Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit. Leistungsfähigkeit. Wegefähigkeit. Grad der Behinderung nach dem SGB 9
Orientierungssatz
Der Grad der Behinderung nach dem SGB 9 (hier: GdB 90 und Merkzeichen "G") ist für die rentenversicherungsrechtliche Beurteilung einer im konkreten Einzelfall noch vorhandenen Leistungsfähigkeit nicht geeignet (vgl LSG Stuttgart vom 26.2.2002 - L 11 RJ 3713/01 und LSG Mainz vom 25.6.1997 - L 6 J 233/96). Eine rentenrelevante Einschränkung der Wegefähigkeit lässt sich hierauf nicht stützen.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit anstelle der dem Kläger gewährten Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der 1946 geborene Kläger hat zwischen 1960 und 1963 den Beruf des Schreiners erlernt und als solcher bis 1969 gearbeitet. Im Anschluss daran war er bis April 1996 als Lkw-Fahrer beschäftigt. Seither ist er arbeitsunfähig krank bzw. arbeitslos.
Am 06.10.1998 stellte der Kläger, gestützt auf ein ärztliches Attest des prakt. Arztes Dr. G, wonach bei ihm ein ausgeprägtes Schlafapnoe-Syndrom bei chronischer obstruktiver Bronchitis, eine labile arterielle Hypertonie, degenerative LWS- und Kniegelenksveränderungen und auf dem Boden einer erheblichen chronischen venösen Insuffizienz im Bereich beider Beine große Ulcera crurum mit einer schlechten Heilungstendenz bestehen und er durch die Vielzahl seiner Behinderungen in seinem Leistungsvermögen für Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem Maße behindert sei, dass er um eine Versichertenrente nachsuchen möchte, einen Rentenantrag. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Begutachtung durch den Internisten und Sozialmediziner Med. Dir. S von der Ärztlichen Untersuchungsstelle in S H. Dieser diagnostizierte unter Berücksichtigung eines von Dr. H im Auftrag des MDK B-W erstatteten Gutachtens 1. Chronisches Schlafapnoe-Syndrom. Chronische obstruktive Bronchitis in mäßiger Ausprägung. Chronische Laryngitis., 2. Kardio-vaskuläre Risikomarker: Adipositas permagna, arterielle Hypertonie., 3. Chronisch venöse Insuffizienz II. bis III. Grades., 4. Rezidivierende Lumbalgien, mäßige Fehlhaltung der Wirbelsäule, Verdacht auf Verschleißerkrankung. Beginnende Gonarthrose und Retropatellararthrose. und 5. Verdacht auf beginnende reaktive Depression, unspezifische polyneuropathische dysästhetische Beschwerden an den Füssen. Als Kraftfahrer im Fernverkehr könne der Kläger nicht mehr dauerhaft erwerbsfähig sein, leichte und gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Bewegungswechsel, ohne Schichtarbeit und besonderen Zeitdruck, häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg und ohne Gefährdung durch Kälte und inhalative Reizstoffe seien ihm jedoch vollschichtig zumutbar.
Mit Bescheid vom 20.04.1999 lehnte die Beklagte sodann den Rentenantrag ab.
Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger insbesondere damit, dass er aufgrund seiner häufigen Tagesmüdigkeit, die auf dem Schlafapnoe-Syndrom beruhe, auch keine leichten Tätigkeiten mehr vollschichtig verrichten könne. Zumindest durch das Zusammenwirken dieses Syndroms und der venösen Beschwerden und rezidivierenden Lumbalgien sei er nicht mehr in der Lage, vollschichtig zu arbeiten. Völlig unberücksichtigt geblieben seien bisher seine psychischen Beschwerden. Die Beklagte veranlasste hierauf eine Begutachtung des Klägers in der Sozialmedizinischen Klinik L auf internistischem (Dr. A), nervenärztlichem (Dr. Sch) und chirurgisch-orthopädischem (Dr. Schw) Gebiet. Zusammenfassend diagnostizierten Dr. A und der Leitende Arzt Dr. Schu 1. Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule mit Bandscheibenvorfall bei L5/S1 und wiederkehrenden Lumbalgien, 2. Beginnende Arthrose der Kniegelenke, 3. Bei bekanntem, anhaltendem, schwerem Nikotinabusus chronisch obstruktive Lungenerkrankung - seit 1996 apparativ als Schlafapnoesyndrom behandelt - derzeit keine wesentlichen Beeinträchtigungen auf nervenärztlichem Fachgebiet. Anamnestisch Hinweise auf Analgetica-Abusus. 4. Alimentär bedingte Adipositas mit Vermehrung der Triglyzeride (- anamnestisch angegebene Hypertonie hier ohne antihypertensive Behandlung normale Messwerte, keine Anhaltspunkte für geschädigte Folgeorgane). Als Nebenbefunde erwähnten sie einen angegebenen Hörsturz 1997, wobei der anamnestische Dialog bei normalem Stimmaufwand problemlos möglich (Hörgerät rechts) sei, und Hohl-Spreizfüße sowie Krampfadern der Beine mit chronisch-venöser Insuffizienz II. bis III. Grades. Die Zusammenschau aller vorliegenden Befunde ergebe, dass der Kläger als Kraftfahrer nicht mehr eingesetzt werden könne. Leichte Tätigkeiten ohne Schichtbedingungen und ohne Zeitdruck, ohne vermehrtes Bücken, Klettern und Steigen und ohne körperliche Zwangshaltungen seien jedoch vollschichtig möglich. Mit Teilabhilfebescheid vom 17.02.2000 gewährte die Beklagte dem Kläger daraufhin ab 01.11.1998 Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Nachd...