Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. Betriebssport. Regelmäßigkeit. betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Teilnahmemöglichkeit. Mindestteilnehmerquote. auffälliges Missverhältnis. Skiausfahrt

 

Leitsatz (amtlich)

Ein unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender Betriebssport setzt ua voraus, dass dieser regelmäßig, dh - als unterste Grenze - wenigstens einmal je Monat stattfindet. Eine nur einmal jährlich stattfindende Skiausfahrt erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Die Teilnahme an einer solchen Skiausfahrt steht auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die Teilnehmerzahl von vornherein begrenzt ist oder ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Anzahl der Beschäftigten des Unternehmens und der tatsächlichen Teilnehmer - hier: rd 3 % - besteht.

 

Tenor

Die Klage ist abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger am 23.02.2018 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Der 19xx geborene Kläger ist seit 19xx als Industriemechaniker/Teamkoordinator bei der Firma A GmbH & Co. KG, B (im Folgenden: Firma A), tätig. Die Firma beschäftigt dort eigenen Angaben zufolge 1.600 Mitarbeiter.

Am 23.02.2018 veranstaltete die Firma A unter dem Motto „Initiative Gesundheit Sport Aktiv“ eine Skiausfahrt im Skigebiet C. Die Abfahrt in B war für 5:30 Uhr, die Rückkehr gegen 22:30 Uhr vorgesehen. Das Unternehmen übernahm die Kosten für den Bustransfer (1.368,50 €); außerdem teilte es den Angaben des Klägers zufolge an die Teilnehmer einheitliche T-Shirts aus. Für Skipass, Verpflegung im Bus und Trinkgeld für den Busfahrer hatte jeder Teilnehmer einen Betrag von 50,-- € zu entrichten (Auszubildende und Studenten 40,-- €; Teilnehmer, die keinen Skipass benötigten, 10,-- €) und musste für den Tag Gleitzeit oder Urlaub nehmen, wobei vor der Anmeldung die Genehmigung des Vorgesetzten für den Abwesenheitstag einzuholen war. In der Ausschreibung der Skiausfahrt ist unter „Anmeldung“ u.a. ausgeführt:

„Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Sind mehr Anmeldungen als verfügbare Plätze vorhanden, erfolgt die Reservierung entsprechend dem Anmeldedatum ...“.

An der Skiausfahrt nahmen 49 Betriebsangehörige teil, darunter auch der Kläger als Skifahrer. Dabei stürzte er auf die rechte Schulter und verdrehte sich das rechte Kniegelenk. Nach ärztlicher Erstversorgung durch einen Allgemeinmediziner begab sich der Kläger am 24.02.2018 zur ambulanten Untersuchung in die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik D. Der Chirurg Prof. Dr. E diagnostizierte als Gesundheitsstörung eine ACG-Sprengung Tossy III und eine Kniegelenksdistorsion, jeweils rechts (vgl. Durchgangsarztbericht vom 26.02.2018). Im Rahmen eines stationären Aufenthalts in der BG-Klinik vom 05. bis zum 09.03.2018 erfolgten eine Schulterarthroskopie rechts und eine acromioclaviculare Gelenkstabilisierung (vgl. Entlassungsbericht vom 09.03.2018).

Die Firma A teilte auf Anfrage der Beklagten mit, Anlass, Sinn und Zweck der Veranstaltung sei die sportliche Betätigung gewesen. Von der Teilnahme ausgeschlossen gewesen seien Mitarbeiter mit Kreislaufproblemen und Schwangere aufgrund der 2000 Höhenmeter. Die Frage, ob die Veranstaltung auch der Förderung der Betriebsverbundenheit habe dienen sollen, verneinte das Unternehmen.

Durch Bescheid vom 04.04.2018 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, der Kläger sei im Unfallzeitpunkt nicht seiner versicherten Tätigkeit nachgegangen. Es habe sich der nur einmal jährlich stattfindenden Skiausfahrt mangels Regelmäßigkeit auch nicht um einen versicherten Betriebssport gehandelt. Versicherungsschutz habe auch nicht im Rahmen einer Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung bestanden; denn Anlass des Skiausfluges sei nicht die Förderung der Betriebsverbundenheit, sondern die sportliche Betätigung gewesen. Überdies seien bereits nach der Programmeinladung allein Skifahrer bzw. Skiinteressierte als Teilnehmer angesprochen gewesen. Schon deshalb und aufgrund der von vornherein nur begrenzten Anzahl von Teilnehmerplätzen habe die Veranstaltung nicht allen Beschäftigten des Unternehmens offen gestanden.

Zur Begründung seines dagegen erhobenen Widerspruchs trug der Kläger im Wesentlichen vor, das Angebot für die Skiausfahrt habe sich an alle Mitarbeiter gerichtet unabhängig davon, inwieweit diese den Tag vor Ort als Skifahrer, Snowboarder oder Wanderer hätten nutzen wollen. Eine Höhenbeschränkung habe nach der Ausschreibung nicht bestanden. Es habe auch kein Skiwettbewerb stattgefunden; vielmehr habe der Ausflug der Stärkung des betrieblichen Zusammengehörigkeitsgefühls gedient. Im Rahmen der Skiausfahrt hätten Mitarbeiter aus verschiedenen Abteilungen mit verschiedenen Arbeits- und Ausbildungsschwerpunkten miteinander in Kontakt kommen sollen. Damit die Teilnehmer...

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