Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenberechnung auf der Grundlage einer Entgeltvorausbescheinigung

 

Orientierungssatz

Wenn das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt von dem vorausbescheinigten abweichet, bleibt es für diese Rente außer Betracht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.11.1995; Aktenzeichen 4 RA 48/93)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. Oktober 1992 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Altersruhegeldes.

Der XX geborene Kläger beantragte am 25. April 1991 die Gewährung

des Altersruhegeldes wegen Vollendung des 63. Lebensjahres. Er war früher bei der Firma M-B AG in, beschäftigt gewesen, befand sich aber seit 1. Dezember 1988 im Vorruhestand, welcher am 30. Juni 1991 enden sollte. Der Kläger legte zusätzlich eine Entgeltvorausbescheinigung der Firma AG vom 12. April 1991 vor, wonach das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1991 voraussichtlich 13.758,- DM betrage. Diese Entgeltsvorausbescheinigung enthielt auf der Rückseite Hinweise für den Versicherten, wonach u.a. eine im voraus ausgestellte Entgeltbescheinigung der Beschleunigung der Feststellung des Altersruhegeldes diene, weil die Rentenbewilligung durchgeführt werden könne, ohne dass erst das Ende des Beschäftigungsverhältnisses abgewartet werden müsse; für die Berechnung des Altersruhegeldes sei dann aber ein abweichendes Einkommen nicht zu berücksichtigen, es verbleibe also bei den im voraus bescheinigten Entgelten, selbst wenn nach Ende der Beschäftigung sich ergebe, dass tatsächlich ein höheres Entgelt erzielt worden sei. Bei weiteren Versicherungsfällen seien die tatsächlichen Entgelte zugrunde zu legen. Mit seiner Unterschrift bestätigte der Kläger, dass er damit einverstanden sei, dass der Versicherungsträger das vorläufig bescheinigte Entgelt der Rentenberechnung zugrunde lege.

Unter Zugrundelegung dieses im Voraus bescheinigten Entgelts bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Mai 1991 ab 1. Juli 1991 Altersruhegeld in Höhe von monatlich DM 2.584,04. Hiergegen erhob der Kläger am 20. Juni 1991 Widerspruch mit der Begründung, noch im Monat Juni 1991 seien Änderungen im beitragspflichtigen Entgelt gegenüber der Vorausbescheinigung bekannt geworden. Er habe sowohl 1990 wie auch 1991 jeweils einen Jahreswagen von gekauft gehabt und habe den geldwerten Vorteil des Rabatts versteuern müssen. Diese Beträge seien jeweils der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterworfen, jedoch bei der Jahresmeldung nicht berücksichtigt worden. Für das Jahr 1991 sei dies wegen der Höhe des Betrages besonders gravierend.

Auf Rückfrage der Beklagten bei der Firma AG teilte diese am

21. Oktober 1991 mit, im Jahr 1990 seien Beiträge aus dem beitragspflichtigen Entgelt von DM 53.958,- erhoben worden; für den geldwerten Vorteil des Jahreswagenrabatts seien keine Beiträge einbehalten worden. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 1991 habe das beitragspflichtige Entgelt DM 34.468,56 betragen. Die Abweichung zu der Vorausbescheinigung begründe sich durch den geldwerten Vorteil aus dem Jahreswagenrabatt, der im Juni zu berücksichtigen, im voraus aber nicht abzusehen gewesen sei. Auf Nachfrage der Beklagten führte die Firma am 10. Dezember 1991 aus, zum Zeitpunkt der Erstellung der Vorausbescheinigung sei noch nicht zu erkennen gewesen, ob und in welcher Höhe der geldwerte Vorteil aus einem Werksangehörigenrabatt anfallen würde:

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 1992 wurde daraufhin der Widerspruch zurückgewiesen. Der Rabatt für das Jahr 1990 sei beitragsrechtlich nicht berücksichtigt worden. Dies gehe nicht nur aus der Auskunft der Firma, sondern auch aus den eingesandten Lohnabrechnungsbescheinigungen hervor. Bezüglich des Jahres 1991 habe die Entgeltvorausbescheinigung, deren Inhalt er im übrigen durch seine Unterschrift akzeptiert habe, den gesetzlichen Voraussetzungen entsprochen, nachdem der Arbeitgeber mitgeteilt habe, dass der erst im Juni 1991 zugeflossene geldwerte Vorteil aus dem Rabatt seinerzeit nicht voraussehbar gewesen sei.

Hiergegen erhob der Kläger am 25. Februar 1992 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe mit dem Begehren, der Rentenberechnung ein Bruttoarbeitsverdienst für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1991 in Höhe von DM 34.469,zugrunde zu legen. Die Rechtsauffassung der Beklagten, wonach es gemäß 123 Abs. 1 AVG bei dem einmal vorausbescheinigten Entgelt bleibe, auch wenn es im Nachhinein zu einer Erhöhung des tatsächlichen Entgelts komme, könne er nicht teilen. Er habe für den Betrag von DM 6.953,- zusätzlich Versicherungsbeiträge geleistet, ohne dass ihm diese zugute kämen. Dies dürfe nicht zulässig sein. Im Übrigen stamme die Auftragsbestätigung für die Bestellung des Jahreswagens vom 22. März 1991. Darin sei der zu gewährende Rabatt bereits ausgewiesen gewesen. Am 11. Juni 1991 sei der Jahreswagen ausgeliefert...

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