rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Karlsruhe (Entscheidung vom 27.01.2000; Aktenzeichen S 1 KA 4923/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Januar 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat der Beklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Erweiterung des Praxisbudgets sowie des Zusatzbudgets "Sonographie" streitig. Darüber hinaus begehrt der Kläger dieselbe Fallpunktzahlen für Rentner, wie sie den Ärzte für Allgemeinmedizin zuerkannt ist.
Der Kläger ist als Facharzt für Innere Medizin in M. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und nimmt an der hausärztlichen Versorgung teil. Die Beklagte hat ihm die qualifikationsgebundenen Zusatzbudgets "Psychosomatik, Übende Verfahren" und "Sonographie" (Bescheid vom 10. März 1997) wie auch das bedarfsabhängige Zusatzbudget "Betreuung in beschützenden Einrichtungen" (Bescheid vom 30. Juni 1997) zuerkannt. Mit Schreiben vom 20. März 1997 und Antrag vom 1. April 1997 beantragte er die Erweiterung seines Praxisbudgets wegen seines geriatrischen Schwerpunkts (50 Pflegefälle pro Quartal in Heimen) und daraus resultierender hoher Hausbesuchstätigkeit. Mit weiterem Antrag vom 7. Juli 1997 begehrte er die Erweiterung seines Zusatzbudgets für Sonographie. Am 24. Juli 1997 beantragte er schließlich die Gleichstellung seiner Rentnerpatienten bezüglich der Punktzahl mit denen der Allgemeinärzte, da seine hausärztliche Betreuung in diesem Bereich sehr intensiv sei. Mit Bescheiden vom 26. September 1997 lehnte die Beklagte die Anträge auf Erweiterung des Praxis- wie auch Zusatzbudgets für Sonographie ab. Mit weiterem Bescheid vom 29. September 1997 wurde auch der Antrag auf Gleichsetzung der Rentnerfallpunktzahl mit Allgemeinmedizinern mit der Begründung abgewiesen, die Berechnung der KV-bezogenen Fallpunktzahl für das Praxisbudget erfolge gemäß Kapitel A I, Teil B, Anlage 3 zu den Allgemeinen Bestimmungen. Bestandteil dieser Anlage und damit der Berechnungen seien auch die vom Bewertungsausschuss vorgegebenen bundesdurchschnittlichen Kostensätze für die budgetierten Arztgruppen auf der Basis des Jahres 1994 in Prozent. Diese Vorgaben seien für alle KVen im Bundesgebiet verbindlich und könnten daher nicht KV-bezogen geändert werden.
Sein hiergegen am 20. Oktober 1997 mit der Begründung erhobener Widerspruch, die Betriebsausgaben für die hausärztlichen Internisten seien im Vergleich zu den Allgemeinärzten viel zu niedrig angesetzt worden, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 9. November 1998). Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Kläger sei bereits wegen eines geriatrischen Schwerpunktes ein bedarfsabhängiges Zusatzbudget für die Betreuung in beschützenden Einrichtungen (EBM-Nr. 15) zuerkannt worden, welches 30 Punkte betrage. Darüber hinaus werde dem vermehrten Aufwand für Rentner durch die Festlegung einer mehr als doppelt so hohen Fallpunktzahl im grünen Budget Rechnung getragen. Hierdurch würden auch die vermehrt anfallenden Hausbesuche mit berücksichtigt. Ein besonderer Versorgungsbedarf sei dadurch jedoch nicht begründet. Die Gleichsetzung der Rentner-Fallpunktzahl mit Allgemeinärzten scheitere bereits daran, dass der Bewertungsausschuss die Fallpunktzahlen für alle KVen verbindlich festgelegt habe. Gleichfalls habe der Kläger keinen Anspruch auf Erweiterung des Zusatzbudgets "Sonographie", da ein besonderer Versorgungsbedarf nur dann begründet werde, wenn der abgerechnete Leistungsumfang über dem 2,5-fachen der Fachgruppe liege. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht.
Gegen den am gleichen Tag zur Post aufgegebenen Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 9. Dezember 1998 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG), zu deren Begründung er ergänzend vortrug, seine Praxis weise einen hohen Rentneranteil auf und das Durchschnittsalter seiner Patienten liege daher bei 81,5 Jahren. Deswegen müsse er auch übermäßig viele Hausbesuche durchführen. Sein im Hinblick auf den besonderen Versorgungsbedarf im geriatrischen Bereich abgelehnter Antrag auf Erweiterung des Praxisbudgets führe zu einer Existenzbedrohung. Im Vergleich zu den hausärztlich tätigen Allgemeinmedizinern werde er rechtswidrig ungleich behandelt. Schließlich habe er auch einen Anspruch auf Erweiterung des qualifikationsabhängigen Zusatzbudgets Sonographie, da die Beklagte zu Unrecht davon ausgehe, dass eine Erweiterung nur dann vorgenommen werden könne, wenn der zuvor abgerechnete Leistungsumfang bei dem 2,5-fachen der Fachgruppe liege.
Die Beklagte trat der Klage mit der Begründung entgegen, die Abrechnungswerte für das Quartal II/98 und III/98 belegten, dass z.B. bei dem Zusatzbudget Sonographie im dritten Quartal keine Kürzungsberechnung erfolgt sei. Sie hat hierzu die Anzahlstatistiken für die Quartale II/98 und III/98 vorgelegt.
Mit Gerichtsbescheid vom 27. Januar 2000 wies das SG die Klage mit der Begründung zurück, der Kläger gehöre als Facharzt für Innere Medizin mit Teilnahme an der hausär...