Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. LKW-Fahrer. Berufsschutz. Einordnung in das Mehrstufenschema des BSG

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Berufsschutz eines LKW-Fahrers (hier verneint).

 

Orientierungssatz

Eine Ausbildung in der ehemaligen DDR zum Fahrzeugschlosser mit Spezialisierung zum Berufskraftfahrer stellt nach ständiger Rechtsprechung keine Ausbildung zum Facharbeiterberuf im Sinne der vom BSG im Rahmen seines Mehrstufenschemas aufgezeigten Qualität dar (vgl BSG vom 30.7.1997 - 5 RJ 8/96 und vom 4.11.1998 - B 13 RJ 27/98 R sowie LSG Chemnitz vom 28.4.2011 - L 3 R 21/09).

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der am … 1960 in B. geborene Kläger erlernte in der Zeit vom 01. September 1976 bis zum 15. Juli 1978 den Beruf des Fahrzeugschlossers mit der Spezialisierung Berufskraftfahrer. Seither war er als Berufskraftfahrer, auch nach Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1988, hier zuletzt vom 01. Juni 1995 bis zum 28. Februar 2005 bei der K. eG (im Folgenden K. eG), versicherungspflichtig beschäftigt. Zum 15. Januar 2005 wurde der Kläger arbeitsunfähig krankgeschrieben, seit 26. Februar 2005 bezog er Krankengeld. Auf Veranlassung seiner Krankenkasse erstellte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg das sozialmedizinische Gutachten vom 03. Juni 2005, ausweislich dessen der Kläger an einem dringenden Verdacht auf eine larvierte Depression, an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie einem Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung litt. Der Kläger wurde daraufhin von seiner Krankenkasse zur Stellung eines Antrags auf medizinische Leistungen zur Rehabilitation bei der Beklagten aufgefordert, die ihm durch die Beklagte zur Durchführung in der Z.-klinik in S. B. bewilligt wurde. Ausweislich des Reha-Entlassungsberichts des Dr. W. vom 25. August 2005 trat der Kläger die Rehamaßnahme zum 03. August 2005 an, wurde jedoch bereits am 15. August 2005 vorzeitig entlassen. Dr. W. berichtete von einer schweren depressiven Episode mit passagerem Verwirrtheitszustand auf die räumliche Trennung von zu Hause, einer Tendinitis calcarea rechts mit Funktionsbeeinträchtigung, einer Lumboischialgie beidseits mit Bandscheibenvorfall L5/S1, einer Hypercholesterinämie und einer Adipositas Grad I. In der sozialmedizinischen Epikrise wurde ausgeführt, aufgrund der psychischen Probleme sei der Kläger arbeitsunfähig entlassen worden. Bei Besserung der psychischen Situation könne der Kläger wieder arbeiten gehen. Durch die Veränderungen auf orthopädischem Fachgebiet sei die Belastbarkeit des Klägers noch leicht reduziert. Die Beeinträchtigung sei durch rezidivierende Wirbelsäulensyndrome und durch Schulterbeschwerden rechts gegeben. Dennoch erscheine eine Wiederaufnahme der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Berufskraftfahrer vollschichtig möglich. Schweres Heben und Tragen von Lasten ohne entsprechende Hebemittel könne nicht verlangt werden, auch Tätigkeiten über Brusthöhe sollten entfallen. Die vorzeitige Entlassung des Klägers sei mit ärztlichem Einverständnis erfolgt.

Nach Durchführung einer ambulanten psychiatrischen Behandlung veranlasste die Krankenkasse des Klägers erneut eine sozialmedizinische Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung. Der Gutachter Dr. M. berichtete in seinem Gutachten vom 28. Februar 2006 von einer zwischenzeitlich chronifiziert depressiven Episode schweren Ausmaßes, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einem dringenden Verdacht auf Persönlichkeitsstörung sowie zudem von Tendinitis calcarea rechts mit Funktionsbeeinträchtigungen, Lumboischialgie beidseits bei Bandscheibenvorfall L5/S1, Hypercholesterinämie und Adipositas Grad I. Auf Veranlassung der Krankenkasse stellte der Kläger daraufhin bei der Beklagten am 23. März 2006 erneut Antrag auf Bewilligung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Die Beklagte veranlasste eine sozialmedizinische Begutachtung des Klägers durch Dr. B., der aufgrund einer Untersuchung des Klägers am 10. Mai 2006 in seinem Gutachten vom selben Tage angab, die schwere Depression, die im August 2005 zum Abbruch eines orthopädischen Rehaverfahrens geführt habe, habe sich keineswegs chronifiziert oder verschlimmert, sondern sei unter medikamentöser Therapie in eine Vollremission übergegangen. Es bestünden definitiv keine psychischen Probleme mehr und keine psychogenen Leistungseinschränkungen. Dagegen bestünden sehr gravierende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer pathologischen Narkolepsie. Infolgedessen sei der Kläger als Kraftfahrer dauerhaft berufsunfähig. Auch die LWS-Bandscheibenvorfälle sowie die Schulterteilsteife rechts bedingten die Berufsunfähigkeit des Klägers. Daraufhin wurde dem Kläger die Durchführung einer med...

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