Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Beitragspflicht von als Einmalzahlung geleisteten Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung einer GmbH zugunsten ihres Alleingesellschafters. keine Mitteilung über Vermögensübergang aufgrund Verschmelzungsvertrag. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die einmalige Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung ist auch dann ein Versorgungsbezug iS des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5, wenn der Direktversicherungsvertrag von einer GmbH als Versicherungsnehmerin zu Gunsten ihres Alleingesellschafters abgeschlossen worden ist.

2. Daran ändert sich nichts, wenn das Vermögen der GmbH später auf der Grundlage eines Verschmelzungsvertrages auf den Alleingesellschafter übergeht, dies aber dem Versicherungsunternehmen nicht mitgeteilt und die Versicherung deshalb unverändert fortgeführt wird.

 

Orientierungssatz

Die Verbeitragung von Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung (einmaliger Versorgungsbezug) verstößt nicht gegen Verfassungsrecht (Anschluss an die ständige Rechtsprechung des BSG, zuletzt ua BSG vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R = SozR 4-2500 § 229 Nr 7).

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. April 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich noch gegen die Zahlung von Beiträgen zur Krankenversicherung (KV) aus der Kapitalzahlung einer Direktlebensversicherung seit 1. November 2007.

Der am … Juli 1947 geborene Kläger war bis 27. Juli 1995 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma R. Dentaltechnik GmbH. Am 7. Mai 1984 schloss die „H. R. GmbH“ als Versicherungsnehmer für den Kläger als Versicherten eine Rentenversicherung mit Todesfallkapital bei der Deutschen Beamten-Versicherung (im Folgenden DBV) ab (Versicherungsbeginn 1. Mai 1984, Versicherungsnummer Tarif R 4 80175768; vgl Versicherungsschein vom 7. Mai 1984). Vereinbart waren für den Erlebensfall eine monatliche Altersrente in Höhe von 258,80 DM (Beginn der Altersrente 1. Mai 2007; zusätzliche monatliche Rente bei Verzicht auf Todesfallkapital ab Rentenbeginn in Höhe von 118,90 DM), für den Todesfall und zusätzlich bei Unfalltod vor Rentenbeginn eine Zahlung in Höhe von 38.790,-- DM sowie eine Kapitalabfindung bei Erleben des Rentenbeginns in Höhe von 70.105,-- DM. Es wurde des Weiteren unwiderruflich vereinbart, dass während der Dauer des Dienstverhältnisses eine Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft und eine Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag auf den versicherten Arbeitnehmer bis zu dem Zeitpunkt, in dem der versicherte Arbeitnehmer sein 59. Lebensjahr vollendet, insoweit ausgeschlossen sei, als die Beiträge vom Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) entrichtet worden seien. In der als „Vertragsgrundlage 99“ bezeichneten Anlage wurden zudem Rechte des Arbeitgebers im Hinblick auf die Bezugsberechtigung geregelt. Dem Versicherungsschein wurde das Merkblatt „Die Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung“ beigefügt (vgl zu alledem Blatt 19 - 46 der SG-Akte).

Am 28. Juli 1995 schloss die R. Dentaltechnik GmbH mit der vom Kläger als Einzelhandelskaufmann neu errichteten Firma „Dentaltechnik H. R.“ einen notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrag (Notariat III E., Urkundenrolle Nr 9.../95). Die R. Dentaltechnik GmbH wurde auf den Alleingesellschafter (Kläger) umgewandelt und das Vermögen auf ihn übertragen. Das Handelsgeschäft wurde von der Firma „Dentaltechnik H. R.“ fortgeführt. Die Direktversicherung bei der DBV wurde nicht geändert, jedoch zahlte nunmehr der Kläger die Versicherungsbeiträge, die zuvor von der R. Dentaltechnik GmbH gezahlt wurden. Mit Schreiben vom 27. Juni 2001 teilte die DBV unter dem Betreff „Rentenversicherung 4 80175768-0 für H. R.“ der Geschäftsleitung der R. Dentaltechnik GmbH mit, die voraussichtliche Ablaufleistung betrage per 1. Mai 2007 264,22 DM monatlich (einschließlich Überschussanteil ca 532,-- DM) und die Kapitalabfindung 71.850,-- DM (einschließlich Überschussanteile ca 121.104,-- DM).

Am 1. Mai 2007 erhielt der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt als Arbeitnehmer bei einer Dentalfirma in L. arbeitete, von der DBV-W. Lebensversicherung AG eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von 48.709,74 €. Zu diesem Zeitpunkt war er bei der IKK-Direkt kranken- und pflegeversichert. Mit Bescheid vom 1. August 2007 teilte die IKK-Direkt dem Kläger mit, die an ihn ausgezahlte Kapitalleistung aus einer betrieblichen Altersversorgung stelle eine für zehn Jahre beitragspflichtige Einnahme dar. Ein Hundertzwanzigstel des Gesamtbetrages (405,91 €) gelte für die Dauer von zehn Jahren als monatlicher Ausgangswert für die Beitragsberechnung. Ab 1. Juni 2007 seien insoweit Beiträge in Höhe von 52.36 € (KV) und 6,90 € (Pflegeversicherung [PV]) zu zahlen.

Seit dem 1. November 2007 ist der Kläger gemäß § 5 Abs 1 Nr 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Mitglied der Beklagten. Mit Bescheid ...

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