Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei Streitigkeit über die Feststellung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses
Orientierungssatz
Im Anfrageverfahren nach § 7a SGB 4 zur Feststellung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist ein Streitwert unter Berücksichtigung der möglichen Beitragsbelastung des Arbeitgebers als mittelbare Folge der Statusentscheidung für die längerfristige Auswirkung der Entscheidung zugrunde zu legen (so auch LSG Essen vom 12.1.2005 - L 5 B 50/04 KR und L 5 B 61/03 KR; Aufgabe von LSG Essen vom 13.11.2003 - L 11 KR 3695/03 W-B)
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 20. April 2005 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert des Klageverfahrens S 9 R 1938/04 auf 11.131,56 € festgesetzt wird.
Gründe
Bei der Bemessung des Streitwerts nach § 197 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG) ist auf die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache abzustellen, in der Regel also das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und ihre Auswirkungen (BSG SozR 3 - 2500 § 193 Nr. 6). Nur dann, wenn der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte bietet, so ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein (Auffang-)Streitwert von 5.000,- € anzusetzen.
Ausgehend hiervon hält es der Senat für angemessen, für die Bemessung des Streitwerts die konkrete Beitragsnachforderung zu Grund zu legen. Mit dem angefochtenen Verwaltungsakt hat die Beklagte im Wege einer Statusfeststellung nach § 7 a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) durch Bescheid vom 6. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2004 festgestellt, dass der beigeladene Verwalter M. W. bei der Klägerin in der Zeit vom 12.12.2000 bis zum 15.02.2003 sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Bei der Anfechtung ging es daher unmittelbar nur um das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses i.S. des § 7 SGB IV. Der Umstand, dass im Hauptsacheverfahren eine Anfechtungsklage erhoben wurde, führt aber nicht zwangsläufig dazu, dass allein auf das Interesse am Wegfall des angefochtenen Verwaltungsaktes abgestellt werden muss (Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl. 2004, § 52 Rdnr. 12), andernfalls blieben nämlich die wirtschaftlichen Auswirkungen der Entscheidung (Hartmann a.a.O. Rdnr. 10) unbeachtlich.
Auch wenn die Beklagte demnach zuständigkeitshalber im Anfrageverfahren nach § 7 a SGB IV zunächst nur über den sozialversicherungsrechtlichen Status dem Grunde nach entscheidet, so dient dies doch in erster Linie dazu, die zuständige Einzugsstelle in die Lage zu versetzen, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28 h Abs. 1 SGB IV bestimmen zu können.
Das hat auch das Bundessozialgericht in seiner mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2005 (Az.: B 12 KR 14/04 R) so ausgeführt. Die Feststellung der Versicherungspflicht dem Grunde nach macht nämlich nur vor dem Hintergrund Sinn, dass die Einzugsstellen Beiträge erheben dürfen, ansonsten geht sie ins Leere (so auch Bay. LSG 7.12.2004 L 5 Kr 163/03).
Deswegen muss nach Auffassung des Senats, der sich insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung mit dem BSG sieht, hier ein Streitwert unter Berücksichtigung der möglichen Beitragsbelastung des Arbeitgebers als mittelbare Folge der Statusentscheidung für die längerfristige Auswirkung der Entscheidung zugrunde gelegt werden (so auch LSG Nordrhein-Westfalen 12.1.2005 L 5 B 50/04 KR und 13.12.2004 L 5 B 61/03 KR). Denn dieser bestimmt das Interesse der Beteiligten an der angestrebten Entscheidung und vor allem ihre Auswirkungen. Der Senat gibt deswegen seine anderslautende Rechtsprechung (Beschluss vom 13.11.2003 L 11 KR 3659/03 W-B) ausdrücklich auf.
Da die Höhe der Beitragsbelastung aufgrund des mitgeteilten Gehalts des Beigeladenen wie auch der Befristung des Beschäftigungsverhältnisses ohne weiteres feststellbar war, braucht nicht der Streitwert pauschalierend auf 18.000 € ausgehend von den Werten der Bezugsgröße festgesetzt werden (so LSG Nordrhein-Westfalen 12.1.2005 L 5 B 50/04 KR).
Die Beklagte hat hierzu mitgeteilt, dass aufgrund ihrer Nachberechnung für den streitigen Zeitraum unter Zugrundelegung des monatlichen Arbeitsentgelts in Höhe von 2.000,- DM, welches aus der Vertragsbestätigung vom 23.07.2001 zu § 3 (Vergütung) des Vertrages resultiert, eine Beitragsnachforderung von 11.131,56 € besteht. Das ist hier der maßgebliche Streitwert.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen