nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Stuttgart (Entscheidung vom 11.12.2002; Aktenzeichen S 10 KA 1134/99) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 6 KA 78/04 B) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat der Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht die Rechtmäßigkeit der Rückforderung bereits ausbezahlten Honorars für Parodontosebehandlungen in den Quartalen 1/96, 4/96 und 1/97 im Streit.
Der Kläger ist als Zahnarzt in O. niedergelassen und zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Nach Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise des Klägers im Quartal 1/96 beschloss der Prüfungsausschuss bei der Beklagten (PA) mit Bescheid vom 26. Mai 1997 zum einen, das Honorar des Klägers in diesem Quartal wegen festgestellter Unwirtschaftlichkeit um 42.745,28 DM zu kürzen und zum anderen, die in diesem Quartal abgerechneten Parodontosebehandlungen in einem gesonderten Verfahren zu prüfen.
Im Rahmen dieses gesonderten Prüfverfahrens traf der PA in seiner Sitzung vom 9. September 1997 (Bescheid vom 11. November 1997) folgende Entscheidung: "Die 73 im Quartal 1/96 abgerechneten Paradontosefälle wurden nicht vertragsgerecht erbracht und werden zuständigkeitshalber zur sachlich-rechnerischen Berichtigung an die KZV Stuttgart abgegeben." Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die vom Kläger durchgeführte systematische Parodontosebehandlung mit Laser sei keine vertragszahnärztliche Behandlung und könne nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden. Nachdem hier nicht die Frage der wirtschaftlichen Erbringung der systematischen Parodontosebehandlung im Vordergrund stehe, sondern generell die Frage nach der Möglichkeit der Honorierung von nicht im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringenden Leistungen, sei in diesem Fall die Beklagte für die sachlich-rechnerische Berichtigung zuständig. Der PA hatte sich in diesem Zusammenhang u. a. auf Angaben des Klägers in der Sitzung des Beschwerdeausschusses vom 12. August 1997 im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid des PA vom 26. Mai 1997 gestützt. Ausweislich des Protokolls des Beschwerdeausschusses vom 12. August 1997 (Blatt 37 SG-Akte) gab der Kläger dort unter anderem an: "Auf Befragen erklärte der Zahnarzt, die Behandlung der 28 Parodontien habe (ohne das Abwarten der Anästhesietiefe) zwischen 30 und 45 Minuten gedauert. Er setze seit ca. 5 Jahren bei Par-Behandlungen CO2-Laser und Nd-(Neodym-)Yag-Laser ein. Mit dem CO 2-Laser werde das Granulationsgewebe vaporisiert und die Konkremente vorbehandelt. In einzelnen Fällen erfolge zusätzlich eine Nachbehandlung mit dem Nd-Yag-Laser. Anschließend würden mit "Roto-pro" die Konkremente entfernt und mit Feinstiftdiamant die Wurzeln geglättet. Abschließend werde mit dem Scaler überprüft, ob alle Konkremente entfernt wurden und gegebenenfalls Restkonkremente entfernt. Mit der Kürette würden die vaporisierten Granulationsgewebe entfernt werden. Abschließend würde mit dem CO 2-Laser eine Taschensterilisierung durchgeführt."
Gestützt auf diese Entscheidung entschied der PA auch im Rahmen der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Behandlungsweise des Klägers in den Quartalen 4/96 und 1/97 mit Bescheiden vom 25. März 1998, die in diesen Quartalen abgerechneten 37 bzw. 18 nicht im Rahmen der vertragszahnärztlichen Behandlungen erbrachten Paradontosefälle zuständigkeitshalber zur sachlich-rechnerischen Berichtigung an die Beklagte abzugeben.
Mit Beschluss des Vorstandes der Beklagten vom 17. März 1998 wurde mit Belastungsanzeige vom 24. April 1998 beschlossen, das Honorarkonto des Klägers im Quartal 1/98 für die im Quartal 1/96 abgerechneten 73 Parodontosefälle mit 77.790,65 DM für die im Quartal 4/96 abgerechneten 37 Parodontosefälle mit 24.804,60 DM für die im Quartal 1/97 abgerechneten 18 Parodontosefälle mit 19.051,15 DM insgesamt mit 121.646,40 DM zu belasten. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, während einer durchgeführten Wirtschaftlichkeitsprüfung sei festgestellt worden, dass die abgerechneten Parodontosebehandlungen mittels Laser und damit nicht im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung durchgeführt worden seien.
Gegen diese Belastungsanzeigen erhob der Kläger jeweils Widerspruch mit im Wesentlichen der Begründung, seine der Entscheidung zugrundegelegten Äußerungen seien in der Niederschrift der Sitzung des BA am 12. August 1997 nicht zutreffend wiedergegeben worden. Es werde bestritten, dass er seit 5 Jahren bei Parodontosebehandlungen CO2-Laser und Nd-YAG-Laser einsetze. Er besäße erst seit 23. Mai 1996 den CO2-Laser. Außerdem sei weder im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA-Z) noch in den Parodontose-Richtlinien oder anderen Richtlinien zu den vertraglichen Vereinbarungen die Behandlung mittels Laser ausgeschlossen. Es liege hier ein Eingriff in die T...