nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Stuttgart (Entscheidung vom 25.06.2003; Aktenzeichen S 10 KA 4041/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Juni 2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Tatbestand
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen die sachlich-rechnerische Berichtigung der Abrechnung von Parodontoseleistungen in den Quartalen 2/97, 1/98 und 2/98.
Die Kläger sind als Zahnärzte in Gemeinschaftspraxis niedergelassen und nehmen an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil. Während der streitigen Quartale hatten sie Dentalhygienikerinnen beschäftigt und bei der Parodontosebehandlung eingesetzt.
Auf (u.a. mit der hohen Zahl von Parodontosefällen begründeten) Antrag der Beklagten und der Krankenkassenverbände wurde eine Wirtschaftlichkeitsprüfung für die streitigen Quartale durchgeführt. Nachdem die zahnärztlichen Mitglieder des Prüfungsausschusses (PA) Einzelfallprüfungen durchgeführt und dabei festgestellt hatten, dass nahezu alle Parodontosebehandlungen von Dentalhygienikerinnen durchgeführt worden waren, was der bei der Sitzung des PA anwesende Assistenzarzt Dr. R. ausdrücklich bestätigte und was zwischen den Beteiligten in der Folgezeit unstreitig geblieben ist, beschlossen der Beschwerdeausschuss (BA) mit Bescheiden vom 14. bzw. 7. März 2001 und der PA mit Bescheid vom 21. November 2000, hinsichtlich der Quartale 2/97 bzw. 1/98 und 2/98 die nicht von einem Zahnarzt durchgeführten Parodontosefälle sowie die zugehörigen Anästhesien und weitere Leistungen, deren Leistungsinhalt nicht erfüllt worden sei, an die Beklagte zur sachlich-rechnerischen Berichtigung abzugeben; es handelte sich für das Quartal 2/97 um 52 (von 57) Parodontosefälle im Umfang von 74.579,35 DM, für das Quartal 1/98 um 29 (von 43) Parodontosefälle im Umfang von 43.860,65 DM und für das Quartal 2/98 um 58 (von 59) Parodontosefälle im Umfang von 75.889,92 DM. Zur Begründung wurde ausgeführt, die beanstandeten Parodontosefälle seien nicht im Rahmen der vertragszahnärztlichen Behandlung erbracht worden, weil die Parodontosebehandlungen von Dentalhygienikerinnen durchgeführt worden seien. Die Gebührennummer P 200 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für zahnärztliche Leistungen (BEMA-Z) setze aber eine chirurgische Maßnahme voraus, die ausschließlich der approbierte Zahnarzt persönlich erbringen dürfe und die auch nur unter dieser Voraussetzung abrechenbar sei. Die entsprechenden Tätigkeiten könnten nach der Berufsordnung nicht auf zahnärztliches Hilfspersonal übertragen werden.
Mit Belastungsanzeigen vom 28. März 2001 (Quartale 2/97 und 1/98) und vom 18. Januar 2001 (Quartale 2/98) teilte die Beklagte den Klägern mit, ihr Honorarkonto werde mit 74.579,35 DM (Quartal 2/97), 43.860,65 DM (Quartal 1/98) und 75.889,92 DM (Quartal 2/98) belastet. Zur Begründung führte sie aus, die sachlich-rechnerische Berichtigung werde nach Maßgabe der Feststellungen des BA und des PA vorgenommen; insoweit werde der Honorarbescheid aufgehoben und das Honorar für die abgerechneten Parodontosefälle einschließlich der Anästhesien zurückgefordert.
Mit Schreiben vom 29. Januar und 18. April 2001 legten die Kläger gegen die Belastungsanzeigen vom 18. Januar und 28. März 2001 hinsichtlich der Quartale 2/98 und 2/97 Widerspruch ein; gegen die das Quartal 1/98 betreffende Belastungsanzeige (ebenfalls) vom 28. März 2001 ist nicht ausdrücklich Widerspruch erhoben worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2002 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Sie führte aus, die Kläger hätten nicht nachgewiesen, dass die Parodontosebehandlungen richtlinienkonform durchgeführt, namentlich nach Gebührennummer P 200 BEMA-Z abgerechnete Behandlungen von einem Zahnarzt vorgenommen worden seien. Die in Rede stehende Gebührennummer verlange eine chirurgische Maßnahme des Zahnarztes. Auf das Hilfspersonal seien deshalb nur Teilleistungen der Parodontosebehandlung delegierbar. Nach Maßgabe der Fortbildungsordnung für Dentalhygienikerinnen der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg dürfe das fortgebildete Prophylaxepersonal im Rahmen einer systematischen Parodontosebehandlung harte oder weiche Beläge von Zahn- und/oder Wurzeloberflächen - klinisch erreichbar/subgingival - entfernen. Daraus folge, dass die Entfernung von Zahnstein keine die Abrechnung der Gebührennummer P 200 BEMA-Z rechtfertigende parodontalchirurgische Maßnahme darstelle. Leistungsinhalt dieser Gebührennummer sei nämlich die Entfernung tiefliegender Konkremente mit Hilfe eines chirurgischen Eingriffs. Die von der Helferin allein vorgenommene Tätigkeit könne daher nur eine Teilleistung der Gebührennummer P 200 BEMA-Z darstellen. Solle diese Gebührennummer abgerechnet werden, müsse stets auch eine chirurgische Maßnahme des Zahnarztes vorliegen. Wenn die Parodontosebehandlungen nach dem Vorbringen der Kläger aus...