Entscheidungsstichwort (Thema)
gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. innerer Zusammenhang. Betriebssport. regelmäßige Sportausübung. jährliche Skiausfahrt
Orientierungssatz
Eine Arbeitnehmerin steht während einer von der Betriebssportgruppe des Unternehmens organisierten Skiausfahrt, die als Höhepunkt der wöchentlichen Skigymnastik ca dreimal jährlich in der Wintersaison mit begrenzter Teilnehmerzahl durchgeführt wird, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines versicherten Arbeitsunfalls hat.
Die 1970 geborene Klägerin ist zum Unfallzeitpunkt bei der Firma A S AG beschäftigt gewesen und am 12.01.2001 während einer von der Betriebssportgemeinschaft der A S AG in A/Italien veranstalteten Skiausfahrt beim Skifahren gestürzt, wobei sie sich eine Pilon tibiale Fraktur links zuzog. Zu den Umständen der von der Betriebssportgemeinschaft veranstalteten Skiausfahrt wurde angegeben, dass an dieser etwa 40 Betriebsangehörige und 20 betriebsfremde Personen teilgenommen hätten. Dazu wurde ein Sportprogramm der Betriebssportgemeinschaft vorgelegt, wonach im Winter 2000/2001 drei Skiausfahrten angeboten worden sind für die die Teilnehmerzahl jeweils auf 50 bzw. 65 Personen begrenzt gewesen ist.
Auf Anfrage der S-Betriebskrankenkasse teilte die Beklagte am 08.05.2001 mit, dass sie vorbehaltlich der Entscheidung ihres Rentenausschusses einen Arbeitsunfall dem Grunde nach anerkenne. Dies widerrief die Beklagte gegenüber der S-Betriebskrankenkasse am 12.06.2001.
Mit Bescheid vom 10.07.2001 (Blatt 50 Verwaltungsakte - VA) lehnte die Beklagte das Vorliegen eines Arbeitsunfalles und einen Leistungsanspruch ab. Zur Begründung führte sie aus, das Kriterium einer regelmäßigen sportlichen Betätigung im Rahmen eines Betriebssports sei bei einer nur einmal in der Saison stattfindenden Skiausfahrt nicht erfüllt. Auch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung liege nicht vor, da nicht alle Betriebsangehörigen hätten teilnehmen können.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und legte das Sportprogramm der Sparte Ski Alpin der Betriebssportgemeinschaft St der A S AG vor, wonach ganzjährig freitags Skigymnastik und dreimal jährlich Skiausfahrten angeboten werden. Daneben wurden Auszüge aus dem Gesamtsportprogramm der Betriebssportgemeinschaft St vorgelegt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2001 (Blatt 78 VA) wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da das Treffen von Skiinteressenten ein bis dreimal in der Saison nicht geeignet sei, die durch die betriebliche Tätigkeit verursachte Belastung auszugleichen. Somit müsse die notwendige Regelmäßigkeit der sportlichen Betätigung verneint werden.
Dagegen erhob die Klägerin am 31.08.2001 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG). Zur Begründung trug sie vor, die Teilnahme an den ganzjährig angebotenen Sportveranstaltungen der Betriebssportgemeinschaft stehe jedem Konzernmitarbeiter uneingeschränkt offen. Ein Versicherungsschutz könne nicht dadurch ausgeschlossen sein, dass auch unternehmensfremde Personen am Betriebssport teilnehmen könnten. Die sportliche Betätigung der Mitarbeiter solle in erster Linie einen Ausgleich für deren körperliche, geistige oder nervliche Belastung durch die betriebliche Tätigkeit darstellen. Daneben sollten auch die zwischenmenschlichen Beziehungen am Arbeitsplatz durch den Betriebssport verbessert und das soziale Wohlbefinden gefördert werden. Wettkampf und sportliche Spitzenleistungen seien nicht Ziel der Betriebssportveranstaltungen. Das Skilaufen gelte als anerkannte Betriebssportart, auch wenn diese an eine bestimmte Jahreszeit gebunden sei. Die Skiausfahrten dauerten in der Regel auch mindestens eine Woche, so dass dadurch dem Erfordernis des Betriebssports als Ausgleich für die betriebliche Tätigkeit grundsätzlich Rechnung getragen werde. Die Ausübung des Skifahrens müsse auch in einem Zusammenhang mit der ganzjährig angebotenen, wöchentlichen Skigymnastik gesehen werden. Daneben sei die Skiausfahrt auch als Gemeinschaftsveranstaltung in den Versicherungsschutz einbezogen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und verneinte weiterhin das Vorliegen einer Betriebssportveranstaltung, denn es fehle diesbezüglich an dem Kriterium der Regelmäßigkeit. Eine nur einmal im Monat stattfindende sportliche Betätigung stelle die äußerste Grenze dar, bei der Regelmäßigkeit noch angenommen werden könne. Auch habe keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorgelegen, da nicht alle Betriebsangehörige an der Veranstaltung hätten teilnehmen können.
Mit Urteil vom 16.01.2003 wies das SG die Klage ab und führte zur Begründung aus, für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls sei regelmäßig erforderlich, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet habe, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei und dass diese Tätigkeit andererseits den ...