Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Erstattungspflicht des Arbeitgebers und Befreiungstatbestände nach § 128 AFG

 

Orientierungssatz

1. Das Arbeitsamt kann in Fällen, die nicht § 128 Abs 1 S 2 Nr 6 bzw Nr 7 AFG betreffen, auch ohne Antrag des Arbeitgebers eine Vorab-Grundlagenentscheidung treffen und somit zweistufig vorgehen (vgl LSG Stuttgart vom 2.10.1996 - L 5 Ar 566/96). Im Rahmen des § 128 AFG sind auch generell Feststellungen über das Nichtvorliegen von Befreiungstatbeständen zulässig.

2. Die in § 128 Abs 1 S 2 AFG getroffene Regelung über die Darlegungs- und Nachweislast zu Lasten des Arbeitgebers ist nicht zu beanstanden.

3. Ein Aufhebungsvertrag kann auch dann nicht, wenn er auf Wunsch des Arbeitnehmers abgeschlossen wurde, einer Kündigung des Arbeitnehmers iS von § 128 Abs 1 S 2 Nr 3 AFG oder einer Kündigung iS von § 128 Abs 1 S 2 Nr 4 AFG gleichgestellt werden.

4. Unter dem Gesichtspunkt sozialer Auswahl, die im Rahmen ordentlicher Kündigungen ihren Platz hat (vgl § 1 Abs 2 KSchG), kann die Kündigung solcher Arbeitnehmer nicht gerechtfertigt werden, bei denen aufgrund Gesetzes wegen ihrer Mitgliedschaft im Betriebsrat oder aufgrund Tarifvertrages wegen ihres Alters und ihrer langen Betriebszugehörigkeit die ordentliche Kündigung ausgeschlossen oder kraft Gesetzes wegen einer Schwerbehinderung erschwert ist.

5. Bei der Frage, ob der Arbeitgeber berechtigt war, den Arbeitnehmer aus wichtigem Grund mit sozialer Auslauffrist zu kündigen, ist zu beachten, daß bei Arbeitnehmern mit einem besonderen Kündigungsschutz - sei es durch ihre Betriebsratsmitgliedschaft oder durch eine tarifvertragliche Alterssicherung - eine betriebsbedingte Kündigung aus wichtigem Grund, besonders strengen Anforderungen unterliegt. Dabei sind auch die dem Arbeitgeber obliegenden Darlegungs- und Nachweislasten zu berücksichtigen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668646

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