rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Karlsruhe (Entscheidung vom 20.09.2000; Aktenzeichen S 1 KA 1619/00) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. September 2000 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat der Beklagten auch die Aufwendungen für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Erweiterung des Praxisbudgets der Klägerin durch Erhöhung der Fallpunktzahl für psychosomatisch kranke Patientinnen streitig.
Die Klägerin ist als Ärztin für Allgemeinmedizin in M. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Sie nimmt an der hausärztlichen Versorgung teil. Mit Schreiben vom 8. November 1999 beantragte sie die Erweiterung ihres Praxisbudgets mit der Begründung, sie habe einen niedrigen Rentneranteil, der sich auf die Budgetermittlung nachteilig auswirke. Sie behandele ihre überdurchschnittlich vielen, im Wesentlichen psychosomatisch kranken berufstätigen und mit Familienpflichten belasteten Frauen zwischen 20 und 50 Jahren mit einem ebenso intensiven Aufwand wie multimorbide Rentner.
Mit Bescheid vom 19. November 1999 wurde der Antrag mit der Begründung abgelehnt, eine Erweiterung u.a. des Praxisbudgets könne nur in begründeten Ausnahmefällen und bei einer Gefährdung der Sicherstellung gewährt werden. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall.
Ihr hiergegen am 16. Dezember 1999 erhobener Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 6. April 2000). Zur Begründung wurde ausgeführt, allein die Tatsache eines besonderen Patientenklientels rechtfertige noch keine Erweiterung. Den praxisindividuellen Umständen könne vielmehr durch die Zuerkennung von Zusatzbudgets Rechnung getragen werden.
Gegen den am 6. April 2000 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 8. Mai 2000 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG), zu deren Begründung sie ergänzend vortragen ließ, sie werde im Verhältnis zu Arztpraxen innerhalb der Arztgruppe, die einen höheren Anteil multimorbider Rentner habe, schlechter behandelt. Sie weise weitaus überdurchschnittliche Fallzahlen bei der GNR. 11, 850 und 851 EBM im Vergleich zur Fachgruppe auf. Für die Behandlung von Rentnern werde ein Fallpunktzahlwert von 47,5; für die überwiegende Anzahl der Patientinnen der Klägerin hingegen ein Wert von 26,50 (DM jeweils vor Ermittlung des Punktwerts) zugrunde gelegt. Sie habe deswegen bei der Gesamtvergütung eine Minderung von ca. 20 % hinnehmen müssen. Dieses trage nicht dem Umstand Rechnung, dass ihre überwiegend im psychosomatischen Bereich liegenden Leistungen einen ebenso hohen Aufwand wie bei der Rentnerbehandlung verursachten. Es sei schwer einzusehen, dass ein höherer Leistungsaufwand bei Rentnern typisiert und pauschalisiert werde, ein im Vergleich dazu konkreter, belegbarer und durchaus nachvollziehbarer mindestens ebenso hoher Leistungsaufwand an anderen Patientengruppen aber ungleich behandelt werde.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. September 2000 mit der Begründung ab, die Erweiterung des Praxisbudgets müsse Ausnahmefällen vorbehalten bleiben, da es nur im Einzelfall zur Sicherstellung eines besonderen Versorgungsbedarfs zulässig sei. Eine solche Praxisstruktur liege bei der Klägerin nicht vor, da zwar ihr Rentneranteil vergleichsweise niedrig sei, sie aber keine Schwerpunktpraxis mit einem besonderen Patientengut führe. Wenngleich sie viele weibliche Patienten behandele, so ließen die abgerechneten Gebührennummern des EBM einen Schwerpunkt und eine spezielle Ausrichtung der Praxis nicht erkennen. Bloße Besonderheiten genügten nämlich nicht, um eine Erweiterung des Praxisbudgets zu begründen. Bei einem Patientenstamm von ca. 1000 Patienten bildeten die psychosomatischen Erkrankungen nicht einmal 15 %, sodass von einer Spezialpraxis nicht ausgegangen werden könne. Dies gelte um so mehr, als ihr das Zusatzbudget "Psychosomatik" gewährt worden sei.
Gegen den am 28. September 2000 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 30. Oktober 2000 (einem Montag) Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, sie werde bereits dadurch benachteiligt, dass sie in Bezug zu den Durchschnittswerten der Fachgruppe eine im Hinblick auf multimorbide Rentner unterdurchschnittlich liegende Patientenklientel habe. Dies müsse auch bei der Wertung mit einbezogen werden, ob die Behandlung psychosomatischer Erkrankungen eine Spezialpraxis begründe. Mit der schwerpunktmäßigen Betreuung von berufstätigen Frauen mit psychosomatischen Erkrankungen werde ein besonderer Behandlungsbedarf sichergestellt.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. September 2000 die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. April 2000 ihr eine Erweiterung des Praxisbudgets durch Erhöhung der Fallpunktzahl für psychosomatische Erkrankungen zu gewähren und ihr Praxisbudget dahingehend zu erweitern, dass ihr die Rentnerfallzahl e...