des Arbeitgebers bei Vorenthaltung von Arbeitgeberanteilen
Leitsatz (amtlich)
Sachliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für Streitigkeiten, in denen eine AOK die Feststellung begehrt, dass der beklagte Arbeitgeber für die Arbeitnehmeranteile nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge - auch - deliktisch haftet.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 26. Januar 2005 wird zurückgewiesen
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 50,- Euro und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten.
Der Streitwert wird auf 225,- Euro festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für die von der Klägerin am 24.09.2004 zum Sozialgericht Konstanz erhobene Klage auf Feststellung einer Forderung gegen den Beklagten gemäß § 184 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO).
Die Klägerin meldete unter dem 15.07.2004 im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten beim Insolvenzverwalter als Insolvenzgläubigerin eine Insolvenzforderung in Höhe von 2.947,07 Euro, bestehend aus rückständigen Beiträgen zur Sozialversicherung, an. Diese untergliederte sie in strafbewehrte Beiträge zur Sozialversicherung gemäß § 174 Abs. 2 InsO - vorenthaltene und veruntreute Arbeitnehmer-Beitragsanteile aufgrund Verstoß gegen § 266 a StGB - in Höhe von 1.113,99 Euro und nicht strafbewehrte Beiträge in Höhe von 1.833,08 Euro. Bezüglich der unerlaubten Handlung verwies sie auf einen beigefügten Strafbefehl des Amtsgerichts Albstadt.
Das Insolvenzgericht - Amtsgericht Hechingen - stellte die Forderung am 24.08.2004 zur Insolvenztabelle fest. Ausweislich des Eintrags in der Insolvenztabelle nahm der Beklagte den am 24.08.2004 eingelegten Widerspruch hinsichtlich der Behauptung, die Forderung in Höhe von 1.113,99 Euro sei in einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung begründet, am 24.08.2004 wieder zurück .
Am 24.09.2004 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) mit dem Antrag, festzustellen, dass die Forderung der Klägerin gegenüber dem Beklagten in Höhe von 1.113,99 Euro aus unerlaubter Handlung begründet ist und der insoweit erfolgte Widerspruch des Beklagten unbegründet und aus der Insolvenztabelle zu beseitigen ist. Der Beklagte habe, indem er von April bis Juni 2002 keinerlei Sozialversicherungsbeiträge abgeführt habe, insbesondere keine Arbeitnehmeranteile, vorsätzlich unerlaubte Handlungen begangen.
Der Beklagte trat der Klage entgegen.
Nach Anhörung der Beteiligten durch Verfügung vom 22.11.2004 erklärte das SG durch Beschluss vom 26.01.2005 den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für nicht zulässig und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Albstadt.
Gegen den am 31.01.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 11.02.2005 beim SG eingegangene Beschwerde der Klägerin, zu deren Begründung vorgetragen wird, der Gegenstand der bestrittenen Forderung sei eine Beitragsforderung, bei der nur zusätzlich die Feststellung begehrt werde, dass das Nichtabführen zugleich eine unerlaubte Handlung darstelle. Hierfür sei gemäß § 185 InsO die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 26. Januar 2005 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass für die von der Klägerin begehrte Feststellung, dass es sich um eine unerlaubte Handlung handele und damit die Restschuldbefreiung für die Forderung genommen sei, das Zivilgericht zuständig sei.
Das SG hat dem Senat die Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Einer Abhilfeentscheidung des SG bedarf es im Rechtswegbeschwerdeverfahren nicht (BSG SozR 3-1500 § 51 Nr. 24).
Die Beschwerde ist jedoch sachlich nicht begründet. Das SG hat den Rechtsstreit zu Recht an das Amtsgericht Albstadt verwiesen.
Hat der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren eine Forderung bestritten, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben (§ 184 Satz 1 InsO). Gemäß § 185 InsO ist für den Fall, dass für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht gegeben ist, die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen.
Nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 04.06.1974, BSGE 37, 292, der sich auch das Bundessozialgericht angeschlossen hat (BSG SozR 5910 § 13 Nr. 1 mwN), richtet sich der Rechtsweg nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Maßgeblich ist, wie sich das Rechtsverhältnis nach dem Vorbringen der Klägerin objektiv darstellt. Von wesentlicher Bedeutung ist auch, dass es für die Rechtsnatur der Forderung nicht auf die Person des Verpflichteten ankommt, vielm...